Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt.

Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W.

Rationes decidendi.

Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen.

Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt.

Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W.

Rationes decidendi.

Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen.

Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0377" n="361"/>
haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs                      folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt.</p>
        <p>Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat,                      auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu                      anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres                      Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo                      aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation                      recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da                      der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß                      sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175.                      befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm                      ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens,                      ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten                      Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol.                      Act 137. &amp; 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete                      ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und                      ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Rationes decidendi.</head><lb/>
        <p>Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113.                      &amp; 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum &amp; mensam wegen                      Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander                      separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten                      nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen                      Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium                      juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden                      möchte, ist diesem petito fol. 174. &amp; 177. deferiret worden und Kläger                      ferner, als f. 179. &amp; 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß                      Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem                      Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro                      auf die völlige Ehescheidung zu erkennen.</p>
        <p>Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet,                      auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren                      Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet.                      Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten                      Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen                      Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort                      gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß                      Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von                      sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst                      von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter                      Pastor gezie-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[361/0377] haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt. Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W. Rationes decidendi. Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen. Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/377
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/377>, abgerufen am 23.11.2024.