Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.land sich aufhaltenden Parthey geschrieben, wie er denn dieses deutlich genug in der Vorrede bekennet und nicht dissimuliret, und dannenhero diejenigen, so ihn blindlings ausschreiben oder allegiren, dieses wohl hätten beobachten sollen, und solches umb so viel desto mehr, da der Augenschein weiset, daß er vielfältig durch den gantzen Tractat mehr more oratorio & sophistice, als wie es einem unpartheyischen Jureconsulto sonsten zugestanden hätte, verfahren, obschon in diesem seinen Tractat er mehr Fleiß und erudition oder Belesenheit sehen lassen, als der Advocatus des Gegentheils. Wenn man nun dieses wohl erweget, so ist nicht mehr schwer aufRESPONSIO GENERALIS AD RATIONES DUBITANDI. die rationes der dissentientium zu antworten. Denn was gehen uns Teutschen in Sachen, da die alten und niemahls abgeschafften Gewohnheiten das Gegentheil versichern, die Römischen Gesetze an; ja noch mehr solten wir uns schämen, da Justinianus die alten Römischen guten Sitten, die die ungleichen Heyrathen vielfältig improbiret, l. 16. pr. l. 23. 27. 34. §. f. 42. § 1. 43. §. 10. 44. 47. 49. ff. de Ritu Nup. l. 3. C. eod. l. 7. C. de incest. nupt. l. 1. C. de nat. lib.abgeschafft, und sein unlöbliches Exempel dadurch zu justificiren getrachtet, l. 23. C. de nupt. Nov. 51. 78. c. 3. 89. cap. ult.(indem wohl bekannt, daß seine Gemahlin von gar niedriger extraction gewesen,) daß wir uns und andere bereden wolten, daß Käyserliche Majestät, ingleichen die Chur- und Fürsten des Römischen Reichs sich es jemahls in die Gedancken hätten kommen lassen / an statt Ihrer löblichen alten Gewohnheiten dieses Justinianeische Recht anzunehmen. Uti post alios putat Stryk. us. mod. Pand. ad tit. de ritu nupt. §. 6.Ferner so haben die dissentirende Scribenten darinnen gröblichSPECIALES, DE CONFUSIONE ESSENTIALIUM ET NATURALIUM MATRIMONII. verstossen, wenn sie gemeinet, daß weil die mit einer geringen Weibs-Person getroffene Ehe in foro conscientiae für eine wahre Ehe zu halten wäre in Ansehung der schuldigen ehelichen Pflicht, des Ehebruchs, und so ferner; sie gemeinet, daß deßhalb solche Ehen auch alle Würckungen in solchen Dingen, die von eines jeden Volcks Gutachten dependiren, und von dem allgemeinen Recht der Natur nicht determiniret seyn, nothwendig haben müsten; dergleichen sind aber unstreitig alle successiones sive ab intestato sive testamentariae, absonderlich aber die successiones in Lehen, ingleichen die Fürstliche und Gräffliche Würde, cum omnis dignitas a lege civili sit, non an natura. land sich aufhaltenden Parthey geschrieben, wie er denn dieses deutlich genug in der Vorrede bekennet und nicht dissimuliret, und dannenhero diejenigen, so ihn blindlings ausschreiben oder allegiren, dieses wohl hätten beobachten sollen, und solches umb so viel desto mehr, da der Augenschein weiset, daß er vielfältig durch den gantzen Tractat mehr more oratorio & sophistice, als wie es einem unpartheyischen Jureconsulto sonsten zugestanden hätte, verfahren, obschon in diesem seinen Tractat er mehr Fleiß und erudition oder Belesenheit sehen lassen, als der Advocatus des Gegentheils. Wenn man nun dieses wohl erweget, so ist nicht mehr schwer aufRESPONSIO GENERALIS AD RATIONES DUBITANDI. die rationes der dissentientium zu antworten. Denn was gehen uns Teutschen in Sachen, da die alten und niemahls abgeschafften Gewohnheiten das Gegentheil versichern, die Römischen Gesetze an; ja noch mehr solten wir uns schämen, da Justinianus die alten Römischen guten Sitten, die die ungleichen Heyrathen vielfältig improbiret, l. 16. pr. l. 23. 27. 34. §. f. 42. § 1. 43. §. 10. 44. 47. 49. ff. de Ritu Nup. l. 3. C. eod. l. 7. C. de incest. nupt. l. 1. C. de nat. lib.abgeschafft, und sein unlöbliches Exempel dadurch zu justificiren getrachtet, l. 23. C. de nupt. Nov. 51. 78. c. 3. 89. cap. ult.(indem wohl bekannt, daß seine Gemahlin von gar niedriger extraction gewesen,) daß wir uns und andere bereden wolten, daß Käyserliche Majestät, ingleichen die Chur- und Fürsten des Römischen Reichs sich es jemahls in die Gedancken hätten kommen lassen / an statt Ihrer löblichen alten Gewohnheiten dieses Justinianeische Recht anzunehmen. Uti post alios putat Stryk. us. mod. Pand. ad tit. de ritu nupt. §. 6.Ferner so haben die dissentirende Scribenten darinnen gröblichSPECIALES, DE CONFUSIONE ESSENTIALIUM ET NATURALIUM MATRIMONII. verstossen, wenn sie gemeinet, daß weil die mit einer geringen Weibs-Person getroffene Ehe in foro conscientiae für eine wahre Ehe zu halten wäre in Ansehung der schuldigen ehelichen Pflicht, des Ehebruchs, und so ferner; sie gemeinet, daß deßhalb solche Ehen auch alle Würckungen in solchen Dingen, die von eines jeden Volcks Gutachten dependiren, und von dem allgemeinen Recht der Natur nicht determiniret seyn, nothwendig haben müsten; dergleichen sind aber unstreitig alle successiones sive ab intestato sive testamentariae, absonderlich aber die successiones in Lehen, ingleichen die Fürstliche und Gräffliche Würde, cum omnis dignitas a lege civili sit, non an natura. