Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.nita viel grösser, als diese Proceß-Ordnung. Dahero gehet mein votum dahin / daß diese Ordnung noch nicht reiff seye, sondern daß ein des Processes erfahrner Mann sie dergestalt einrichten müsse, daß die bishero vorgekommene dubia und controversiae mit kurtzen Worten darinnen deutlich exprimiret und gehoben werden. §. V. Nachdem ich nun diese vota beysammen und mit attentionDas Responsum selbst / nebst dessen summarischen Inhalt in margine. durchlesen hatte, trug ich hernach in pleno die Sache nochmahls distincte von Artickel zu Artickel der neuen Proceß-Ordnung vor, referirte, was bey ieden derselben von meinen Herren Collegen erinnert worden, truge auch dabey vor / was ich etwan noch über dieses für mich angemercket hatte, (welches man in der Ausarbeitung des responsi gar leicht wird finden können,) und wurde darauf nicht per pluralitatem votorum, sondern einmüthig geschlossen, daß das responsum von mir, wie es nun folget, aufgesetzet werden solte, (welches auch noch im Februario 1717. geschahe) dessen summarischen Inhalt ich um mehrerer Annehmlichkeit willen ietzo in margine beygefüget. Als dieselben uns das Concept einer Verordnung von Abkürtzung der Proceße zugeschickt, und gebeten, dieselbe mit Fleiß durchzugehen, und nicht alleine, was darinnen zu ändern und zu verbessern seyn möchte, zu erinnern, sondern auch, wie etwa eine andere und bessere Verordnung aufzusetzen, an die Hand zu geben; demnach haben wir Ordinarius &c. nach vorhergegangener fleißiger Durchlesung des zu geschickten Concepts, so von einen jeden unter uns insbesondre geschehen, uns zusammen gethan, und nach gebührender Uberlegung, so viel der Sachen Wichtigkeit erfordert, uns einmüthig nach folgender Antwort verglichen. Es ist freylich an dem, daß unerachtet die langwierige administrationLob der guten Intention. der Justitz und Verzögerung derselben dem gemeinen Wesen höchstschädlich ist, auch viele rechtschaffene gelehrte Männer bißher fast in die 200. Jahr in öffentlichen Schrifften, auch die gesamte Reichs- u. eines ieden Reichs-Stands Land-Stände auf Reichs-und Land-Tägen vielfältig drüber geklagt, und wie diesem Ubel zu helffen wäre, so wohl gerathen, als auch durch allerhand neue Gesetze, Decisiones, Constitutiones und Proceß-Ordnungen in der That selbst zu verbessern getrachtet, dennoch zeithero, an statt, daß dieses alles den erwünschten Zweck erreichen sollen, vielmehr dem allen zuwieder das Ubel immer mehr und mehr zugenommen, es nita viel grösser, als diese Proceß-Ordnung. Dahero gehet mein votum dahin / daß diese Ordnung noch nicht reiff seye, sondern daß ein des Processes erfahrner Mann sie dergestalt einrichten müsse, daß die bishero vorgekommene dubia und controversiae mit kurtzen Worten darinnen deutlich exprimiret und gehoben werden. §. V. Nachdem ich nun diese vota beysammen und mit attentionDas Responsum selbst / nebst dessen summarischen Inhalt in marginè. durchlesen hatte, trug ich hernach in pleno die Sache nochmahls distincte von Artickel zu Artickel der neuen Proceß-Ordnung vor, referirte, was bey ieden derselben von meinen Herren Collegen erinnert worden, truge auch dabey vor / was ich etwan noch über dieses für mich angemercket hatte, (welches man in der Ausarbeitung des responsi gar leicht wird finden können,) und wurde darauf nicht per pluralitatem votorum, sondern einmüthig geschlossen, daß das responsum von mir, wie es nun folget, aufgesetzet werden solte, (welches auch noch im Februario 1717. geschahe) dessen summarischen Inhalt ich um mehrerer Annehmlichkeit willen ietzo in margine beygefüget. Als dieselben uns das Concept einer Verordnung von Abkürtzung der Proceße zugeschickt, und gebeten, dieselbe mit Fleiß durchzugehen, und nicht alleine, was darinnen zu ändern und zu verbessern seyn möchte, zu erinnern, sondern auch, wie etwa eine andere und bessere Verordnung aufzusetzen, an die Hand zu geben; demnach haben wir Ordinarius &c. nach vorhergegangener