Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Praeparatoria zur Defension und Einhohlung der hierzu nöthigen Mittel. §. XXIII. Nunmehro war es Zeit an der Defension zu arbeiten. Ich hatte auch damit nicht gewartet, biß die Abhörung der Inquisiten geschehen war, welches sich freylich eine zimliche Zeit verzog (die ich aber nicht genau determiniren kan, weil ich solche nicht accurat in meinem excerptis auffgezeichnet finde) sondern ich ließ so fort, als ich Hoffnung hatte, einen andern Commissarium zuerlangen, den 14. May 82. die Käse-Mutter und Zoffe per Notarium und testes eydlich über den Umbstand abhören, daß die Anna kurtz vor Ihrer Geburt einen schweren Fall gethan, und ob bey Abwaschung des Kindes einige Wunden an demselben gefunden worden. Diese Aussage ist unten nach der ersten Defension §. 26. zu finden. Den 4. Februarii Anno 1683. erhielte ich von Herrn D. Schreyern ein privat responsum über die Frage: ob das untersincken der Lunge eine genungsame Anzeigung sey, daß das Kind todt zur Welt gekommen? (Siehe solche gleichfalls unten §. 27.) Den 12. Junii 83. bat ich den Herrn Commissarium, Herrn D. Schreyern so wohl ratione facti, ob die Lunge untergesuncken, als doctrinae, was diese Untersinckung bedeute, per requisitoriales an S. Obrigkeit über 6. Artickel abhören zulassen. Nun hatte Ihn zwar dieselbe den 11. Julii 83. darüber abgehört, wie sie Vol. 2. fol. 73. seq. zu befinden, aber er hatte solche abermahl nicht eydlich thun wollen, biß er endlich diese Aussage eydlich zu bekräfftigen, nach einer geraumen Zeit durch Urtheil und Recht genöthiget wurde, welches aber erst geschahe, als die erste Defension schon fertig war. (Vide infra §. 33. den Anhang der ersten Defension.) Den 10. Novembr. 83. bekam ich von Herrn D. Rivino und den seeligen D. Langen Ihr attestatum de pulmonibus submersis in aqua (infra §. 29.) und so wohl diese, als Herr D. Schreyer und andre gute Freunde suppeditirten mir die unten §. 30. gleichfalls befindliche Attestata ex libris aliorum Medicorum. D. Schreyers eydliche Aussage über Zeugen Artickel.§. XXIV. Ich machte mich auch an 13. September 83. an die Defension selbst, und verfertigte dieselbe in kurtzer Zeit, weil mir aber gar zu viel daran gelegen war, daß D. Schreyer seine Aussage eydlich bestärckte, dieser aber, wie gedacht, sich mit dieser eydlichen Bestärckung aus einer kleinen caprice auffhielte, konte ich dieselbe nicht erst übergeben, als biß die eydliche Bestärckung eingelauffen, wie Sie Volum. 2. Act. fol. 93. seq. zu befinden ist. Die Antwort selbsten lautet also: ART. 1. Wahr, daß Zeuge Anno 1681. mense Oct. zu P. nebst Herrn George Wilhelm W. Stadt Physico, und Christian S. Amts-Barbierer daselbst, ein todtes, und in H. H. zu Gr. Garten auffgegrabenes Kind besichtiget? TEST. Ja. ART. 2. Wahr, daß Herr Zeuge bey der Besichtigung und Section die Praeparatoria zur Defension und Einhohlung der hierzu nöthigen Mittel. §. XXIII. Nunmehro war es Zeit an der Defension zu arbeiten. Ich hatte auch damit nicht gewartet, biß die Abhörung der Inquisiten geschehen war, welches sich freylich eine zimliche Zeit verzog (die ich aber nicht genau determiniren kan, weil ich solche nicht accurat in meinem excerptis auffgezeichnet finde) sondern ich ließ so fort, als ich Hoffnung hatte, einen andern Commissarium zuerlangen, den 14. May 82. die Käse-Mutter und Zoffe per Notarium und testes eydlich über den Umbstand abhören, daß die Anna kurtz vor Ihrer Geburt einen schweren Fall gethan, und ob bey Abwaschung des Kindes einige Wunden an demselben gefunden worden. Diese Aussage ist unten nach der ersten Defension §. 26. zu finden. Den 4. Februarii Anno 1683. erhielte ich von Herrn D. Schreyern ein privat responsum über die Frage: ob das untersincken der Lunge eine genungsame Anzeigung sey, daß das Kind todt zur Welt gekommen? (Siehe solche gleichfalls unten §. 27.) Den 12. Junii 83. bat ich den Herrn Commissarium, Herrn D. Schreyern so wohl ratione facti, ob die Lunge untergesuncken, als doctrinae, was diese Untersinckung bedeute, per requisitoriales an S. Obrigkeit über 6. Artickel abhören zulassen. Nun hatte Ihn zwar dieselbe den 11. Julii 83. darüber abgehört, wie sie Vol. 2. fol. 73. seq. zu befinden, aber er hatte solche abermahl nicht eydlich thun wollen, biß er endlich diese Aussage eydlich zu bekräfftigen, nach einer geraumen Zeit durch Urtheil und Recht genöthiget wurde, welches aber erst geschahe, als die erste Defension schon fertig war. (Vide infra §. 33. den Anhang der ersten Defension.) Den 10. Novembr. 83. bekam ich von Herrn D. Rivino und den seeligen D. Langen Ihr attestatum de pulmonibus submersis in aqua (infra §. 29.) und so wohl diese, als Herr D. Schreyer und andre gute Freunde suppeditirten mir die unten §. 