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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und Reichs-Hoff-Raths, sondern auch wegen der von seinen eigenen Unterthanen und Land-Ständen zu befahrenden Hinderniß sich zu besorgen habe, und wie dieser Besorgniß ohne Gefahr und Schaden zu begegnen sey? Ja wir sind versichert, daß wenn alles dasjenige, was bisher kürtzlich gleichsam per indicem gemeldet worden, noch so ausführlich und deutlich werde dargethan und gleichsam mathematice demonstriret werden, dennoch die praxis davon nicht eher zu hoffen sey, als bis diese neue und bishero fast unerkannte Wahrheiten erstlich cum applausu der Studenten und ihrer Eltern, ingleichen der Hoff-Minister eine gute Zeit auf Universitäten dociret worden, das ist, bis die von denen bisherigen Lehren eingenommene Leute an Höfen, auf denen Universitäten, in Städten und Dörffern werden dermahleins ad patres gegangen seyn; wie von allem diesen etliche unter uns theils allbereit ihre Gedancken in Schrifften eröffnet, theils wir insgesamt solches bey Gelegenheit es ferner zu thun uns vorbehalten.

Und seynd wir in übrigen Unsern Hochgeehrten Herren bey allen uns gegebenen Gelegenheiten nach Vermögen zu dienen bereit.

Connexion des folgenden Handels mit dem gegenwärtigen.

§. VI. Ich habe in vorstehendem Responso zum Beschluß desselben auf das kürtzeste und quasi per indicem angeführet; was für Gelahrheit und Geschicklichkeit bey demjenigen erfordert werde, dessen sich etwa Fürsten und Herren künfftig zu nützlichen Rathschlägen, das verwirrete Justiz-Wesen in bessern Stand zu bringen, vernünfftig bedienen möchten, nun hatte ich zwar schon damahls in der unter Händen habenden und bereit in §. 3. erwehnten disputation etwas überhaupt davon erwähnet; ich hatte mir aber auch schon damahls vorgenommen, diese wichtige Materie in einer absonderlichen disputation deutlicher und weitläufftiger auszuführen. Dieweil ich nun dieses Vorhaben hernach in der dem 29. Julii besagten 1717. Jahrs gehaltenen disputation völlig zu Stande gebracht; als wird verhoffentlich dem geneigten Leser nicht zuwieder seyn, wenn ich gemeldte disputation nunmehro an statt des folgenden Handels in teutscher Sprache beyfüge.

und Reichs-Hoff-Raths, sondern auch wegen der von seinen eigenen Unterthanen und Land-Ständen zu befahrenden Hinderniß sich zu besorgen habe, und wie dieser Besorgniß ohne Gefahr und Schaden zu begegnen sey? Ja wir sind versichert, daß wenn alles dasjenige, was bisher kürtzlich gleichsam per indicem gemeldet worden, noch so ausführlich und deutlich werde dargethan und gleichsam mathematice demonstriret werden, dennoch die praxis davon nicht eher zu hoffen sey, als bis diese neue und bishero fast unerkannte Wahrheiten erstlich cum applausu der Studenten und ihrer Eltern, ingleichen der Hoff-Minister eine gute Zeit auf Universitäten dociret worden, das ist, bis die von denen bisherigen Lehren eingenommene Leute an Höfen, auf denen Universitäten, in Städten und Dörffern werden dermahleins ad patres gegangen seyn; wie von allem diesen etliche unter uns theils allbereit ihre Gedancken in Schrifften eröffnet, theils wir insgesamt solches bey Gelegenheit es ferner zu thun uns vorbehalten.

Und seynd wir in übrigen Unsern Hochgeehrten Herren bey allen uns gegebenen Gelegenheiten nach Vermögen zu dienen bereit.

Connexion des folgenden Handels mit dem gegenwärtigen.

§. VI. Ich habe in vorstehendem Responso zum Beschluß desselben auf das kürtzeste und quasi per indicem angeführet; was für Gelahrheit und Geschicklichkeit bey demjenigen erfordert werde, dessen sich etwa Fürsten und Herren künfftig zu nützlichen Rathschlägen, das verwirrete Justiz-Wesen in bessern Stand zu bringen, vernünfftig bedienen möchten, nun hatte ich zwar schon damahls in der unter Händen habenden und bereit in §. 3. erwehnten disputation etwas überhaupt davon erwähnet; ich hatte mir aber auch schon damahls vorgenommen, diese wichtige Materie in einer absonderlichen disputation deutlicher und weitläufftiger auszuführen. Dieweil ich nun dieses Vorhaben hernach in der dem 29. Julii besagten 1717. Jahrs gehaltenen disputation völlig zu Stande gebracht; als wird verhoffentlich dem geneigten Leser nicht zuwieder seyn, wenn ich gemeldte disputation nunmehro an statt des folgenden Handels in teutscher Sprache beyfüge.

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[160/0168] und Reichs-Hoff-Raths, sondern auch wegen der von seinen eigenen Unterthanen und Land-Ständen zu befahrenden Hinderniß sich zu besorgen habe, und wie dieser Besorgniß ohne Gefahr und Schaden zu begegnen sey? Ja wir sind versichert, daß wenn alles dasjenige, was bisher kürtzlich gleichsam per indicem gemeldet worden, noch so ausführlich und deutlich werde dargethan und gleichsam mathematice demonstriret werden, dennoch die praxis davon nicht eher zu hoffen sey, als bis diese neue und bishero fast unerkannte Wahrheiten erstlich cum applausu der Studenten und ihrer Eltern, ingleichen der Hoff-Minister eine gute Zeit auf Universitäten dociret worden, das ist, bis die von denen bisherigen Lehren eingenommene Leute an Höfen, auf denen Universitäten, in Städten und Dörffern werden dermahleins ad patres gegangen seyn; wie von allem diesen etliche unter uns theils allbereit ihre Gedancken in Schrifften eröffnet, theils wir insgesamt solches bey Gelegenheit es ferner zu thun uns vorbehalten. Und seynd wir in übrigen Unsern Hochgeehrten Herren bey allen uns gegebenen Gelegenheiten nach Vermögen zu dienen bereit. §. VI. Ich habe in vorstehendem Responso zum Beschluß desselben auf das kürtzeste und quasi per indicem angeführet; was für Gelahrheit und Geschicklichkeit bey demjenigen erfordert werde, dessen sich etwa Fürsten und Herren künfftig zu nützlichen Rathschlägen, das verwirrete Justiz-Wesen in bessern Stand zu bringen, vernünfftig bedienen möchten, nun hatte ich zwar schon damahls in der unter Händen habenden und bereit in §. 3. erwehnten disputation etwas überhaupt davon erwähnet; ich hatte mir aber auch schon damahls vorgenommen, diese wichtige Materie in einer absonderlichen disputation deutlicher und weitläufftiger auszuführen. Dieweil ich nun dieses Vorhaben hernach in der dem 29. Julii besagten 1717. Jahrs gehaltenen disputation völlig zu Stande gebracht; als wird verhoffentlich dem geneigten Leser nicht zuwieder seyn, wenn ich gemeldte disputation nunmehro an statt des folgenden Handels in teutscher Sprache beyfüge.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/168>, abgerufen am 21.11.2024.