Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.ches also seine Muthmassungen wären, worüber zu decretiren er alles denen superioribus und Facultatibus Medicorum anheim stellete. Dieser Declaration des D. Schreyers adhaeriren der Physicus und Amtsbalbier zu P. u. erbieten sich Ihr Attestatum bey der Besichtigung in eventum zu beschweren. Aus den Actis haben wir verlesen, daß gleichwohl eine und die andere nachdenckliche Rede und Bezüchtigung der Schenckin zu O. in denen Actis angegeben worden: Als ist unser Begehren, du wollest solche zuförderst eydlich vernehmen, in übrigen aber, und sonderlich wegen der von Medicis verweigerten Beschwerung, auch von H. H. für sich und sein Eheweib gesuchten sichern Geleit und respective Caution, in Schöppenstuhl zu Leipzig, weil man solchen zu übergehen keine erhebliche Ursache findet; rechtliche Erkäntniß einhohlen, und das Urtheil uneröffnet zu fernerer Ordnung anhero senden. §. IX. Die in itzo erzehlten Befehl, den Schöppenstuhl zu Leipzig betreffend,Neuer und die Sache in etwas alterirender Incident-Punct wegen allzuzeitiger Suchung eines andern Collegii zu Sprechung der Urtheil. angeführte Raison reflectiret darauff, daß ich in der Supplique f. 64. worinnen Herr H. H. für sich und sein Weib salvum conductum gesucht hatte, unter andern mit einfliessen lassen, den Amtmann zu P. anzubefehlen, daß in dieser Sache er die Acta, wegen gewisser Ursachen, nicht nach Leipzig in Schöppenstuhl, dahin er sonst ordentlich gewiesen war, sondern nach Wittenberg zum Verspruch schicken möchte. Denn es war in Sachsen damahls (und vielleicht ist es noch itzo) so bräuchlich, daß die ju dicia an Ihre Collegia ordentlich gewiesen waren, und ohne special. Befehl der hohen Obrigkeit, wenn gleich die Partheyen wieder die ordentliche Collegia protestirten, die Acten nicht anderwärtig hinschicken durfften. Jedoch konten auch die Parheyen ohne grosse Kosten bey denen Höffen leichtlich dergleichen Befehlige erhalten; Ich würde auch damahls zu Z. dergleichen erhalten haben, wenn es nur die regulae prudentiae zulassen wollen, daß ich die mich hierzu bewegenden Ursachen hätte können in die Supplique setzen lassen. Ich hatte mich zwar damahlen über das Collegium derer Herren Scabinorum noch nicht zu befchweren, sondern Sie hatten vielmehr mich wieder die schon damahlen von der Facultät zu Leipzig sich anfahenden Wiederwärtigkeit, davon vielleicht bey Vorstellung eines andern Processes mit mehrern zu schreiben einige Gelegenheit sich finden dürffte, mit Ertheilung etlicher mich contra Facultatem schützenden ches also seine Muthmassungen wären, worüber zu decretiren er alles denen superioribus und Facultatibus Medicorum anheim stellete. Dieser Declaration des D. Schreyers adhaeriren der Physicus und Amtsbalbier zu P. u. erbieten sich Ihr Attestatum bey der Besichtigung in eventum zu beschweren. Aus den Actis haben wir verlesen, daß gleichwohl eine und die andere nachdenckliche Rede und Bezüchtigung der Schenckin zu O. in denen Actis angegeben worden: Als ist unser Begehren, du wollest solche zuförderst eydlich vernehmen, in übrigen aber, und sonderlich wegen der von Medicis verweigerten Beschwerung, auch von H. H. für sich und sein Eheweib gesuchten sichern Geleit und respective Caution, in Schöppenstuhl zu Leipzig, weil man solchen zu übergehen keine erhebliche Ursache findet; rechtliche Erkäntniß einhohlen, und das Urtheil uneröffnet zu fernerer Ordnung anhero senden. §. IX. Die in itzo erzehlten Befehl, den Schöppenstuhl zu Leipzig betreffend,Neuer und die Sache in etwas alterirender Incident-Punct wegen allzuzeitiger Suchung eines andern Collegii zu Sprechung der Urtheil. angeführte Raison reflectiret darauff, daß ich in der Supplique f. 64. worinnen Herr H. H. für sich und sein Weib salvum conductum gesucht hatte, unter andern mit einfliessen lassen, den Amtmann zu P. anzubefehlen, daß in dieser Sache er die Acta, wegen gewisser Ursachen, nicht nach Leipzig in Schöppenstuhl, dahin er sonst ordentlich gewiesen war, sondern nach Wittenberg zum Verspruch schicken möchte. Denn es war in Sachsen damahls (und vielleicht ist es noch itzo) so bräuchlich, daß die ju dicia an Ihre Collegia ordentlich gewiesen waren, und ohne special. Befehl der hohen Obrigkeit, wenn gleich die Partheyen wieder die ordentliche Collegia protestirten, die Acten nicht anderwärtig hinschicken durfften. Jedoch konten auch die Parheyen ohne grosse Kosten bey denen Höffen leichtlich dergleichen Befehlige erhalten; Ich würde auch damahls zu Z. dergleichen erhalten haben, wenn es nur die regulae prudentiae zulassen wollen, daß ich die mich hierzu bewegenden Ursachen hätte können in die Supplique setzen lassen. Ich hatte mich zwar damahlen über das Collegium derer Herren Scabinorum noch nicht zu befchweren, sondern Sie hatten vielmehr mich wieder die schon damahlen von der Facultät zu Leipzig sich anfahenden Wiederwärtigkeit, davon vielleicht bey Vorstellung eines andern Processes mit mehrern zu schreiben einige Gelegenheit sich finden dürffte, mit Ertheilung etlicher mich contra Facultatem schützenden <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0041" n="25"/> ches also seine Muthmassungen wären, worüber zu decretiren er alles denen superioribus und Facultatibus Medicorum anheim stellete. Dieser Declaration des D. Schreyers adhaeriren der Physicus und Amtsbalbier zu P. u. erbieten sich Ihr Attestatum bey der Besichtigung in eventum zu beschweren.