30. gleichfalls befindliche Attestata ex libris aliorum Medicorum. D. Schreyers eydliche Aussage über Zeugen Artickel.§. XXIV. Ich machte mich auch an 13. September 83. an die Defension selbst, und verfertigte dieselbe in kurtzer Zeit, weil mir aber gar zu viel daran gelegen war, daß D. Schreyer seine Aussage eydlich bestärckte, dieser aber, wie gedacht, sich mit dieser eydlichen Bestärckung aus einer kleinen caprice auffhielte, konte ich dieselbe nicht erst übergeben, als biß die eydliche Bestärckung eingelauffen, wie Sie Volum. 2. Act. fol. 93. seq. zu befinden ist. Die Antwort selbsten lautet also: ART. 1. Wahr, daß Zeuge Anno 1681. mense Oct. zu P. nebst Herrn George Wilhelm W. Stadt Physico, und Christian S. Amts-Barbierer daselbst, ein todtes, und in H. H. zu Gr. Garten auffgegrabenes Kind besichtiget? TEST. Ja. 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Februarii Anno 1683. erhielte ich von Herrn D. Schreyern ein privat responsum über die Frage: ob das untersincken der Lunge eine genungsame Anzeigung sey, daß das Kind todt zur Welt gekommen? (Siehe solche gleichfalls unten §. 27.) Den 12. Junii 83. bat ich den Herrn Commissarium, Herrn D. Schreyern so wohl ratione facti, ob die Lunge untergesuncken, als doctrinae, was diese Untersinckung bedeute, per requisitoriales an S. Obrigkeit über 6. Artickel abhören zulassen. Nun hatte Ihn zwar dieselbe den 11. Julii 83. darüber abgehört, wie sie Vol. 2. fol. 73. seq. zu befinden, aber er hatte solche abermahl nicht eydlich thun wollen, biß er endlich diese Aussage eydlich zu bekräfftigen, nach einer geraumen Zeit durch Urtheil und Recht genöthiget wurde, welches aber erst geschahe, als die erste Defension schon fertig war. (Vide infra §. 33. den Anhang der ersten Defension.) Den 10. Novembr. 83. bekam ich von Herrn D. Rivino und den seeligen D. 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Garten auffgegrabenes Kind besichtiget? TEST. Ja. ART. 2. Wahr, daß Herr Zeuge bey der Besichtigung und Section die </p> </div> </body> </text> </TEI> [42/0058]
§. XXIII. Nunmehro war es Zeit an der Defension zu arbeiten. Ich hatte auch damit nicht gewartet, biß die Abhörung der Inquisiten geschehen war, welches sich freylich eine zimliche Zeit verzog (die ich aber nicht genau determiniren kan, weil ich solche nicht accurat in meinem excerptis auffgezeichnet finde) sondern ich ließ so fort, als ich Hoffnung hatte, einen andern Commissarium zuerlangen, den 14. May 82. die Käse-Mutter und Zoffe per Notarium und testes eydlich über den Umbstand abhören, daß die Anna kurtz vor Ihrer Geburt einen schweren Fall gethan, und ob bey Abwaschung des Kindes einige Wunden an demselben gefunden worden. Diese Aussage ist unten nach der ersten Defension §. 26. zu finden. Den 4. Februarii Anno 1683. erhielte ich von Herrn D. Schreyern ein privat responsum über die Frage: ob das untersincken der Lunge eine genungsame Anzeigung sey, daß das Kind todt zur Welt gekommen? (Siehe solche gleichfalls unten §. 27.) Den 12. Junii 83. bat ich den Herrn Commissarium, Herrn D. Schreyern so wohl ratione facti, ob die Lunge untergesuncken, als doctrinae, was diese Untersinckung bedeute, per requisitoriales an S. Obrigkeit über 6. Artickel abhören zulassen. Nun hatte Ihn zwar dieselbe den 11. Julii 83. darüber abgehört, wie sie Vol. 2. fol. 73. seq. zu befinden, aber er hatte solche abermahl nicht eydlich thun wollen, biß er endlich diese Aussage eydlich zu bekräfftigen, nach einer geraumen Zeit durch Urtheil und Recht genöthiget wurde, welches aber erst geschahe, als die erste Defension schon fertig war. (Vide infra §. 33. den Anhang der ersten Defension.) Den 10. Novembr. 83. bekam ich von Herrn D. Rivino und den seeligen D. Langen Ihr attestatum de pulmonibus submersis in aqua (infra §. 29.) und so wohl diese, als Herr D. Schreyer und andre gute Freunde suppeditirten mir die unten §. 30. gleichfalls befindliche Attestata ex libris aliorum Medicorum.
§. XXIV. Ich machte mich auch an 13. September 83. an die Defension selbst, und verfertigte dieselbe in kurtzer Zeit, weil mir aber gar zu viel daran gelegen war, daß D. Schreyer seine Aussage eydlich bestärckte, dieser aber, wie gedacht, sich mit dieser eydlichen Bestärckung aus einer kleinen caprice auffhielte, konte ich dieselbe nicht erst übergeben, als biß die eydliche Bestärckung eingelauffen, wie Sie Volum. 2. Act. fol. 93. seq. zu befinden ist. Die Antwort selbsten lautet also: ART. 1. Wahr, daß Zeuge Anno 1681. mense Oct. zu P. nebst Herrn George Wilhelm W. Stadt Physico, und Christian S. Amts-Barbierer daselbst, ein todtes, und in H. H. zu Gr. Garten auffgegrabenes Kind besichtiget? TEST. Ja. ART. 2. Wahr, daß Herr Zeuge bey der Besichtigung und Section die
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