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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Henrich Winter fol. 30. a. Es hätte die Frau Ihn auf die Knechte achtung zu geben befohlen, weil Ihr Herr nicht da wäre / und darbey gesagt / Sie könte nicht bleiben / Sie wolte gehen und sehen, wo Ihr Herr hingekommen, wäre also fortgegangen. Die Mittel-Magd fol. 38. a. Die Mutter wäre unter der Frühe-Predigt weggekommen.

Gleichwie aber von diesen indicio gar deutlich

in art. 28. Constit. Crimin.

constituiret ist, daß selbiges für sich alleine pro indicio ad torturam nicht zu halten sey; Also sind auch die Umbstände bey gegenwärtigen casu so beschaffen, daß selbiges allhier in keine consideration gezogen werden kan. Denn da sind die Doctores der beständigen Meinung, quod fuga non faciat indicium, quando quis fugit post formatam inquisitionem, vel ex probabili timore futurae inquisitionis

Farinac. quaest. 48. n. 27. 28. Vigel. ad const. crimin. cap. 4. quaest. 1. indic. 7. p. m. 125.

welches sich ad casum nostrum gar wohl appliciren lässet, indem Anna (welche derer Reden, so Sie von dem Land-Richter modo ex act. fol. 6. b. beschuldiget worden, sich nicht zu entsinnen weiß, Er der Land-Richter auch dißfalls testis injuratus & quidem de visu & auditu alieno ist) den 8. Octobris nach Mittage, als die Köchin schon die Sache bey dem Pfarrer zu Pr. gerüget,

Vid. Vol. 1. fol. 3.

und Sie sich dannenhero der inquisition billig befahren müssen; massen Ihr denn auch, wie Sie selbst berichtet,

Vol. 2. fol. 70. a. ad art. 44.

die Leute sehr leide gemacht, die Mutter aber

besage der ietzt angeführten Aussagen

jam coepta inquisitione und nachdem allbereit Haußsuchung geschehen den Morgen darauff, als Ihr ebenmäßig die Leute leide gemacht, Sie würde mit Ketten und Banden gehohlet werden,

Vid. Vol. 2. fol. 66. a. ad art. 40.

ausgetreten ist. Ferner so sind die Doctores auch darinnen einig, quod fuga tum nullum indicium faciat & ne quidem leve, si reus reversus fuerit, absque distinctione sive aufugerit in libertate, sive aufugerit ex manibus familiae, sive sponte revertatur sive post citationem emissam, sive cito revertatur sive ex intervallo

vide quos citat Farinacius d. quaest. 48. n. 48. 49. 50.

Nun haben aber so wohl Anna als Ihre Mutter sich sponte & ante citationem wiedergestellet, auch selbst umb salvum conductum durch Ihren respective Vater und Ehemann ansuchen lassen,

vid. Act. Vol. 1. fol. 64. & 120. & Vol. 2. fol. 26. & 32.

woraus zugleich erhellet, daß bemeldte beyde Inquisitinnen nicht aus Furcht eines bösen Gewissens, sondern bloß ex metu carceris, utpote ex quo male respondetur,

Henrich Winter fol. 30. a. Es hätte die Frau Ihn auf die Knechte achtung zu geben befohlen, weil Ihr Herr nicht da wäre / und darbey gesagt / Sie könte nicht bleiben / Sie wolte gehen und sehen, wo Ihr Herr hingekommen, wäre also fortgegangen. Die Mittel-Magd fol. 38. a. Die Mutter wäre unter der Frühe-Predigt weggekommen.