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0131" n="123"/> land sich aufhaltenden Parthey geschrieben, wie er denn dieses deutlich genug in der Vorrede bekennet und nicht dissimuliret, und dannenhero diejenigen, so ihn blindlings ausschreiben oder allegiren, dieses wohl hätten beobachten sollen, und solches umb so viel desto mehr, da der Augenschein weiset, daß er vielfältig durch den gantzen Tractat mehr more oratorio & sophistice, als wie es einem unpartheyischen Jureconsulto sonsten zugestanden hätte, verfahren, obschon in diesem seinen Tractat er mehr Fleiß und erudition oder Belesenheit sehen lassen, als der Advocatus des Gegentheils.</p> <p>Wenn man nun dieses wohl erweget, so ist nicht mehr schwer auf<note place="right">RESPONSIO GENERALIS AD RATIONES DUBITANDI.</note> die rationes der dissentientium zu antworten. Denn was gehen uns Teutschen in Sachen, da die alten und niemahls abgeschafften Gewohnheiten das Gegentheil versichern, die Römischen Gesetze an; ja noch mehr solten wir uns schämen, da Justinianus die alten Römischen guten Sitten, die die ungleichen Heyrathen vielfältig improbiret,</p> <l>l. 16. pr. l. 23. 27. 34. §. f. 42. § 1. 43. §. 10. 44. 47. 49. ff. de Ritu Nup. l. 3. C. eod. l. 7. C. de incest. nupt. l. 1. C. de nat. lib.</l> <p>abgeschafft, und sein unlöbliches Exempel dadurch zu justificiren getrachtet,</p> <l>l. 23. C. de nupt. Nov. 51. 78. c. 3. 89. cap. ult.</l> <p>(indem wohl bekannt, daß seine Gemahlin von gar niedriger extraction gewesen,) daß wir uns und andere bereden wolten, daß Käyserliche Majestät, ingleichen die Chur- und Fürsten des Römischen Reichs sich es jemahls in die Gedancken hätten kommen lassen / an statt Ihrer löblichen alten Gewohnheiten dieses Justinianeische Recht anzunehmen.</p> <l>Uti post alios putat Stryk. us. mod. 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land sich aufhaltenden Parthey geschrieben, wie er denn dieses deutlich genug in der Vorrede bekennet und nicht dissimuliret, und dannenhero diejenigen, so ihn blindlings ausschreiben oder allegiren, dieses wohl hätten beobachten sollen, und solches umb so viel desto mehr, da der Augenschein weiset, daß er vielfältig durch den gantzen Tractat mehr more oratorio & sophistice, als wie es einem unpartheyischen Jureconsulto sonsten zugestanden hätte, verfahren, obschon in diesem seinen Tractat er mehr Fleiß und erudition oder Belesenheit sehen lassen, als der Advocatus des Gegentheils.
Wenn man nun dieses wohl erweget, so ist nicht mehr schwer auf die rationes der dissentientium zu antworten. Denn was gehen uns Teutschen in Sachen, da die alten und niemahls abgeschafften Gewohnheiten das Gegentheil versichern, die Römischen Gesetze an; ja noch mehr solten wir uns schämen, da Justinianus die alten Römischen guten Sitten, die die ungleichen Heyrathen vielfältig improbiret,
RESPONSIO GENERALIS AD RATIONES DUBITANDI. l. 16. pr. l. 23. 27. 34. §. f. 42. § 1. 43. §. 10. 44. 47. 49. ff. de Ritu Nup. l. 3. C. eod. l. 7. C. de incest. nupt. l. 1. C. de nat. lib. abgeschafft, und sein unlöbliches Exempel dadurch zu justificiren getrachtet,
l. 23. C. de nupt. Nov. 51. 78. c. 3. 89. cap. ult. (indem wohl bekannt, daß seine Gemahlin von gar niedriger extraction gewesen,) daß wir uns und andere bereden wolten, daß Käyserliche Majestät, ingleichen die Chur- und Fürsten des Römischen Reichs sich es jemahls in die Gedancken hätten kommen lassen / an statt Ihrer löblichen alten Gewohnheiten dieses Justinianeische Recht anzunehmen.
Uti post alios putat Stryk. us. mod. Pand. ad tit. de ritu nupt. §. 6. Ferner so haben die dissentirende Scribenten darinnen gröblich verstossen, wenn sie gemeinet, daß weil die mit einer geringen Weibs-Person getroffene Ehe in foro conscientiae für eine wahre Ehe zu halten wäre in Ansehung der schuldigen ehelichen Pflicht, des Ehebruchs, und so ferner; sie gemeinet, daß deßhalb solche Ehen auch alle Würckungen in solchen Dingen, die von eines jeden Volcks Gutachten dependiren, und von dem allgemeinen Recht der Natur nicht determiniret seyn, nothwendig haben müsten; dergleichen sind aber unstreitig alle successiones sive ab intestato sive testamentariae, absonderlich aber die successiones in Lehen, ingleichen die Fürstliche und Gräffliche Würde, cum omnis dignitas a lege civili sit, non an natura.
SPECIALES, DE CONFUSIONE ESSENTIALIUM ET NATURALIUM MATRIMONII.
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