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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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mum verfalle, und die Leute honesta concussione überfallen und übereilen lasse. Ad §. 1.) Auch in ordinario gehöret alles dem Absehen des Gesetzgebers nach, zu Erforschung und Erhaltung der Wahrheit. Ad § 2. Ist gut. Aber tausend confusion zu besorgen, wenn nicht auf das genus actionis recht libelliret wird. Ad §. 3. & 4. Cavendum hic a judicis concussione. Da man die Leute anfähret, drohet, ihnen weiß nicht was von Ruin und sachfältigen Urtheln vorsaget. Werden auch hundert Nullitäten daraus werden. Ad §. 5. gehet meistens aber nicht in weitläufftigen Sachen an. Ad § 6. 7. ist allzugschwmde, und das meiste ohnedem juris. Ad. §. 8. Möchte angehen. Ad §. 9. Machet die Sache in hundert casibus verwirrter, als wenn alles separatim tractiret wird. Ad §. 10. 11. 12. Macht confusion und die Disputationes sind nöthig und nützlich. Denn ein Judex nicht alles sehen kan, wo es die Partheyen zu suchen. Ad §. 13. Quid si judex sit malus, partiumque studiosus, was kan da vor Uberlegung geschehen? Ad §. 14. Sind lauter heilsame Ordnungen, die aber wie hundert andere Dinge mißbrauchet werden. Ad §. 15. ist ohne dem juris. Ad §. 16. A judicis arbitrio libera nos Domine. Ad §. 17. sunt haec pia desideria.

Das sechste votum ist zwar sehr kurtz gefaßt; aber es hat doch der Herr Autor in demselben mit wenig Worten viele gute und nützliche Erinnerungen gegeben.

Das gantze Werck, wie ich sehe, kommt darauf an, man will die in andern Proceß-Ordnungen gesetzte terminos fatales abschaffen, und fast alles dem arbitrio judicis überlassen, dann davon stehet gleich im anfang in verbis: Ein solches aber hauptsächlich daher rühret etc. Es weiset es auch das übersande Concept durch und durch. Hierdurch soll der Proceß abgekürtzet werden, und das medium ad hunc finem ob tinendum stehet in §. 17. num. 1. nemlich, daß der Herr Graff alle Gerichte mit Personen, die GOtt wahrhafftig fürchten, besetzen will. so dieses geschiehet oder geschehen kan, so ist meine Meynung, daß die Proceß-Ordnung wohl passiren könne. Solten sich aber dergleichen Leute nicht antreffen lassen, so zweiffele ich, daß dieses Concept der Proceß-Ordnung einigen Nutzen haben werde. Es fehlet auch sonst gar viel daran, dann zum Exempel in §. 4. ist gar nicht gedacht, ob exceptiones dilatoriae statt haben sollen oder nicht? item ob alle sonst gebräuchliche oder nur etliche admissibel? Hieraus werden unzehliche dubia Processum protrahentia erwachsen. Es stehet nicht darinn, ob exceptiones dilatoriae ante oder post litem contestatam opponiret werden sollen. Item de peremptoriis. Wolte man sagen, dieses müsse ex juribus & ordinationibus aliis supplirt werden, tunc respondeo, auf solche Art bleiben alle vorige controversien und wird der Proceß nicht kürtzer. Wenn ich alle Paragraphos wolte durchgehen, so würden meine mo

mum verfalle, und die Leute honesta concussione überfallen und übereilen lasse. Ad §. 1.) Auch in ordinario gehöret alles dem Absehen des Gesetzgebers nach, zu Erforschung und Erhaltung der Wahrheit. Ad § 2. Ist gut. Aber tausend confusion zu besorgen, wenn nicht auf das genus actionis recht libelliret wird. Ad §. 3. & 4. Cavendum hic a judicis concussione. Da man die Leute anfähret, drohet, ihnen weiß nicht was von Ruin und sachfältigen Urtheln vorsaget. Werden auch hundert Nullitäten daraus werden. Ad §. 5. gehet meistens aber nicht in weitläufftigen Sachen an. Ad § 6. 7. ist allzugschwmde, und das meiste ohnedem juris. Ad. §. 8. Möchte angehen. Ad §. 9. Machet die Sache in hundert casibus verwirrter, als wenn alles separatim tractiret wird. Ad §. 10. 11. 12. Macht confusion und die Disputationes sind nöthig und nützlich. Denn ein Judex nicht alles sehen kan, wo es die Partheyen zu suchen. Ad §. 13. Quid si judex sit malus, partiumque studiosus, was kan da vor Uberlegung geschehen? Ad §. 14. Sind lauter heilsame Ordnungen, die aber wie hundert andere Dinge mißbrauchet werden. Ad §. 15. ist ohne dem juris. Ad §. 16. A judicis arbitrio libera nos Domine. Ad §. 17. sunt haec pia desideria.

Das sechste votum ist zwar sehr kurtz gefaßt; aber es hat doch der Herr Autor in demselben mit wenig Worten viele gute und nützliche Erinnerungen gegeben.

