Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Ludolph. de jure foem. illustr. d. Art. I. §. II. p. 27. Myler. Gamol. cap. 5. §. 53. Ja es sind auch nicht einmahl die Erbschafften der Kinder, und die so genannte legitima von dieser gemeinen Regel auszunehmen, obwohl der helle Hauffen der Glossatorum und ihrer Jünger dawieder schreyet. Vt latius deduxi in disputatione de legitima viventis cap. 3. §. 23. seq. p. 70. seq.Zugeschweigen, daß die Canonisten, die doch sonsten aus der Ehe einen Abgott oder ein Sacrament machen, selbsten gestehen, daß eine solche Gewohnheit nicht unrecht sey, nach welcher die Söhne in Betrachtung ihres Standes und Würden nicht nach dem Vater, sondern nach der Mutter gerechnet würden. Sanchez de matrimonio lib. 7. disp. 24. num. 2. fol. 90. DE ORIGINE PACTORUM AD MORGANATICAM.Was ferner de origine pactorum ad morganaticam angeführet worden / daß aus denenselben zu praesumiren sey / als ob auch nach teutschen Gewohnheiten in regula die ungleichen Weiber für Fürstenmäßig, und die aus solchen Ehen erzeugten Kinder pro successoribus feudalibus zu halten wären / wie sonderlich Feltmann de impari matrimonio Parte I. Cap. 3. n. 161. seq.urgiret, ist gantz ungegründet, indem dergleichen pacta ad morganaticam nicht in odium derer ungleichen Weibs-Personen, und der von ihnen zu hoffenden Kinder von denen Fürstlichen Ehemännern jemahls verfertiget worden, beyderfeits von denen ihnen sonsten & si citra hoc pactum foret, zustehenden Fürsten und Successions-Rechten auszuschliessen, wie Feltmann angiebt, sondern gantz umbgekehret in favorem der ungleichen Ehe-Weiber und Kinder entstanden, damit dieselben, die sonsten citra pactum nach obdeducirter teutscher Gewohnheit von aller dignität und succession in feudis regalibus würden seyn aus geschlossen worden, nicht nach des Fürstlichen Ehemanns und Vaters Tode in die euserste Verachtung und Dürfftigkeit, wenn sie von der blossen Gnade des Successoris ihre alimenta erwarten solten, fallen dürfften, sondern vi pacti ad morganaticam bey Zeiten wüsten, wessen sie sich nach ihres Herrn Ehegemahls oder Herrn Vaters Tode zu getrösten hätten. Zugeschweigen, daß es an Exempeln nicht mangeln dürffte, daß die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder, wenn ihre Väter keine pacta ad morganaticum gemacht, nach dero Tode zur sucessione feudali nicht gelassen worden. Autor des Bentheim-Steinfurthischen Gegen-Manifests Parte 2. cap. I. p. m. 43.Ludolph. de jure foem. illustr. d. Art. I. §. II. p. 27. Myler. Gamol. cap. 5. §. 53. Ja es sind auch nicht einmahl die Erbschafften der Kinder, und die so genannte legitima von dieser gemeinen Regel auszunehmen, obwohl der helle Hauffen der Glossatorum und ihrer Jünger dawieder schreyet. Vt latius deduxi in disputatione de legitima viventis cap. 3. §. 23. seq. p. 70. seq.Zugeschweigen, daß die Canonisten, die doch sonsten aus der Ehe einen Abgott oder ein Sacrament machen, selbsten gestehen, daß eine solche Gewohnheit nicht unrecht sey, nach welcher die Söhne in Betrachtung ihres Standes und Würden nicht nach dem Vater, sondern nach der Mutter gerechnet würden. Sanchez de matrimonio lib. 7. disp. 24. num. 2. fol. 90. DE ORIGINE PACTORUM AD MORGANATICAM.Was ferner de origine pactorum ad morganaticam angeführet worden / daß aus denenselben zu praesumiren sey / als ob auch nach teutschen Gewohnheiten in regula die ungleichen Weiber für Fürstenmäßig, und die aus solchen Ehen erzeugten Kinder pro successoribus feudalibus zu halten wären / wie sonderlich Feltmann de impari matrimonio Parte I. Cap. 3. n. 161. seq.urgiret, ist gantz ungegründet, indem dergleichen pacta ad morganaticam nicht in odium derer ungleichen Weibs-Personen, und der von ihnen zu hoffenden Kinder von denen Fürstlichen Ehemännern jemahls verfertiget worden, beyderfeits von denen ihnen sonsten & si citra hoc pactum foret, zustehenden Fürsten und Successions-Rechten auszuschliessen, wie Feltmann angiebt, sondern gantz umbgekehret in favorem der ungleichen Ehe-Weiber und Kinder entstanden, damit dieselben, die sonsten citra pactum nach obdeducirter teutscher Gewohnheit von aller dignität und succession in feudis regalibus würden seyn aus geschlossen worden, nicht nach des Fürstlichen Ehemanns und Vaters Tode in die euserste Verachtung und Dürfftigkeit, wenn sie von der blossen Gnade des Successoris ihre alimenta erwarten solten, fallen dürfften, sondern vi pacti ad morganaticam bey Zeiten wüsten, wessen sie sich nach ihres Herrn Ehegemahls oder Herrn Vaters Tode zu getrösten hätten. Zugeschweigen, daß es an Exempeln nicht mangeln dürffte, daß die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder, wenn ihre Väter keine pacta ad morganaticum gemacht, nach dero Tode zur sucessione feudali nicht gelassen worden. Autor des Bentheim-Steinfurthischen Gegen-Manifests Parte 2. cap. I. p. m. 43.