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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner

ad art. 17. & 18. f. 78. b.

gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne.

Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses

fol. 83. b.

gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren.

Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor

dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner

ad art. 17. & 18. f. 78. b.

gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne.

Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses

fol. 83. b.

gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren.

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[92/0100] dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner ad art. 17. & 18. f. 78. b. gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne. Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses fol. 83. b. gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren. Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/100>, abgerufen am 23.11.2024.