Gleichwie aber von diesen indicio gar deutlich

in art. 28. Constit. Crimin.

constituiret ist, daß selbiges für sich alleine pro indicio ad torturam nicht zu halten sey; Also sind auch die Umbstände bey gegenwärtigen casu so beschaffen, daß selbiges allhier in keine consideration gezogen werden kan. Denn da sind die Doctores der beständigen Meinung, quod fuga non faciat indicium, quando quis fugit post formatam inquisitionem, vel ex probabili timore futurae inquisitionis

Farinac. quaest. 48. n. 27. 28. Vigel. ad const. crimin. cap. 4. quaest. 1. indic. 7. p. m. 125.

welches sich ad casum nostrum gar wohl appliciren lässet, indem Anna (welche derer Reden, so Sie von dem Land-Richter modo ex act. fol. 6. b. beschuldiget worden, sich nicht zu entsinnen weiß, Er der Land-Richter auch dißfalls testis injuratus & quidem de visu & auditu alieno ist) den 8. Octobris nach Mittage, als die Köchin schon die Sache bey dem Pfarrer zu Pr. gerüget,

Vid. Vol. 1. fol. 3.

und Sie sich dannenhero der inquisition billig befahren müssen; massen Ihr denn auch, wie Sie selbst berichtet,

Vol. 2. fol. 70. a. ad art. 44.

die Leute sehr leide gemacht, die Mutter aber

besage der ietzt angeführten Aussagen

jam coepta inquisitione und nachdem allbereit Haußsuchung geschehen den Morgen darauff, als Ihr ebenmäßig die Leute leide gemacht, Sie würde mit Ketten und Banden gehohlet werden,

Vid. Vol. 2. fol. 66. a. ad art. 40.

ausgetreten ist. Ferner so sind die Doctores auch darinnen einig, quod fuga tum nullum indicium faciat & ne quidem leve, si reus reversus fuerit, absque distinctione sive aufugerit in libertate, sive aufugerit ex manibus familiae, sive sponte revertatur sive post citationem emissam, sive cito revertatur sive ex intervallo

vide quos citat Farinacius d. quaest. 48. n. 48. 49. 50.

Nun haben aber so wohl Anna als Ihre Mutter sich sponte & ante citationem wiedergestellet, auch selbst umb salvum conductum durch Ihren respective Vater und Ehemann ansuchen lassen,

vid. Act. Vol. 1. fol. 64. & 120. & Vol. 2. fol. 26. & 32.

woraus zugleich erhellet, daß bemeldte beyde Inquisitinnen nicht aus Furcht eines bösen Gewissens, sondern bloß ex metu carceris, utpote ex quo male respondetur,