Das gantze Werck, wie ich sehe, kommt darauf an, man will die in andern Proceß-Ordnungen gesetzte terminos fatales abschaffen, und fast alles dem arbitrio judicis überlassen, dann davon stehet gleich im anfang in verbis: Ein solches aber hauptsächlich daher rühret etc. Es weiset es auch das übersande Concept durch und durch. Hierdurch soll der Proceß abgekürtzet werden, und das medium ad hunc finem ob tinendum stehet in §. 17. num. 1. nemlich, daß der Herr Graff alle Gerichte mit Personen, die GOtt wahrhafftig fürchten, besetzen will. so dieses geschiehet oder geschehen kan, so ist meine Meynung, daß die Proceß-Ordnung wohl passiren könne. Solten sich aber dergleichen Leute nicht antreffen lassen, so zweiffele ich, daß dieses Concept der Proceß-Ordnung einigen Nutzen haben werde. Es fehlet auch sonst gar viel daran, dann zum Exempel in §. 4. ist gar nicht gedacht, ob exceptiones dilatoriae statt haben sollen oder nicht? item ob alle sonst gebräuchliche oder nur etliche admissibel? Hieraus werden unzehliche dubia Processum protrahentia erwachsen. Es stehet nicht darinn, ob exceptiones dilatoriae ante oder post litem contestatam opponiret werden sollen. Item de peremptoriis. Wolte man sagen, dieses müsse ex juribus & ordinationibus aliis supplirt werden, tunc respondeo, auf solche Art bleiben alle vorige controversien und wird der Proceß nicht kürtzer. Wenn ich alle Paragraphos wolte durchgehen, so würden meine mo

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[148/0156] mum verfalle, und die Leute honesta concussione überfallen und übereilen lasse. Ad §. 1.) Auch in ordinario gehöret alles dem Absehen des Gesetzgebers nach, zu Erforschung und Erhaltung der Wahrheit. Ad § 2. Ist gut. Aber tausend confusion zu besorgen, wenn nicht auf das genus actionis recht libelliret wird. Ad §. 3. & 4. Cavendum hic a judicis concussione. Da man die Leute anfähret, drohet, ihnen weiß nicht was von Ruin und sachfältigen Urtheln vorsaget. Werden auch hundert Nullitäten daraus werden. Ad §. 5. gehet meistens aber nicht in weitläufftigen Sachen an. Ad § 6. 7. ist allzugschwmde, und das meiste ohnedem juris. Ad. §. 8. Möchte angehen. Ad §. 9. Machet die Sache in hundert casibus verwirrter, als wenn alles separatim tractiret wird. Ad §. 10. 11. 12. Macht confusion und die Disputationes sind nöthig und nützlich. Denn ein Judex nicht alles sehen kan, wo es die Partheyen zu suchen. Ad §. 13. Quid si judex sit malus, partiumque studiosus, was kan da vor Uberlegung geschehen? Ad §. 14. Sind lauter heilsame Ordnungen, die aber wie hundert andere Dinge mißbrauchet werden. Ad §. 15. ist ohne dem juris. Ad §. 16. A judicis arbitrio libera nos Domine. Ad §. 17. sunt haec pia desideria. Das sechste votum ist zwar sehr kurtz gefaßt; aber es hat doch der Herr Autor in demselben mit wenig Worten viele gute und nützliche Erinnerungen gegeben. Das gantze Werck, wie ich sehe, kommt darauf an, man will die in andern Proceß-Ordnungen gesetzte terminos fatales abschaffen, und fast alles dem arbitrio judicis überlassen, dann davon stehet gleich im anfang in verbis: Ein solches aber hauptsächlich daher rühret etc. Es weiset es auch das übersande Concept durch und durch. Hierdurch soll der Proceß abgekürtzet werden, und das medium ad hunc finem ob tinendum stehet in §. 17. num. 1. nemlich, daß der Herr Graff alle Gerichte mit Personen, die GOtt wahrhafftig fürchten, besetzen will. so dieses geschiehet oder geschehen kan, so ist meine Meynung, daß die Proceß-Ordnung wohl passiren könne. Solten sich aber dergleichen Leute nicht antreffen lassen, so zweiffele ich, daß dieses Concept der Proceß-Ordnung einigen Nutzen haben werde. Es fehlet auch sonst gar viel daran, dann zum Exempel in §. 4. ist gar nicht gedacht, ob exceptiones dilatoriae statt haben sollen oder nicht? item ob alle sonst gebräuchliche oder nur etliche admissibel? Hieraus werden unzehliche dubia Processum protrahentia erwachsen. Es stehet nicht darinn, ob exceptiones dilatoriae ante oder post litem contestatam opponiret werden sollen. Item de peremptoriis. Wolte man sagen, dieses müsse ex juribus & ordinationibus aliis supplirt werden, tunc respondeo, auf solche Art bleiben alle vorige controversien und wird der Proceß nicht kürtzer. Wenn ich alle Paragraphos wolte durchgehen, so würden meine mo

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/156>, abgerufen am 21.11.2024.