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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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bald bey ihrem libell oder bey denen exceptionibus ihre Documenta und andern Beweiß vorbringen sollen, oder wenn in dilatione litis contestationis lis pro negative contestata gehalten werden solle. So wäre auch wohl vorhero zu untersuchen, ob diejenigen, die die poenam mendacii judicialis zum ersten als ein dienliches remedium recommendiret, einen wahrhafftigen und von allen Scholastischen und Jesuitischen Schlacken gesauberten Concept de veritate & mendacio, item von dem Unterscheid inter mendacium & falsiloquium gehabt, und ob die ratio status Romani, und die raison, quod mendaces ob contemtum majestatis Praetoriae puniantur, auch auf unsere Stadt-und Land-Richter, ingleichen die Gerichts-Verwalter, Richter und Schöppen auf denen Dörffern, bißhero vernünfftig appliciret worden u. s. w.

Bey dem artic. 15. finden wir nicht, warum das Possessorium summariissimumBeym 15. Art. wegen des possessorii summariissimi. um deßwillen,

daß es bißweilen mißbraucht wird /

abgeschafft zu werden verdiene, vielweniger wie es abgeschafft werden könne, da doch für allen Dingen in actionibus realibus die quaestio praejudicialis quis possessor sit, abgethan werden muß, u. da der Hr. Concipient alle Sachen ohnedem su mmarisch tractiret wissen will, auch da in summariissimo der Proceß viel eher geendiget wird, als in possessorio ordinario, zu geschweigen, daß endlich der Herr Concipient durch die letzten Worte

oder in mora obhanden

den gantzen Articul wieder aufzuheben scheinet, weil in allen quaestionibus super possessione periculum in mora gegenwärtig ist.

Es hat auch dem Herrn Concipienten bey dem artic. 16. gefallen,Beym 16. Art. wegen der Leuterungen und Appellationen. bey Leuterungen und Appellationen es bey dem gewöhnlichen modo procedendi zu lassen, ausser daß des Judicis arbitrio allhier abermahl gar zuviel eingeräumet wird; da doch bißhero gar vielfältig und von vielen geklagt worden, daß die remedia suspensiva gar sehr gemißbraucht, und dadurch der Proceß noch einmahl so lange pflege protrahiret zu werden, und im übrigen je höher und mächtiger die judices sind, je mehr Ursachen fürhanden sind, in denen Proceß-Ordnungen, ihre Macht und arbitrium einzuschräncken.

Ob wir nun wohl bey dem letzten Artickel quoad N. 1. oben ad PraefationemBeym letzten Art. allerhand nöthige Er- allereit angemerckt, daß das darinnen geschehene Versprechen, die Gerichte mit redlichen und GOtt warhafftig fürchtenden Personen zu besetzen, sehr schwer zu practiciren seyn dürffte, so hat uns doch dabeneben gewundert, warum dieses remedium nicht auch zugleich auf die Ad

bald bey ihrem libell oder bey denen exceptionibus ihre Documenta und andern Beweiß vorbringen sollen, oder wenn in dilatione litis contestationis lis pro negative contestata gehalten werden solle. So wäre auch wohl vorhero zu untersuchen, ob diejenigen, die die poenam mendacii judicialis zum ersten als ein dienliches remedium recommendiret, einen wahrhafftigen und von allen Scholastischen und Jesuitischen Schlacken gesauberten Concept de veritate & mendacio, item von dem Unterscheid inter mendacium & falsiloquium gehabt, und ob die ratio status Romani, und die raison, quod mendaces ob contemtum majestatis Praetoriae puniantur, auch auf unsere Stadt-und Land-Richter, ingleichen die Gerichts-Verwalter, Richter und Schöppen auf denen Dörffern, bißhero vernünfftig appliciret worden u. s. w.

Bey dem artic. 15. finden wir nicht, warum das Possessorium summariissimumBeym 15. Art. wegen des possessorii summariissimi. um deßwillen,

daß es bißweilen mißbraucht wird /

abgeschafft zu werden verdiene, vielweniger wie es abgeschafft werden könne, da doch für allen Dingen in actionibus realibus die quaestio praejudicialis quis possessor sit, abgethan werden muß, u. da der Hr. Concipient alle Sachẽ ohnedem su m̃arisch tractiret wissen will, auch da in summariissimo der Proceß viel eher geendiget wird, als in possessorio ordinario, zu geschweigen, daß endlich der Herr Concipient durch die letzten Worte

oder in mora obhanden

den gantzen Articul wieder aufzuheben scheinet, weil in allen quaestionibus super possessione periculum in mora gegenwärtig ist.

