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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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viel Stiche von nöthen gewesen wären. Testis 2. Herr W. Das könne man nicht gewiß sagen, man muthmasse drauff. Testis 3. Herr S. Das könne er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könte es wohl seyn, iedoch könte er es nicht gewiß sagen.

Zu mehrerer Erleuterung aber dieser Aussage können Inquisitae unerinnert nicht lassen, daß der Amtsverwalter zu P. (13) den art. 3. nicht recht nach Anleitung des

Vol. 1. fol. 85.

befindlichen Urtheils eingerichtet. Denn da selbiges gewolt, daß dieser articulus de credulitate und: Ob Zeugen dafür achten und gewiß glauben, daß alle solche Stiche mit den vorgezeigten Bratspieße geschehen? formiret werden solte

per verba: Es werden auch die Medici und Barbierer, so bey der Section gewesen: ob Sie in den todten Cörper Blut gefunden, und dafür achten, und gewiß glauben, daß die Stiche dem Kinde erst nach dem Tode zugefüget, alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen, Ihres Einwendens ungeacht, vermittelst Eydes zuberichten.

hat der Amtsverwalter ex satis crassa ignorantia selbigen de veritate: Ob alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen? eingerichtet. Wannenhero nicht zu verwundern ist, daß (14) die Zeugen auff den articulum nicht assertive sondern nur mit den Wort muthmassen antworten müssen, weil Sie freylich von einen facto alieno nicht pure affirmative respondiren können. Denique nec obstat (15) daß gleichwohl iidem testes in depositione ad artic. 2.

d. f. 93. a Vol. 1.

welcher articulus doch auch nur auff credulitatem gehet, so confident geantwortet

Test. 1. verbis: So ist gewiß zuschliessen &c. Test. 2. verbis: So ist daraus zuschliessen &c. Test. 3. verb. das hielte er gäntzlich dafür &c.

bey diesem articulo tertio aber durchgehends verba dubitantia: Sie könten es nicht gewiß sagen, Sie muthmasseten es nur &c. gebrauchet. Denn gleichwie (16) die quaestiones articuli 2. & 3. gantz unterschiedener Natur sind und dannenhero ad diversa nicht einerley Antwort fallen kan; Also giebt auch (17) Herr D. Schreyer

Vol. 1. fol. 68. b. verbis: auch würde das ausgestellte Attestat vollkommener worden seyn, wenn bey Section des Cadaveris der itzt producirte Bratspieß alsobald wäre beygelegt worden.

die Ursache hiervon gar deutlich zu verstehen, daß nemlich, wenn Sie Ihre credulitatem, und daß Sie gewiß glaubeten, daß die Wunden mit dem Bratspiesse geschehen wären, hätten aussagen sollen, sie alsbald den Bratspieß bey der Section, daß Sie selbigen mit denen Wunden als gewöhnlichen conferiren können, hätten

viel Stiche von nöthen gewesen wären. Testis 2. Herr W. Das könne man nicht gewiß sagen, man muthmasse drauff. Testis 3. Herr S. Das könne er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könte es wohl seyn, iedoch könte er es nicht gewiß sagen.

Zu mehrerer Erleuterung aber dieser Aussage können Inquisitae unerinnert nicht lassen, daß der Amtsverwalter zu P. (13) den art. 3. nicht recht nach Anleitung des

Vol. 1. fol. 85.

befindlichen Urtheils eingerichtet. Denn da selbiges gewolt, daß dieser articulus de credulitate und: Ob Zeugen dafür achten und gewiß glauben, daß alle solche Stiche mit den vorgezeigten Bratspieße geschehen? formiret werden solte

per verba: Es werden auch die Medici und Barbierer, so bey der Section gewesen: ob Sie in den todten Cörper Blut gefunden, und dafür achten, und gewiß glauben, daß die Stiche dem Kinde erst nach dem Tode zugefüget, alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen, Ihres Einwendens ungeacht, vermittelst Eydes zuberichten.

hat der Amtsverwalter ex satis crassa ignorantia selbigen de veritate: Ob alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen? eingerichtet. Wannenhero nicht zu verwundern ist, daß (14) die Zeugen auff den articulum nicht assertive sondern nur mit den Wort muthmassen antworten müssen, weil Sie freylich von einen facto alieno nicht pure affirmative respondiren können. Deniquę nec obstat (15) daß gleichwohl iidem testes in depositione ad artic. 2.

d. f. 93. a Vol. 1.

