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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren.

3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und

4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch

5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll.

6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren.

3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und

4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch

5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll.

6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

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[139/0147] 2) Der Kläger seine Klage, es sey in Form eines Libells, oder simplicis Narrationis vorbringen, die Documenta, wordurch er seine Klage beweisen will, in Copia mit Erbieten dieselbe in Termino in Originalibus zu produciren, beylegen, oder sich zum Beweißthum durch Zeugen off oder den Eyd deferiren. 3) Darauf soll der Judex Termin zum gütlichen Vergleich, oder in dessen Entstehung, zu rechtlicher Entscheidung, mit communication der Klage und deren Beylagen ansetzen, und 4) In Termino auf alle mögliche Weise einen Vergleich (wenn gleich der Termin nicht darzu angesetzet wäre) tentiren. In dessen Entstehung aber entweder so gleich nach vorhergegangener agnition oder eydlichen Diffession derer Documentorum, wenn einige produciret worden, einen Bescheid, es sey nun ein definitiv, oder ein Interlocut, zu Benennung derer Zeugen, oder wenn sie bereits benennet sind (massen der Richter partes darum befragen soll) zu deren Abhörung, oder doch zu Exhibition deren Beweiß-Artickuln, oder zu Abstattung des de-oder referirten Eydes, oder zu Beybringung und Bescheinigung des Beklagten exceptionen &c. fassen, und denselben eodem vel alio die publiciren, oder aber der Sachen Wichtigkeit nach, vorhero partes rechtlich verfahren lassen; dabey aber vor allen Dingen dahin sehen, daß der Beklagte auf die Klage deutlich, und zwar auf jeden punct, obwohl nicht solen ni litis contestatione antworte, und die communicirte und nun in Originalibus producirte documenta agnoscire, oder zur eydlichen Diffession, oder wenn ein Eyd deferiret, zu dessen Abstattung sich erbiethe, oder den Eyd referire, sodann alle seine Exceptiones opponire. Darauf dann ein Bescheid eodem vel alio die abzufassen, und zu publiciren, oder in vim publicati denen Partheyen zuzuschicken. Es soll auch 5) Solch Verfahren und Antworten eodem die und ohne Gestattung des bisher mißbrauchten Septidui geschehen / es sey denn, daß der Richter dasselbe zuzulassen erhebliche Ursachen fände, welchenfalls er aber, nachdem der Beklagte dupliciret, ohne weitere Citation einen Bescheid abfassen, und denselben denen Partheyen in vim publicationis zuschicken soll. 6) In solchen Bescheid soll Judex sich des officii suppletorii, so weit es in Rechten gegründet ist, gebrauchen, und entweder dem Beklagten, wenn er nicht deutlich auf ieden Punct geantwortet, eine deutlichere Antwort sub poena confessi & convicti auferleget, und er dabenebenst (wo nicht wichtige Ursachen ihn entschuldigten) in die Unkosten dieses Termins condemniret, oder wenn er die Documenta nicht agnosciret, noch zur eydlichen Diffesion sich erbothen hätte, dieselbe pro recognitis gehalten, wenn er sie aber recognosciret, jedoch seine Exceptiones dargegen reserviret hat, zu deren Bescheinigung oder Beweis, oder wenn ein Eyd deoder referiret wäre, zu dessen Abstattung, oder endlich wenn der Beweis durch Zeugen zuführen, zu deren denomination und Exhibition derer Beweis-Artickuln

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/147>, abgerufen am 24.11.2024.