Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Armuth, und verlassenen Weibs und Kinder, ich gegen Stellung tüchtiger Bürgen zuforderst der Hafft erlassen werde, in Verharrung. Der Herr Judex besann sich aber eines andern, und liesse es zu Ubergebung dieser supplique nicht kommen, sondern er admittirte Christophen den 28. Octobris fol. 175. zu folgenden Reinigungs-Eyd. Ich Christoph schwöre, daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen, noch geschlagen, ausser daß ich meinem vorigen Geständniß nach dem einen ein paar Ohrfeigen gegeben, daß er davon geblutet. Ich habe ihnen auch die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen beyden Weibes-Persohnen nicht zugestellet, daß sie solche wegnehmen können, ingleichen habe ich von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt. So wahr mir etc. Definitiv-Urtheil.Es wurden auch die acten noch selbiges Tages wieder ad Dominos ICtos Jenenses geschickt, und wurde daraus im December fol. 179. dieses Urtheil erhalten. Obwohl beyde Inquisiten den ihnen zuerkannten Reinigungs-Eyd, und zwar George ohne Außzug, nunmehro abgeleget; so werden doch dieselbe wegen ihres mit denen beyden Schülern getriebenen Unfugs und Christoph wegen seines gewaltsamen Zuschlagens, beyderseits auch der mit denen verdächtigen Weibs-Bildern gepflogenen Gemeinschafft halber über das bereits ausgestandene annoch mit ferneren, und zwar Christoph auf drey Wochen / George aber auf acht Tage Gefängniß bestrafft, seynd auch beyde die verursachte Unkosten abzutragen verbunden. Und wird hierüber Christoph denen Schülern zu Ersetzung der ihnen von den Weibsstücken mitgenommenen und fol. act. 17. (auf 8. Rthlr. 20. gl.) gewürdigten Sachen billig angehalten. V. R. W. Einige merckwürdige Umstände / was dem Defensori aus des Christophs defension für Vortheil erwachsen.§. XXIV. Und hiermit hatte dieser Handel sein Ende. Ich habe allbereit oben §. 1. & passim erwehnet, daß ich diese Defension theils aus Erbarmniß über den Inquisitum, theils auch aus dem Absehen, mich allhier einiger massen in Sicherheit zu setzen, über mich genommen. Dieses aber desto deutlicher zuverstehen, will ich noch folgende Umstände hinzusetzen, die vielleicht dem curiösen Leser nicht unangenehm seyn werden. Als Anno. 1690 ich von Seiner Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg gegen Ostern hierher geschickt ward, einen Versuch zu thun, ob nicht etwa zu hoffen sey, daß eine Universität allhier angerichtet werden könte; traff ich die damahligen hiesigen Proceres grösten Theils in einer nicht allzu favorablen intention für mich an. Ich liesse mich aber nichts abschrecken, sondern fieng meine lectiones Armuth, und verlassenen Weibs und Kinder, ich gegen Stellung tüchtiger Bürgen zuforderst der Hafft erlassen werde, in Verharrung. Der Herr Judex besann sich aber eines andern, und liesse es zu Ubergebung dieser supplique nicht kommen, sondern er admittirte Christophen den 28. Octobris fol. 175. zu folgenden Reinigungs-Eyd. Ich Christoph schwöre, daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen, noch geschlagen, ausser daß ich meinem vorigen Geständniß nach dem einen ein paar Ohrfeigen gegeben, daß er davon geblutet. Ich habe ihnen auch die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen beyden Weibes-Persohnen nicht zugestellet, daß sie solche wegnehmen können, ingleichen habe ich von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt. So wahr mir etc. Definitiv-Urtheil.Es wurden auch die acten noch selbiges Tages wieder ad Dominos ICtos Jenenses geschickt, und wurde daraus im December fol. 179. dieses Urtheil erhalten. Obwohl beyde Inquisiten den ihnen zuerkannten Reinigungs-Eyd, und zwar George ohne Außzug, nunmehro abgeleget; so werden doch dieselbe wegen ihres mit denen beyden Schülern getriebenen Unfugs und Christoph wegen seines gewaltsamen Zuschlagens, beyderseits auch der mit denen verdächtigen Weibs-Bildern gepflogenen Gemeinschafft halber über das bereits ausgestandene annoch mit ferneren, und zwar Christoph auf drey Wochen / George aber auf acht Tage Gefängniß bestrafft, seynd auch beyde die verursachte Unkosten abzutragen verbunden. Und wird hierüber Christoph denen Schülern zu Ersetzung der ihnen von den Weibsstücken mitgenommenen und fol. act. 17. (auf 8. Rthlr. 