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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden.

Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen.

Begehrung unsers Bedenckens hierüber.

§. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben.

Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig.

Des Autoris vor-

§. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden.

Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen.

Begehrung unsers Bedenckens hierüber.

§. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben.

Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig.

Des Autoris vor-

§. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

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[142/0150] ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden. Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen. §. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben. Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig. §. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/150>, abgerufen am 23.11.2024.