Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben. §. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16. Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S. Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re- würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben. §. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16. Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S. Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0036" n="20"/> würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben.</p> <note place="left">Fortsetzung des Processes und was dabey merckwürdig von 15. <hi rendition="#i">Octobris</hi> biß zu dessen Ende.</note> <p>§. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16.</p> <p>Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S.</p> <p>Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re- </p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0036]
würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben.
§. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16.
Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S.
Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/36>, abgerufen am 23.07.2024. |