Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Denuntianten von Calumniren abzuhalten, wenn gleich denen denuntiatis der Regress wieder sie vorbehalten wird. §. VI. p. 118. III. Handel. Die von der Inquisition absolvirte sind nicht allemahl befugt, sich an denen Denuntianten zu erhohlen. Etliche hieher gehörige Praeliminar-Anmerckungen. §. I. p. 119. Das Responsum selbst. §. II. p. 120. Nicht alle vernünfftigen Leuten Wahrscheinliche crimina sind deßhalben sufficient zur Special Inquisition. §. III. p. 123. Unterschied der Formuln, etwas zu thun befugt, und unbenommen zu seyn. §. IV. p. 125. IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupenschlag oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln. Altes Schöppen-Urtheil, darinnen diese Frage bejahet wird. §. I. p. 125. Neues Urtheil, darinnen diese Macht dem Fürsten vorbehalten wird. §. II. p. 126. Dessen Vertheydigung wieder die gemachten Einwürffe. §. III. p. 127. Erklärung und Ausnahme zweyer zu dieser Frage nicht gehörigen Fälle. §. IV. p. 128. V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine ihm angethane Beschimpffung ungeschickt rächen wollen. Unterschied unter der Formul, etwas zu thun befugt zu seyn, und wohlgethan zu seyn. §. I. p. 130. Die actiones injuriarum nutzen wenig oder gar nichts. §. II. p. 131. Summa des gegenwärtigen Handels nebst dem responso. §. III. p. 133. Noch etliche Anmerckungen von der Ungeschickligkeit des Quaerenten. §. IV. p. 139. VI. Handel. Von einem geitzigen Weibe, die ihren Ehemann durch eine eigennützige Ehestifftung betrügen wollen, und selbst betrogen worden. Die Umstände, durch welche die Braut den Bräutigam betrogen. §. I. p. 140. Die eigennützige Ehestifftung selbst. §. II. p. 141. Responsum, daß dieselbe nicht gültig sey. §. III. p. 143. Ein anderes, für derselben Gültigkeit. §. IV. p. 146. Beantwortung dieses letzten Responsi. §. V. p. 149. Ausgang der Sache. §. VI. p. 151. Denuntianten von Calumniren abzuhalten, wenn gleich denen denuntiatis der Regress wieder sie vorbehalten wird. §. VI. p. 118. III. Handel. Die von der Inquisition absolvirte sind nicht allemahl befugt, sich an denen Denuntianten zu erhohlen. Etliche hieher gehörige Praeliminar-Anmerckungen. §. I. p. 119. Das Responsum selbst. §. II. p. 120. Nicht alle vernünfftigen Leuten Wahrscheinliche crimina sind deßhalben sufficient zur Special Inquisition. §. III. p. 123. Unterschied der Formuln, etwas zu thun befugt, und unbenommen zu seyn. §. IV. p. 125. IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupenschlag oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln. Altes Schöppen-Urtheil, darinnen diese Frage bejahet wird. §. I. p. 125. Neues Urtheil, darinnen diese Macht dem Fürsten vorbehalten wird. §. II. p. 126. Dessen Vertheydigung wieder die gemachten Einwürffe. §. III. p. 127. Erklärung und Ausnahme zweyer zu dieser Frage nicht gehörigen Fälle. §. IV. p. 128. V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine ihm angethane Beschimpffung ungeschickt rächen wollen. Unterschied unter der Formul, etwas zu thun befugt zu seyn, und wohlgethan zu seyn. §. I. p. 130. Die actiones injuriarum nutzen wenig oder gar nichts. §. II. p. 131. Summa des gegenwärtigen Handels nebst dem responso. §. III. p. 133. Noch etliche Anmerckungen von der Ungeschickligkeit des Quaerenten. §. IV. p. 139. VI. Handel. Von einem geitzigen Weibe, die ihren Ehemann durch eine eigennützige Ehestifftung betrügen wollen, und selbst betrogen worden. Die Umstände, durch welche die Braut den Bräutigam betrogen. §. I. p. 140. Die eigennützige Ehestifftung selbst. §. II. p. 141. Responsum, daß dieselbe nicht gültig sey. §. III. p. 143. Ein anderes, für derselben Gültigkeit. §. IV. p. 146. Beantwortung dieses letzten Responsi. §. V. p. 149. Ausgang der Sache. §. VI. p. 151. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0385" n="369"/> Denuntianten von Calumniren abzuhalten, wenn gleich denen denuntiatis der Regress wieder sie vorbehalten wird. §. VI. p. 118.</p> </div> <div> <head>III. Handel. Die von der Inquisition absolvirte sind nicht allemahl befugt, sich an denen Denuntianten zu erhohlen.</head><lb/> <p>Etliche hieher gehörige Praeliminar-Anmerckungen. §. I. p. 119. Das Responsum selbst. §. II. p. 120. Nicht alle vernünfftigen Leuten Wahrscheinliche crimina sind deßhalben sufficient zur Special Inquisition. §. III. p. 123. Unterschied der Formuln, etwas zu thun befugt, und unbenommen zu seyn. §. IV. p. 125.</p> </div> <div> <head>IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupenschlag oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln.</head><lb/> <p>Altes Schöppen-Urtheil, darinnen diese Frage bejahet wird. §. I. p. 125. 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Denuntianten von Calumniren abzuhalten, wenn gleich denen denuntiatis der Regress wieder sie vorbehalten wird. §. VI. p. 118.
III. Handel. Die von der Inquisition absolvirte sind nicht allemahl befugt, sich an denen Denuntianten zu erhohlen.
Etliche hieher gehörige Praeliminar-Anmerckungen. §. I. p. 119. Das Responsum selbst. §. II. p. 120. Nicht alle vernünfftigen Leuten Wahrscheinliche crimina sind deßhalben sufficient zur Special Inquisition. §. III. p. 123. Unterschied der Formuln, etwas zu thun befugt, und unbenommen zu seyn. §. IV. p. 125.
IV. Handel. Ob und wie ferne es einer Unter-Obrigkeit zustehe, den Staupenschlag oder Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln.
Altes Schöppen-Urtheil, darinnen diese Frage bejahet wird. §. I. p. 125. Neues Urtheil, darinnen diese Macht dem Fürsten vorbehalten wird. §. II. p. 126. Dessen Vertheydigung wieder die gemachten Einwürffe. §. III. p. 127. Erklärung und Ausnahme zweyer zu dieser Frage nicht gehörigen Fälle. §. IV. p. 128.
V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine ihm angethane Beschimpffung ungeschickt rächen wollen.
Unterschied unter der Formul, etwas zu thun befugt zu seyn, und wohlgethan zu seyn. §. I. p. 130. Die actiones injuriarum nutzen wenig oder gar nichts. §. II. p. 131. Summa des gegenwärtigen Handels nebst dem responso. §. III. p. 133. Noch etliche Anmerckungen von der Ungeschickligkeit des Quaerenten. §. IV. p. 139.
VI. Handel. Von einem geitzigen Weibe, die ihren Ehemann durch eine eigennützige Ehestifftung betrügen wollen, und selbst betrogen worden.
Die Umstände, durch welche die Braut den Bräutigam betrogen. §. I. p. 140. Die eigennützige Ehestifftung selbst. §. II. p. 141. Responsum, daß dieselbe nicht gültig sey. §. III. p. 143. Ein anderes, für derselben Gültigkeit. §. IV. p. 146. Beantwortung dieses letzten Responsi. §. V. p. 149. Ausgang der Sache. §. VI. p. 151.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/385>, abgerufen am 04.07.2024. |