<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0132" n="124"/> <l>Ludolph. de jure foem. illustr. d. Art. I. §. II. p. 27. Myler. 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Cap. 3. n. 161. seq.</l> <p>urgiret, ist gantz ungegründet, indem dergleichen pacta ad morganaticam nicht in odium derer ungleichen Weibs-Personen, und der von ihnen zu hoffenden Kinder von denen Fürstlichen Ehemännern jemahls verfertiget worden, beyderfeits von denen ihnen sonsten & si citra hoc pactum foret, zustehenden Fürsten und Successions-Rechten auszuschliessen, wie Feltmann angiebt, sondern gantz umbgekehret in favorem der ungleichen Ehe-Weiber und Kinder entstanden, damit dieselben, die sonsten citra pactum nach obdeducirter teutscher Gewohnheit von aller dignität und succession in feudis regalibus würden seyn aus geschlossen worden, nicht nach des Fürstlichen Ehemanns und Vaters Tode in die euserste Verachtung und Dürfftigkeit, wenn sie von der blossen Gnade des Successoris ihre alimenta erwarten solten, fallen dürfften, sondern vi pacti ad morganaticam bey Zeiten wüsten, wessen sie sich nach ihres Herrn Ehegemahls oder Herrn Vaters Tode zu getrösten hätten. Zugeschweigen, daß es an Exempeln nicht mangeln dürffte, daß die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder, wenn ihre Väter keine pacta ad morganaticum gemacht, nach dero Tode zur sucessione feudali nicht gelassen worden.</p> <l>Autor des Bentheim-Steinfurthischen Gegen-Manifests Parte 2. cap. I. p. m. 43.</l> </div> </body> </text> </TEI> [124/0132]
Ludolph. de jure foem. illustr. d. Art. I. §. II. p. 27. Myler. Gamol. cap. 5. §. 53. Ja es sind auch nicht einmahl die Erbschafften der Kinder, und die so genannte legitima von dieser gemeinen Regel auszunehmen, obwohl der helle Hauffen der Glossatorum und ihrer Jünger dawieder schreyet.
Vt latius deduxi in disputatione de legitima viventis cap. 3. §. 23. seq. p. 70. seq. Zugeschweigen, daß die Canonisten, die doch sonsten aus der Ehe einen Abgott oder ein Sacrament machen, selbsten gestehen, daß eine solche Gewohnheit nicht unrecht sey, nach welcher die Söhne in Betrachtung ihres Standes und Würden nicht nach dem Vater, sondern nach der Mutter gerechnet würden.
Sanchez de matrimonio lib. 7. disp. 24. num. 2. fol. 90. Was ferner de origine pactorum ad morganaticam angeführet worden / daß aus denenselben zu praesumiren sey / als ob auch nach teutschen Gewohnheiten in regula die ungleichen Weiber für Fürstenmäßig, und die aus solchen Ehen erzeugten Kinder pro successoribus feudalibus zu halten wären / wie sonderlich Feltmann
de impari matrimonio Parte I. Cap. 3. n. 161. seq. urgiret, ist gantz ungegründet, indem dergleichen pacta ad morganaticam nicht in odium derer ungleichen Weibs-Personen, und der von ihnen zu hoffenden Kinder von denen Fürstlichen Ehemännern jemahls verfertiget worden, beyderfeits von denen ihnen sonsten & si citra hoc pactum foret, zustehenden Fürsten und Successions-Rechten auszuschliessen, wie Feltmann angiebt, sondern gantz umbgekehret in favorem der ungleichen Ehe-Weiber und Kinder entstanden, damit dieselben, die sonsten citra pactum nach obdeducirter teutscher Gewohnheit von aller dignität und succession in feudis regalibus würden seyn aus geschlossen worden, nicht nach des Fürstlichen Ehemanns und Vaters Tode in die euserste Verachtung und Dürfftigkeit, wenn sie von der blossen Gnade des Successoris ihre alimenta erwarten solten, fallen dürfften, sondern vi pacti ad morganaticam bey Zeiten wüsten, wessen sie sich nach ihres Herrn Ehegemahls oder Herrn Vaters Tode zu getrösten hätten. Zugeschweigen, daß es an Exempeln nicht mangeln dürffte, daß die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder, wenn ihre Väter keine pacta ad morganaticum gemacht, nach dero Tode zur sucessione feudali nicht gelassen worden.
Autor des Bentheim-Steinfurthischen Gegen-Manifests Parte 2. cap. I. p. m. 43.
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