20. gl.) gewürdigten Sachen billig angehalten. V. R. W. Einige merckwürdige Umstände / was dem Defensori aus des Christophs defension für Vortheil erwachsen.§. XXIV. Und hiermit hatte dieser Handel sein Ende. Ich habe allbereit oben §. 1. & passim erwehnet, daß ich diese Defension theils aus Erbarmniß über den Inquisitum, theils auch aus dem Absehen, mich allhier einiger massen in Sicherheit zu setzen, über mich genommen. Dieses aber desto deutlicher zuverstehen, will ich noch folgende Umstände hinzusetzen, die vielleicht dem curiösen Leser nicht unangenehm seyn werden. Als Anno. 1690 ich von Seiner Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg gegen Ostern hierher geschickt ward, einen Versuch zu thun, ob nicht etwa zu hoffen sey, daß eine Universität allhier angerichtet werden könte; traff ich die damahligen hiesigen Proceres grösten Theils in einer nicht allzu favorablen intention für mich an. 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Ich liesse mich aber nichts abschrecken, sondern fieng meine lectiones </p> </div> </body> </text> </TEI> [104/0112]
Armuth, und verlassenen Weibs und Kinder, ich gegen Stellung tüchtiger Bürgen zuforderst der Hafft erlassen werde, in Verharrung.
Der Herr Judex besann sich aber eines andern, und liesse es zu Ubergebung dieser supplique nicht kommen, sondern er admittirte Christophen den 28. Octobris fol. 175. zu folgenden Reinigungs-Eyd.
Ich Christoph schwöre, daß ich die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen, noch geschlagen, ausser daß ich meinem vorigen Geständniß nach dem einen ein paar Ohrfeigen gegeben, daß er davon geblutet. Ich habe ihnen auch die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen beyden Weibes-Persohnen nicht zugestellet, daß sie solche wegnehmen können, ingleichen habe ich von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt. So wahr mir etc.
Es wurden auch die acten noch selbiges Tages wieder ad Dominos ICtos Jenenses geschickt, und wurde daraus im December fol. 179. dieses Urtheil erhalten.
Obwohl beyde Inquisiten den ihnen zuerkannten Reinigungs-Eyd, und zwar George ohne Außzug, nunmehro abgeleget; so werden doch dieselbe wegen ihres mit denen beyden Schülern getriebenen Unfugs und Christoph wegen seines gewaltsamen Zuschlagens, beyderseits auch der mit denen verdächtigen Weibs-Bildern gepflogenen Gemeinschafft halber über das bereits ausgestandene annoch mit ferneren, und zwar Christoph auf drey Wochen / George aber auf acht Tage Gefängniß bestrafft, seynd auch beyde die verursachte Unkosten abzutragen verbunden. Und wird hierüber Christoph denen Schülern zu Ersetzung der ihnen von den Weibsstücken mitgenommenen und fol. act. 17. (auf 8. Rthlr. 20. gl.) gewürdigten Sachen billig angehalten. V. R. W.
§. XXIV. Und hiermit hatte dieser Handel sein Ende. Ich habe allbereit oben §. 1. & passim erwehnet, daß ich diese Defension theils aus Erbarmniß über den Inquisitum, theils auch aus dem Absehen, mich allhier einiger massen in Sicherheit zu setzen, über mich genommen. Dieses aber desto deutlicher zuverstehen, will ich noch folgende Umstände hinzusetzen, die vielleicht dem curiösen Leser nicht unangenehm seyn werden. Als Anno. 1690 ich von Seiner Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg gegen Ostern hierher geschickt ward, einen Versuch zu thun, ob nicht etwa zu hoffen sey, daß eine Universität allhier angerichtet werden könte; traff ich die damahligen hiesigen Proceres grösten Theils in einer nicht allzu favorablen intention für mich an. Ich liesse mich aber nichts abschrecken, sondern fieng meine lectiones
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