Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenigez) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommena) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq. worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren

pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenigez) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommena) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq. worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0187" n="179"/>
pen-Stühle einschlichen, wendeten                      sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und                      wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur                      überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser                      Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio                      des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici                      Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche                      nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket                      worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen                      enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren                      eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist                      dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und                      gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer                      nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter                      dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte,                      vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem                      die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische                      Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher                      Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur                      unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige                      Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche                      in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der                      Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen                      Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenige<note place="right">z) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48                          not. 26.</note> Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen                      Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige                      erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls                      kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommen<note place="right">a) de Honor. &amp; grad acad. c. 9. §. 22. s. p.                          370. seq.</note> worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher                      Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere                      Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er                      ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich                      einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf                      die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel                      fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil                      die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die                      ihren Vortheil zu verlieren
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[179/0187] pen-Stühle einschlichen, wendeten sie allen Fleiß an, und thun solches auch noch, daß die rechten und wahrhafftigen Umstände dieses Krieges vertuschet worden, und denen wenigsten nur überhaupt etwas, wiewohl auch solches nur Stück-Werck ist, von dieser Streitigkeit bekannt ist. Denn die schon vor funfzig Jahren unter dem praesidio des seel. Jacobi Thomasii 1662. zu Leipzig gehaltene dissertation Friderici Brummeri von denen Scabinis alter, mittlerer und neuerer Zeiten, welche nachgehends zu des Ludolphi Hugonis Buche de statu Regionum Germaniae gedrucket worden, und von dieser gantzen Materie nichts als einige magere Anmerckungen enthält, kan ein Beweiß seyn, wie unwissend damahls die Gelehrten in ihren eigenen Vaterlands-Geschichten gewesen. Die Schuld solcher Ungewißheit aber ist dem Brummero gar nicht beyzumessen, als einem damahls gar fleißigen und gelehrten Menschen, wie solches seine Schrifften, die der seel. D. Beyer nachgehends zusammen herausgegeben, zeigen, und welcher in gedachter dissertation alles, was man nur damahls von denen Scabinis wissen kunte, vernünfftig zusammen gelesen und in Ordnung gebracht hat; dahingegen nach diesem die Anno 1669. unter dem praesidio des Herrn Bechmanns gehaltene juristische Inaugural-Disputation, von denen Schöppen und Schöppen-Stühlen, mit solcher Einfalt von dem Autore zusammen geschrieben worden, daß sich auch ein von Natur unverschämter Kerl schämen muß, wenn er sie lieset. Jedoch werden einige Autores, die nach der Zeit geschrieben, hiervon mit Nutzen zu lesen seyn, welche in meinen gedachten Disputationen von der Ursache und dem Endzweck der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, ingleichen vom Ursprunge derer Westphälischen Gerichte angeführet sind. So hab ich auch anderswo z) einige wenige Nachricht von denen Leipzigern Händeln zwischen denen Doctoribus Juris Civilis und denen alten Scabinis mitgetheilet; woraus dasjenige erläutert und verbessert werden kan, was Itterus a) angemercket, wie damahls kein Doctor Juris in denen Reichs-Städten in Rath genommen worden, und was die eigentlichen Ursachen solcher Ausschliessung und derselben neuen Veränderung gewesen. Noch deutlichere Umstände wird man in meinem Anhange an Melchior von Ossen Rathschlag, den er ehemahls dem Sächsischen Chur-Fürsten Augusto gegeben, finden, in welchem ich einen kleinen Anfang zu historischen Annalibus gemacht habe, die vornehmlich auf die Historie derer verderbten teutschen Rechte gehen. Allein die rechten Mittel fehlen uns noch, die zum völligen Vortrag einer solchen Historie gehören, weil die nöthigen Nachrichten von denenjenigen allzu geheim gehalten werden / die ihren Vortheil zu verlieren z) in notis ad Conr. Sinceri dissert. epistol. p. 48 not. 26. a) de Honor. & grad acad. c. 9. §. 22. s. p. 370. seq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/187
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/187>, abgerufen am 23.11.2024.