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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Vol. 1. fol, 10. b. 11) b. Item f. 26. seq.

Hierbey nun will ANNEN, daß Sie dieses Kind in Unehren gezeugt auch nebenst der MUTTER, daß Sie beyderfeits an dasselbe Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet, und den VATER, daß er hierumb allenthalben gute Wissenschafft gehabt, schuld gegeben werden,

Vide der Herren Schöppen zu Leipzig Urtheil Vol. 1. fol 85.

und bestehet also das fundament gegenwärtiger deduction nach Anleitung besagten Urtheils in 3. Statibus Controversiae.

1. Ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeuget?

2. Ob Anna und Dero Mutter Frau Maria an das Kind Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet?

3. Ob der Vater Herr Hanß Heinrich so wohl umb die Schwängerung der Tochter, als auch der Ermordung des Kindes gute Wissenschafft gehabt?

Ehe aber die Antwort auf diese drey Fragen und zwar auf iede absonderlich, erfolget, wird fürnemlich in antecessum ratione Processus erinnert, daß selbiger dann und wann, wie suis locis gemeldet werden soll, ehe diese Sache ins Amt Leipzig gediehen, nicht gar zu förmlich geführet worden; absonderlich ist dieses wohl zu mercken, daß der Amtsverwalter zu P. in inquisitione speciali keine Zeugen über articulos (exceptis paucissimis) vernommen, sondern Sie einig und allein Ihre summarische Aussagen beschweren lassen.

vid. Act. Vol. 1. fol. 51. seqq.

cum tamen etiam testi, quando crimen probandum est, non sit summarie causa proponenda, sed certis articulis includenda & postea testes super his distinctis articulis examinati debeant.

Brunnem. Proc. inquis. cap. 8. Membr. 2. n. 50. Carpz. qu. 114. n. 8.

wannenhero, und da über Verhoffen durch gegenwärtige Defension derer Inquisiten völlige Unschuld nicht sufficienter dargethan werden solte, für allen Dingen die bey dieser Sache verhöreten Zeugen, nochmahlen auf articulos gebührend vernommen werden müsten.

Was nun die Antwort auf die erste (1) Frage betrifft, und ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeugt: so ist hiervon nicht nöthig, viel Worte zu machen, in Ansehen Anna Vogtin selbsten nebst Vater und Mutter

in responsione ad articulos Actor. Vol. 2. fol. 58. a. ad art. 2. fol. 62. a. ad art. 2. & fol. 66. b. ad art. 2.

allbereit dieses einhellig gestanden und nicht in Abrede seyn können, und also hierbey nichts mehr zu thun ist, als daß die Herren Judices gebührend ersuchet werden, die dißfalls verwürckte Straffe in Ansehen der Inquisitin Jugend, als welche tempore der Schwängerung kaum 15. Jahr alt gewesen

Vol. 1. fol, 10. b. 11) b. Item f. 26. seq.

Hierbey nun will ANNEN, daß Sie dieses Kind in Unehren gezeugt auch nebenst der MUTTER, daß Sie beyderfeits an dasselbe Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet, und den VATER, daß er hierumb allenthalben gute Wissenschafft gehabt, schuld gegeben werden,

Vide der Herren Schöppen zu Leipzig Urtheil Vol. 1. fol 85.

und bestehet also das fundament gegenwärtiger deduction nach Anleitung besagten Urtheils in 3. Statibus Controversiae.

1. Ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeuget?

2. Ob Anna und Dero Mutter Frau Maria an das Kind Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet?

3. Ob der Vater Herr Hanß Heinrich so wohl umb die Schwängerung der Tochter, als auch der Ermordung des Kindes gute Wissenschafft gehabt?

Ehe aber die Antwort auf diese drey Fragen und zwar auf iede absonderlich, erfolget, wird fürnemlich in antecessum ratione Processus erinnert, daß selbiger dann und wann, wie suis locis gemeldet werden soll, ehe diese Sache ins Amt Leipzig gediehen, nicht gar zu förmlich geführet worden; absonderlich ist dieses wohl zu mercken, daß der Amtsverwalter zu P. in inquisitione speciali keine Zeugen über articulos (exceptis paucissimis) vernommen, sondern Sie einig und allein Ihre summarische Aussagen beschweren lassen.

vid. Act. Vol. 1. fol. 51. seqq.

cum tamen etiam testi, quando crimen probandum est, non sit summarie causa proponenda, sed certis articulis includenda & postea testes super his distinctis articulis examinati debeant.