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        <p>constituiret ist, daß selbiges für sich alleine pro indicio ad torturam nicht zu                      halten sey; Also sind auch die Umbstände bey gegenwärtigen casu so beschaffen,                      daß selbiges allhier in keine consideration gezogen werden kan. Denn da sind die                      Doctores der beständigen Meinung, quod fuga non faciat indicium, quando quis                      fugit post formatam inquisitionem, vel ex probabili timore futurae inquisitionis</p>
        <l>Farinac. quaest. 48. n. 27. 28. Vigel. ad const. crimin. cap. 4. quaest. 1.                      indic. 7. p. m. 125.</l>
        <p>welches sich ad casum nostrum gar wohl appliciren lässet, indem Anna (welche                      derer Reden, so Sie von dem Land-Richter modo ex act. fol. 6. b. beschuldiget                      worden, sich nicht zu entsinnen weiß, Er der Land-Richter auch dißfalls testis                      injuratus &amp; quidem de visu &amp; auditu alieno ist) den 8. Octobris                      nach Mittage, als die Köchin schon die Sache bey dem Pfarrer zu Pr. gerüget,</p>
        <l>Vid. Vol. 1. fol. 3.</l>
        <p>und Sie sich dannenhero der inquisition billig befahren müssen; massen Ihr denn                      auch, wie Sie selbst berichtet,</p>
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        <p>die Leute sehr leide gemacht, die Mutter aber</p>
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        <p>jam coepta inquisitione und nachdem allbereit Haußsuchung geschehen den Morgen                      darauff, als Ihr ebenmäßig die Leute leide gemacht, Sie würde mit Ketten und                      Banden gehohlet werden,</p>
        <l>Vid. Vol. 2. fol. 66. a. ad art. 40.</l>
        <p>ausgetreten ist. Ferner so sind die Doctores auch darinnen einig, quod fuga tum                      nullum indicium faciat &amp; ne quidem leve, si reus reversus fuerit, absque                      distinctione sive aufugerit in libertate, sive aufugerit ex manibus familiae,                      sive sponte revertatur sive post citationem emissam, sive cito revertatur sive                      ex intervallo</p>
        <l>vide quos citat Farinacius d. quaest. 48. n. 48. 49. 50.</l>
        <p>Nun haben aber so wohl Anna als Ihre Mutter sich sponte &amp; ante citationem                      wiedergestellet, auch selbst umb salvum conductum durch Ihren respective Vater                      und Ehemann ansuchen lassen,</p>
        <l>vid. Act. Vol. 1. fol. 64. &amp; 120. &amp; Vol. 2. fol. 26. &amp;                      32.</l>
        <p>woraus zugleich erhellet, daß bemeldte beyde Inquisitinnen nicht aus Furcht eines                      bösen Gewissens, sondern bloß ex metu carceris, utpote ex quo male respondetur,
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[46/0062] Henrich Winter fol. 30. a. Es hätte die Frau Ihn auf die Knechte achtung zu geben befohlen, weil Ihr Herr nicht da wäre / und darbey gesagt / Sie könte nicht bleiben / Sie wolte gehen und sehen, wo Ihr Herr hingekommen, wäre also fortgegangen. Die Mittel-Magd fol. 38. a. Die Mutter wäre unter der Frühe-Predigt weggekommen. Gleichwie aber von diesen indicio gar deutlich in art. 28. Constit. Crimin. constituiret ist, daß selbiges für sich alleine pro indicio ad torturam nicht zu halten sey; Also sind auch die Umbstände bey gegenwärtigen casu so beschaffen, daß selbiges allhier in keine consideration gezogen werden kan. Denn da sind die Doctores der beständigen Meinung, quod fuga non faciat indicium, quando quis fugit post formatam inquisitionem, vel ex probabili timore futurae inquisitionis Farinac. quaest. 48. n. 27. 28. Vigel. ad const. crimin. cap. 4. quaest. 1. indic. 7. p. m. 125. welches sich ad casum nostrum gar wohl appliciren lässet, indem Anna (welche derer Reden, so Sie von dem Land-Richter modo ex act. fol. 6. b. beschuldiget worden, sich nicht zu entsinnen weiß, Er der Land-Richter auch dißfalls testis injuratus & quidem de visu & auditu alieno ist) den 8. Octobris nach Mittage, als die Köchin schon die Sache bey dem Pfarrer zu Pr. gerüget, Vid. Vol. 1. fol. 3. und Sie sich dannenhero der inquisition billig befahren müssen; massen Ihr denn auch, wie Sie selbst berichtet, Vol. 2. fol. 70. a. ad art. 44. die Leute sehr leide gemacht, die Mutter aber besage der ietzt angeführten Aussagen jam coepta inquisitione und nachdem allbereit Haußsuchung geschehen den Morgen darauff, als Ihr ebenmäßig die Leute leide gemacht, Sie würde mit Ketten und Banden gehohlet werden, Vid. Vol. 2. fol. 66. a. ad art. 40. ausgetreten ist. Ferner so sind die Doctores auch darinnen einig, quod fuga tum nullum indicium faciat & ne quidem leve, si reus reversus fuerit, absque distinctione sive aufugerit in libertate, sive aufugerit ex manibus familiae, sive sponte revertatur sive post citationem emissam, sive cito revertatur sive ex intervallo vide quos citat Farinacius d. quaest. 48. n. 48. 49. 50. Nun haben aber so wohl Anna als Ihre Mutter sich sponte & ante citationem wiedergestellet, auch selbst umb salvum conductum durch Ihren respective Vater und Ehemann ansuchen lassen, vid. Act. Vol. 1. fol. 64. & 120. & Vol. 2. fol. 26. & 32. woraus zugleich erhellet, daß bemeldte beyde Inquisitinnen nicht aus Furcht eines bösen Gewissens, sondern bloß ex metu carceris, utpote ex quo male respondetur,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/62>, abgerufen am 23.11.2024.