welcher articulus doch auch nur auff credulitatem gehet, so confident geantwortet

Test. 1. verbis: So ist gewiß zuschliessen &c. Test. 2. verbis: So ist daraus zuschliessen &c. Test. 3. verb. das hielte er gäntzlich dafür &c.

bey diesem articulo tertio aber durchgehends verba dubitantia: Sie könten es nicht gewiß sagen, Sie muthmasseten es nur &c. gebrauchet. Denn gleichwie (16) die quaestiones articuli 2. & 3. gantz unterschiedener Natur sind und dannenhero ad diversa nicht einerley Antwort fallen kan; Also giebt auch (17) Herr D. Schreyer

Vol. 1. fol. 68. b. verbis: auch würde das ausgestellte Attestat vollkommener worden seyn, wenn bey Section des Cadaveris der itzt producirte Bratspieß alsobald wäre beygelegt worden.

die Ursache hiervon gar deutlich zu verstehen, daß nemlich, wenn Sie Ihre credulitatem, und daß Sie gewiß glaubeten, daß die Wunden mit dem Bratspiesse geschehen wären, hätten aussagen sollen, sie alsbald den Bratspieß bey der Section, daß Sie selbigen mit denen Wunden als gewöhnlichen conferiren können, hätten

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        <l>Vol. 1. fol. 68. b. verbis: auch würde das ausgestellte Attestat vollkommener                      worden seyn, wenn bey Section des Cadaveris der itzt producirte Bratspieß                      alsobald wäre beygelegt worden.</l>
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[54/0070] viel Stiche von nöthen gewesen wären. Testis 2. Herr W. Das könne man nicht gewiß sagen, man muthmasse drauff. Testis 3. Herr S. Das könne er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könte es wohl seyn, iedoch könte er es nicht gewiß sagen. Zu mehrerer Erleuterung aber dieser Aussage können Inquisitae unerinnert nicht lassen, daß der Amtsverwalter zu P. (13) den art. 3. nicht recht nach Anleitung des Vol. 1. fol. 85. befindlichen Urtheils eingerichtet. Denn da selbiges gewolt, daß dieser articulus de credulitate und: Ob Zeugen dafür achten und gewiß glauben, daß alle solche Stiche mit den vorgezeigten Bratspieße geschehen? formiret werden solte per verba: Es werden auch die Medici und Barbierer, so bey der Section gewesen: ob Sie in den todten Cörper Blut gefunden, und dafür achten, und gewiß glauben, daß die Stiche dem Kinde erst nach dem Tode zugefüget, alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen, Ihres Einwendens ungeacht, vermittelst Eydes zuberichten. hat der Amtsverwalter ex satis crassa ignorantia selbigen de veritate: Ob alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen? eingerichtet. Wannenhero nicht zu verwundern ist, daß (14) die Zeugen auff den articulum nicht assertive sondern nur mit den Wort muthmassen antworten müssen, weil Sie freylich von einen facto alieno nicht pure affirmative respondiren können. Deniquę nec obstat (15) daß gleichwohl iidem testes in depositione ad artic. 2. d. f. 93. a Vol. 1. welcher articulus doch auch nur auff credulitatem gehet, so confident geantwortet Test. 1. verbis: So ist gewiß zuschliessen &c. Test. 2. verbis: So ist daraus zuschliessen &c. Test. 3. verb. das hielte er gäntzlich dafür &c. bey diesem articulo tertio aber durchgehends verba dubitantia: Sie könten es nicht gewiß sagen, Sie muthmasseten es nur &c. gebrauchet. Denn gleichwie (16) die quaestiones articuli 2. & 3. gantz unterschiedener Natur sind und dannenhero ad diversa nicht einerley Antwort fallen kan; Also giebt auch (17) Herr D. Schreyer Vol. 1. fol. 68. b. verbis: auch würde das ausgestellte Attestat vollkommener worden seyn, wenn bey Section des Cadaveris der itzt producirte Bratspieß alsobald wäre beygelegt worden. die Ursache hiervon gar deutlich zu verstehen, daß nemlich, wenn Sie Ihre credulitatem, und daß Sie gewiß glaubeten, daß die Wunden mit dem Bratspiesse geschehen wären, hätten aussagen sollen, sie alsbald den Bratspieß bey der Section, daß Sie selbigen mit denen Wunden als gewöhnlichen conferiren können, hätten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/70>, abgerufen am 23.11.2024.