Es hat auch dem Herrn Concipienten bey dem artic. 16. gefallen,Beym 16. Art. wegen der Leuterungen und Appellationen. bey Leuterungen und Appellationen es bey dem gewöhnlichen modo procedendi zu lassen, ausser daß des Judicis arbitrio allhier abermahl gar zuviel eingeräumet wird; da doch bißhero gar vielfältig und von vielen geklagt worden, daß die remedia suspensiva gar sehr gemißbraucht, und dadurch der Proceß noch einmahl so lange pflege protrahiret zu werden, und im übrigen je höher und mächtiger die judices sind, je mehr Ursachen fürhanden sind, in denen Proceß-Ordnungen, ihre Macht und arbitrium einzuschräncken.

Ob wir nun wohl bey dem letzten Artickel quoad N. 1. oben ad PraefationemBeym letzten Art. allerhand nöthige Er- allereit angemerckt, daß das darinnen geschehene Versprechen, die Gerichte mit redlichen und GOtt warhafftig fürchtenden Personen zu besetzen, sehr schwer zu practiciren seyn dürffte, so hat uns doch dabeneben gewundert, warum dieses remedium nicht auch zugleich auf die Ad

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[157/0165] bald bey ihrem libell oder bey denen exceptionibus ihre Documenta und andern Beweiß vorbringen sollen, oder wenn in dilatione litis contestationis lis pro negative contestata gehalten werden solle. So wäre auch wohl vorhero zu untersuchen, ob diejenigen, die die poenam mendacii judicialis zum ersten als ein dienliches remedium recommendiret, einen wahrhafftigen und von allen Scholastischen und Jesuitischen Schlacken gesauberten Concept de veritate & mendacio, item von dem Unterscheid inter mendacium & falsiloquium gehabt, und ob die ratio status Romani, und die raison, quod mendaces ob contemtum majestatis Praetoriae puniantur, auch auf unsere Stadt-und Land-Richter, ingleichen die Gerichts-Verwalter, Richter und Schöppen auf denen Dörffern, bißhero vernünfftig appliciret worden u. s. w. Bey dem artic. 15. finden wir nicht, warum das Possessorium summariissimum um deßwillen, Beym 15. Art. wegen des possessorii summariissimi. daß es bißweilen mißbraucht wird / abgeschafft zu werden verdiene, vielweniger wie es abgeschafft werden könne, da doch für allen Dingen in actionibus realibus die quaestio praejudicialis quis possessor sit, abgethan werden muß, u. da der Hr. Concipient alle Sachẽ ohnedem su m̃arisch tractiret wissen will, auch da in summariissimo der Proceß viel eher geendiget wird, als in possessorio ordinario, zu geschweigen, daß endlich der Herr Concipient durch die letzten Worte oder in mora obhanden den gantzen Articul wieder aufzuheben scheinet, weil in allen quaestionibus super possessione periculum in mora gegenwärtig ist. Es hat auch dem Herrn Concipienten bey dem artic. 16. gefallen, bey Leuterungen und Appellationen es bey dem gewöhnlichen modo procedendi zu lassen, ausser daß des Judicis arbitrio allhier abermahl gar zuviel eingeräumet wird; da doch bißhero gar vielfältig und von vielen geklagt worden, daß die remedia suspensiva gar sehr gemißbraucht, und dadurch der Proceß noch einmahl so lange pflege protrahiret zu werden, und im übrigen je höher und mächtiger die judices sind, je mehr Ursachen fürhanden sind, in denen Proceß-Ordnungen, ihre Macht und arbitrium einzuschräncken. Beym 16. Art. wegen der Leuterungen und Appellationen. Ob wir nun wohl bey dem letzten Artickel quoad N. 1. oben ad Praefationem allereit angemerckt, daß das darinnen geschehene Versprechen, die Gerichte mit redlichen und GOtt warhafftig fürchtenden Personen zu besetzen, sehr schwer zu practiciren seyn dürffte, so hat uns doch dabeneben gewundert, warum dieses remedium nicht auch zugleich auf die Ad Beym letzten Art. allerhand nöthige Er-

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/165>, abgerufen am 21.11.2024.