</p> <l>FOL. 71. biß 79. Allerhand andere Registraturen von 22. bis 25. Octobris über des Schirmeisters fernern Aussage, über des Gänsemägdgens Aussage, über des Medici zu P. und consorten Entschuldigung, die wenig oder nichts zu Entscheidung der Sache thun. FOL. 76. seq. Neuer Befehl von Z. von 28. Oct.</l> <p>Aus den Actis haben wir verlesen, daß gleichwohl eine und die andere nachdenckliche Rede und Bezüchtigung der Schenckin zu O. in denen Actis angegeben worden: Als ist unser Begehren, du wollest solche zuförderst eydlich vernehmen, in übrigen aber, und sonderlich wegen der von Medicis verweigerten Beschwerung, auch von H. H. für sich und sein Eheweib gesuchten sichern Geleit und respective Caution, in Schöppenstuhl zu Leipzig, weil man solchen zu übergehen keine erhebliche Ursache findet; rechtliche Erkäntniß einhohlen, und das Urtheil uneröffnet zu fernerer Ordnung anhero senden.</p> <p>§. IX. 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Befehl der hohen Obrigkeit, wenn gleich die Partheyen wieder die ordentliche Collegia protestirten, die Acten nicht anderwärtig hinschicken durfften. Jedoch konten auch die Parheyen ohne grosse Kosten bey denen Höffen leichtlich dergleichen Befehlige erhalten; Ich würde auch damahls zu Z. dergleichen erhalten haben, wenn es nur die regulae prudentiae zulassen wollen, daß ich die mich hierzu bewegenden Ursachen hätte können in die Supplique setzen lassen. Ich hatte mich zwar damahlen über das Collegium derer Herren Scabinorum noch nicht zu befchweren, sondern Sie hatten vielmehr mich wieder die schon damahlen von der Facultät zu Leipzig sich anfahenden Wiederwärtigkeit, davon vielleicht bey Vorstellung eines andern Processes mit mehrern zu schreiben einige Gelegenheit sich finden dürffte, mit Ertheilung etlicher mich contra Facultatem schützenden </p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0041]
ches also seine Muthmassungen wären, worüber zu decretiren er alles denen superioribus und Facultatibus Medicorum anheim stellete. Dieser Declaration des D. Schreyers adhaeriren der Physicus und Amtsbalbier zu P. u. erbieten sich Ihr Attestatum bey der Besichtigung in eventum zu beschweren.
FOL. 71. biß 79. Allerhand andere Registraturen von 22. bis 25. Octobris über des Schirmeisters fernern Aussage, über des Gänsemägdgens Aussage, über des Medici zu P. und consorten Entschuldigung, die wenig oder nichts zu Entscheidung der Sache thun. FOL. 76. seq. Neuer Befehl von Z. von 28. Oct. Aus den Actis haben wir verlesen, daß gleichwohl eine und die andere nachdenckliche Rede und Bezüchtigung der Schenckin zu O. in denen Actis angegeben worden: Als ist unser Begehren, du wollest solche zuförderst eydlich vernehmen, in übrigen aber, und sonderlich wegen der von Medicis verweigerten Beschwerung, auch von H. H. für sich und sein Eheweib gesuchten sichern Geleit und respective Caution, in Schöppenstuhl zu Leipzig, weil man solchen zu übergehen keine erhebliche Ursache findet; rechtliche Erkäntniß einhohlen, und das Urtheil uneröffnet zu fernerer Ordnung anhero senden.
§. IX. Die in itzo erzehlten Befehl, den Schöppenstuhl zu Leipzig betreffend, angeführte Raison reflectiret darauff, daß ich in der Supplique f. 64. worinnen Herr H. H. für sich und sein Weib salvum conductum gesucht hatte, unter andern mit einfliessen lassen, den Amtmann zu P. anzubefehlen, daß in dieser Sache er die Acta, wegen gewisser Ursachen, nicht nach Leipzig in Schöppenstuhl, dahin er sonst ordentlich gewiesen war, sondern nach Wittenberg zum Verspruch schicken möchte. Denn es war in Sachsen damahls (und vielleicht ist es noch itzo) so bräuchlich, daß die ju dicia an Ihre Collegia ordentlich gewiesen waren, und ohne special. Befehl der hohen Obrigkeit, wenn gleich die Partheyen wieder die ordentliche Collegia protestirten, die Acten nicht anderwärtig hinschicken durfften. Jedoch konten auch die Parheyen ohne grosse Kosten bey denen Höffen leichtlich dergleichen Befehlige erhalten; Ich würde auch damahls zu Z. dergleichen erhalten haben, wenn es nur die regulae prudentiae zulassen wollen, daß ich die mich hierzu bewegenden Ursachen hätte können in die Supplique setzen lassen. Ich hatte mich zwar damahlen über das Collegium derer Herren Scabinorum noch nicht zu befchweren, sondern Sie hatten vielmehr mich wieder die schon damahlen von der Facultät zu Leipzig sich anfahenden Wiederwärtigkeit, davon vielleicht bey Vorstellung eines andern Processes mit mehrern zu schreiben einige Gelegenheit sich finden dürffte, mit Ertheilung etlicher mich contra Facultatem schützenden
Neuer und die Sache in etwas alterirender Incident-Punct wegen allzuzeitiger Suchung eines andern Collegii zu Sprechung der Urtheil.
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