Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717.

Copey von dem Fürstlichen Pacto.

§. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also:

Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717.

Copey von dem Fürstlichen Pacto.

§. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also:

Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0120" n="112"/>
widmeten Brüderlichen treuen                      Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus                      dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder                      auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und                      hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen                      werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche                      Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in                      weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und                      aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin.                      &amp;c. den 1sten Augsti 1717.</p>
      </div>
      <div>
        <note place="left">Copey von dem Fürstlichen <hi rendition="#i">Pacto</hi>.</note>
        <p>§. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche                      Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl                      auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es                      recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem                      darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes,                      reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben                      und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind                      ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen                      Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu                      vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum,                      eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es                      lautet aber also:</p>
        <p>Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen                      Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein                      werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen                      naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und                      durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch                      ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die                      ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und                      schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher                      Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und                      Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und                      vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben                      werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige                      Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst                      allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren                      Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche                      Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände,                      und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[112/0120] widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717. §. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also: Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/120
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/120>, abgerufen am 23.11.2024.