Brunnem. Proc. inquis. cap. 8. Membr. 2. n. 50. Carpz. qu. 114. n. 8.

wannenhero, und da über Verhoffen durch gegenwärtige Defension derer Inquisiten völlige Unschuld nicht sufficienter dargethan werden solte, für allen Dingen die bey dieser Sache verhöreten Zeugen, nochmahlen auf articulos gebührend vernommen werden müsten.

Was nun die Antwort auf die erste (1) Frage betrifft, und ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeugt: so ist hiervon nicht nöthig, viel Worte zu machen, in Ansehen Anna Vogtin selbsten nebst Vater und Mutter

in responsione ad articulos Actor. Vol. 2. fol. 58. a. ad art. 2. fol. 62. a. ad art. 2. & fol. 66. b. ad art. 2.

allbereit dieses einhellig gestanden und nicht in Abrede seyn können, und also hierbey nichts mehr zu thun ist, als daß die Herren Judices gebührend ersuchet werden, die dißfalls verwürckte Straffe in Ansehen der Inquisitin Jugend, als welche tempore der Schwängerung kaum 15. Jahr alt gewesen

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        <p>3. Ob der Vater Herr Hanß Heinrich so wohl umb die Schwängerung der Tochter, als                      auch der Ermordung des Kindes gute Wissenschafft gehabt?</p>
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        <p>wannenhero, und da über Verhoffen durch gegenwärtige Defension derer Inquisiten                      völlige Unschuld nicht sufficienter dargethan werden solte, für allen Dingen die                      bey dieser Sache verhöreten Zeugen, nochmahlen auf articulos gebührend vernommen                      werden müsten.</p>
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[44/0060] Vol. 1. fol, 10. b. 11) b. Item f. 26. seq. Hierbey nun will ANNEN, daß Sie dieses Kind in Unehren gezeugt auch nebenst der MUTTER, daß Sie beyderfeits an dasselbe Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet, und den VATER, daß er hierumb allenthalben gute Wissenschafft gehabt, schuld gegeben werden, Vide der Herren Schöppen zu Leipzig Urtheil Vol. 1. fol 85. und bestehet also das fundament gegenwärtiger deduction nach Anleitung besagten Urtheils in 3. Statibus Controversiae. 1. Ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeuget? 2. Ob Anna und Dero Mutter Frau Maria an das Kind Hand angelegt, es umbgebracht und ermordet? 3. Ob der Vater Herr Hanß Heinrich so wohl umb die Schwängerung der Tochter, als auch der Ermordung des Kindes gute Wissenschafft gehabt? Ehe aber die Antwort auf diese drey Fragen und zwar auf iede absonderlich, erfolget, wird fürnemlich in antecessum ratione Processus erinnert, daß selbiger dann und wann, wie suis locis gemeldet werden soll, ehe diese Sache ins Amt Leipzig gediehen, nicht gar zu förmlich geführet worden; absonderlich ist dieses wohl zu mercken, daß der Amtsverwalter zu P. in inquisitione speciali keine Zeugen über articulos (exceptis paucissimis) vernommen, sondern Sie einig und allein Ihre summarische Aussagen beschweren lassen. vid. Act. Vol. 1. fol. 51. seqq. cum tamen etiam testi, quando crimen probandum est, non sit summarie causa proponenda, sed certis articulis includenda & postea testes super his distinctis articulis examinati debeant. Brunnem. Proc. inquis. cap. 8. Membr. 2. n. 50. Carpz. qu. 114. n. 8. wannenhero, und da über Verhoffen durch gegenwärtige Defension derer Inquisiten völlige Unschuld nicht sufficienter dargethan werden solte, für allen Dingen die bey dieser Sache verhöreten Zeugen, nochmahlen auf articulos gebührend vernommen werden müsten. Was nun die Antwort auf die erste (1) Frage betrifft, und ob Anna das todt gefundene Kind in Unehren erzeugt: so ist hiervon nicht nöthig, viel Worte zu machen, in Ansehen Anna Vogtin selbsten nebst Vater und Mutter in responsione ad articulos Actor. Vol. 2. fol. 58. a. ad art. 2. fol. 62. a. ad art. 2. & fol. 66. b. ad art. 2. allbereit dieses einhellig gestanden und nicht in Abrede seyn können, und also hierbey nichts mehr zu thun ist, als daß die Herren Judices gebührend ersuchet werden, die dißfalls verwürckte Straffe in Ansehen der Inquisitin Jugend, als welche tempore der Schwängerung kaum 15. Jahr alt gewesen

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/60>, abgerufen am 27.11.2024.