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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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aber von Zeugen nichts versprochen worden. Art. 21. Wahr, daß die Köchin dennoch nicht gewolt, sondern geantwortet, sie wolle sich allda auffhalten bis zu Austrag der Sache? Test. Sie hätte gedacht, sie wolte es sagen, weil Sie es ohne dem schon dem Amtsverwalter gesagt, daß Sie das Kind gesucht, und 3. mahl mit dem Spiesse in die Erde gestochen hätte, weil Sie es in hinein stossen selbst vermerckt hätte. Reliqua negat. Art. 22. Wer Ihm befohlen, solche Vorschläge und Versprechungen zu thun? Test. Er hätte Ihr keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen; was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er von sich selbst gethan. Art. 23. Wie viel er der Köchin an Gelde versprochen? Test. Gar nichts. Art. 24. Wahr, daß er gesagt, er wolle wieder nach Leipzig reiten, diese Post hinein bringen, und wieder heraus kommen? Test. Er hätte gesagt: Er wolle den Spieß mit hineinnehmen, und nachmahls ins Amt schicken. Art. 25. Wahr, daß der Schenckin zu O. dergleichen Versprechungen zu thun, auch befohlen worden? Test. Nescir. Art. 26. Wer Ihme solches befohlen? Test. Cessat. Art. 27. Was Ihm sonst von dieser Sache wissend? Test. Wüste ein mehrers nicht, als, was Er und jederman ex fama gehöret. Wer aber schuld hätte, wisse Zeuge nicht.

Summarischer Innhalt der übrigen Acten Voluminis primi.

§. XV. Das übrige, was in dem Volumine primo der Acten enthalten, ist eben von keiner sonderbaren Wichtigkeit. FOL. 19. ist ein Befehl von Z. von 20. Dec. 1681. die Acta nebst Bericht einzuschicken. FOL. 120. H. H. Ansuchung wegen salvi Conductus für sein Weib. FOL. 121. Des Amtmanns Bericht. FOL. 122. seq. Befehl, daß dem Weibe (Marien) ein salvus Conductus ertheilet werden solle, von 29. Dec. 1681. FOL. 124. Notification an H. H. wegen seines Weibes salvi Conductus von 2. Jan. 1681. FOL. 127. Copia des salvi Conductus. FOL. 129. Citatio an H. H. daß er erscheinen und auff Articulos antworten solle, von 20. Martii 1682. FOL. 131. seq. Auffsatz der Articul, über welche H. H. vernommen werden sollen. FOL. 134. H. H. entschuldigungs schreiben. Nemlich es hatte der Amtsverwalter in der Citation an H. H. diesen nicht mit denen formalibus: Krafft habender Commission, sondern: Kraffe habenden Amts citiret, da doch die bißherigen excerpta durchgehends weisen, daß die gantze Sache dißhero von ihm per commissionem von der Regierung zu Z. ware tractiret worden, auch das Gut Gr. wo das Kind gefunden worden, ein Schrifftsäßig Gut ware, welches zwar besagter Amtsverwalter dem Herrn H. H. bißher unterschiedliche mahl controvers machen wollen, aber nicht reussiren können. Und also nahm Herr H. H. dadurch Gelegenheit, sich zu entschuldigen, daß er auf eine Ihm so praeiudicirliche Citation, durch wel-

aber von Zeugen nichts versprochen worden. Art. 21. Wahr, daß die Köchin dennoch nicht gewolt, sondern geantwortet, sie wolle sich allda auffhalten bis zu Austrag der Sache? Test. Sie hätte gedacht, sie wolte es sagen, weil Sie es ohne dem schon dem Amtsverwalter gesagt, daß Sie das Kind gesucht, und 3. mahl mit dem Spiesse in die Erde gestochen hätte, weil Sie es in hinein stossen selbst vermerckt hätte. Reliqua negat. Art. 22. Wer Ihm befohlen, solche Vorschläge und Versprechungen zu thun? Test. Er hätte Ihr keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen; was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er von sich selbst gethan. Art. 23. Wie viel er der Köchin an Gelde versprochen? Test. Gar nichts. Art. 24. Wahr, daß er gesagt, er wolle wieder nach Leipzig reiten, diese Post hinein bringen, und wieder heraus kommen? Test. Er hätte gesagt: Er wolle den Spieß mit hineinnehmen, und nachmahls ins Amt schicken. Art. 25. Wahr, daß der Schenckin zu O. dergleichen Versprechungen zu thun, auch befohlen worden? Test. Nescir. Art. 26. Wer Ihme solches befohlen? Test. Cessat. Art. 27. Was Ihm sonst von dieser Sache wissend? Test. Wüste ein mehrers nicht, als, was Er und jederman ex fama gehöret. Wer aber schuld hätte, wisse Zeuge nicht.

Summarischer Innhalt der übrigen Acten Voluminis primi.

