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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß wenn dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen.

Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführtenAUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten.

Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehenET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES. kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß

matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß weñ dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen.

Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführtenAUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten.

Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehenET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES. kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß

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[119/0127] matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß weñ dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen. Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführten rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten. AUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehen kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß ET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/127>, abgerufen am 23.11.2024.