fleißiger Durchlesung des zu geschickten Concepts, so von einen jeden unter uns insbesondre geschehen, uns zusam̃en gethan, und nach gebührender Uberlegung, so viel der Sachen Wichtigkeit erfordert, uns einmüthig nach folgender Antwort verglichen. Es ist freylich an dem, daß unerachtet die langwierige administrationLob der guten Intention. der Justitz und Verzögerung derselben dem gemeinen Wesen höchstschädlich ist, auch viele rechtschaffene gelehrte Männer bißher fast in die 200. Jahr in öffentlichen Schrifften, auch die gesamte Reichs- u. eines ieden Reichs-Stands Land-Stände auf Reichs-und Land-Tägen vielfältig drüber geklagt, und wie diesem Ubel zu helffen wäre, so wohl gerathen, als auch durch allerhand neue Gesetze, Decisiones, Constitutiones und Proceß-Ordnungen in der That selbst zu verbessern getrachtet, dennoch zeithero, an statt, daß dieses alles den erwünschten Zweck erreichen sollen, vielmehr dem allen zuwieder das Ubel immer mehr und mehr zugenommen, es <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0157" n="149"/> nita viel grösser, als diese Proceß-Ordnung. Dahero gehet mein votum dahin / daß diese Ordnung noch nicht reiff seye, sondern daß ein des Processes erfahrner Mann sie dergestalt einrichten müsse, daß die bishero vorgekommene dubia und controversiae mit kurtzen Worten darinnen deutlich exprimiret und gehoben werden.</p> <p>§. V. 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nita viel grösser, als diese Proceß-Ordnung. Dahero gehet mein votum dahin / daß diese Ordnung noch nicht reiff seye, sondern daß ein des Processes erfahrner Mann sie dergestalt einrichten müsse, daß die bishero vorgekommene dubia und controversiae mit kurtzen Worten darinnen deutlich exprimiret und gehoben werden.
§. V. Nachdem ich nun diese vota beysammen und mit attention durchlesen hatte, trug ich hernach in pleno die Sache nochmahls distincte von Artickel zu Artickel der neuen Proceß-Ordnung vor, referirte, was bey ieden derselben von meinen Herren Collegen erinnert worden, truge auch dabey vor / was ich etwan noch über dieses für mich angemercket hatte, (welches man in der Ausarbeitung des responsi gar leicht wird finden können,) und wurde darauf nicht per pluralitatem votorum, sondern einmüthig geschlossen, daß das responsum von mir, wie es nun folget, aufgesetzet werden solte, (welches auch noch im Februario 1717. geschahe) dessen summarischen Inhalt ich um mehrerer Annehmlichkeit willen ietzo in margine beygefüget.
Das Responsum selbst / nebst dessen summarischen Inhalt in marginè. Als dieselben uns das Concept einer Verordnung von Abkürtzung der Proceße zugeschickt, und gebeten, dieselbe mit Fleiß durchzugehen, und nicht alleine, was darinnen zu ändern und zu verbessern seyn möchte, zu erinnern, sondern auch, wie etwa eine andere und bessere Verordnung aufzusetzen, an die Hand zu geben; demnach haben wir Ordinarius &c. nach vorhergegangener fleißiger Durchlesung des zu geschickten Concepts, so von einen jeden unter uns insbesondre geschehen, uns zusam̃en gethan, und nach gebührender Uberlegung, so viel der Sachen Wichtigkeit erfordert, uns einmüthig nach folgender Antwort verglichen.
Es ist freylich an dem, daß unerachtet die langwierige administration der Justitz und Verzögerung derselben dem gemeinen Wesen höchstschädlich ist, auch viele rechtschaffene gelehrte Männer bißher fast in die 200. Jahr in öffentlichen Schrifften, auch die gesamte Reichs- u. eines ieden Reichs-Stands Land-Stände auf Reichs-und Land-Tägen vielfältig drüber geklagt, und wie diesem Ubel zu helffen wäre, so wohl gerathen, als auch durch allerhand neue Gesetze, Decisiones, Constitutiones und Proceß-Ordnungen in der That selbst zu verbessern getrachtet, dennoch zeithero, an statt, daß dieses alles den erwünschten Zweck erreichen sollen, vielmehr dem allen zuwieder das Ubel immer mehr und mehr zugenommen, es
Lob der guten Intention.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/157>, abgerufen am 16.02.2025. |