§. XV. Das übrige, was in dem Volumine primo der Acten enthalten, ist eben von keiner sonderbaren Wichtigkeit. FOL. 19. ist ein Befehl von Z. von 20. Dec. 1681. die Acta nebst Bericht einzuschicken. FOL. 120. H. H. Ansuchung wegen salvi Conductus für sein Weib. FOL. 121. Des Amtmanns Bericht. FOL. 122. seq. Befehl, daß dem Weibe (Marien) ein salvus Conductus ertheilet werden solle, von 29. Dec. 1681. FOL. 124. Notification an H. H. wegen seines Weibes salvi Conductus von 2. Jan. 1681. FOL. 127. Copia des salvi Conductus. FOL. 129. Citatio an H. H. daß er erscheinen und auff Articulos antworten solle, von 20. Martii 1682. FOL. 131. seq. Auffsatz der Articul, über welche H. H. vernommen werden sollen. FOL. 134. H. H. entschuldigungs schreiben. Nemlich es hatte der Amtsverwalter in der Citation an H. H. diesen nicht mit denen formalibus: Krafft habender Commission, sondern: Kraffe habenden Amts citiret, da doch die bißherigen excerpta durchgehends weisen, daß die gantze Sache dißhero von ihm per commissionem von der Regierung zu Z. ware tractiret worden, auch das Gut Gr. wo das Kind gefunden worden, ein Schrifftsäßig Gut ware, welches zwar besagter Amtsverwalter dem Herrn H. H. bißher unterschiedliche mahl controvers machen wollen, aber nicht reussiren können. Und also nahm Herr H. H. dadurch Gelegenheit, sich zu entschuldigen, daß er auf eine Ihm so praeiudicirliche Citation, durch wel-

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[34/0050] aber von Zeugen nichts versprochen worden. Art. 21. Wahr, daß die Köchin dennoch nicht gewolt, sondern geantwortet, sie wolle sich allda auffhalten bis zu Austrag der Sache? Test. Sie hätte gedacht, sie wolte es sagen, weil Sie es ohne dem schon dem Amtsverwalter gesagt, daß Sie das Kind gesucht, und 3. mahl mit dem Spiesse in die Erde gestochen hätte, weil Sie es in hinein stossen selbst vermerckt hätte. Reliqua negat. Art. 22. Wer Ihm befohlen, solche Vorschläge und Versprechungen zu thun? Test. Er hätte Ihr keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen; was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er von sich selbst gethan. Art. 23. Wie viel er der Köchin an Gelde versprochen? Test. Gar nichts. Art. 24. Wahr, daß er gesagt, er wolle wieder nach Leipzig reiten, diese Post hinein bringen, und wieder heraus kommen? Test. Er hätte gesagt: Er wolle den Spieß mit hineinnehmen, und nachmahls ins Amt schicken. Art. 25. Wahr, daß der Schenckin zu O. dergleichen Versprechungen zu thun, auch befohlen worden? Test. Nescir. Art. 26. Wer Ihme solches befohlen? Test. Cessat. Art. 27. Was Ihm sonst von dieser Sache wissend? Test. Wüste ein mehrers nicht, als, was Er und jederman ex fama gehöret. Wer aber schuld hätte, wisse Zeuge nicht. §. XV. Das übrige, was in dem Volumine primo der Acten enthalten, ist eben von keiner sonderbaren Wichtigkeit. FOL. 19. ist ein Befehl von Z. von 20. Dec. 1681. die Acta nebst Bericht einzuschicken. FOL. 120. H. H. Ansuchung wegen salvi Conductus für sein Weib. FOL. 121. Des Amtmanns Bericht. FOL. 122. seq. Befehl, daß dem Weibe (Marien) ein salvus Conductus ertheilet werden solle, von 29. Dec. 1681. FOL. 124. Notification an H. H. wegen seines Weibes salvi Conductus von 2. Jan. 1681. FOL. 127. Copia des salvi Conductus. FOL. 129. Citatio an H. H. daß er erscheinen und auff Articulos antworten solle, von 20. Martii 1682. FOL. 131. seq. Auffsatz der Articul, über welche H. H. vernommen werden sollen. FOL. 134. H. H. entschuldigungs schreiben. Nemlich es hatte der Amtsverwalter in der Citation an H. H. diesen nicht mit denen formalibus: Krafft habender Commission, sondern: Kraffe habenden Amts citiret, da doch die bißherigen excerpta durchgehends weisen, daß die gantze Sache dißhero von ihm per commissionem von der Regierung zu Z. ware tractiret worden, auch das Gut Gr. wo das Kind gefunden worden, ein Schrifftsäßig Gut ware, welches zwar besagter Amtsverwalter dem Herrn H. H. bißher unterschiedliche mahl controvers machen wollen, aber nicht reussiren können. Und also nahm Herr H. H. dadurch Gelegenheit, sich zu entschuldigen, daß er auf eine Ihm so praeiudicirliche Citation, durch wel-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/50>, abgerufen am 24.11.2024.