Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.nirten 6. numero ungescheuet vorgiebt; daß ihm noch zur Zeit vonwürcklich überwiesen. uns keine Cavillation würcklich sey erwiesen worden, da doch unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi auff allen Seiten das Gegentheil weisen, und denenselben nicht praejudiciren kan, daß er selbige nur calumniiret und nicht gelehrt drauf antworten, sondern selbige nur mit Gegensprechungen und NEGANDO CONCLUSIONEM zu heben sich unterfangen. Daß er aber vielleicht unter dem Wort würcklich allhier zu echapiren sucht, ist ein neuer defectus judicii. Es mag seyn (wiewohl ich es doch auch nicht glaube) daß unser Beweiß in dem Gemüth des Herrn Quaerenten gar keine Würcklichkeit erreichet habe, so ist es desto schlimmer vor ihn, und zeigt aller Welt seinen höchst miserablen Zustand an; uns ist genung, wenn unser Beweiß in denen Gemüthern der gantzen vernünfftigen Welt seine Würcklichkeit ausgeübet, und derselben die in denen Meditationibus de Deo, Mundo, Homine enthaltene grobe Atheisterey zu erkennen gegeben. §. XXXI. Nun wird es wohl Zeit seyn, dem unpartheyischen LeserInhalt und Beschaffenheit der andern Beylage. auch die andre Beylage, auff die er sich in seiner Gegenschrifft §. 40. bezogen, vor Augen zulegen. Selbige bestehet wiederum in zweyen Stücken, das erste hat den Titel: Verläumdung und Unschuld, Condolentz- und Consolations-Schreiben an das confiscirte Tractätgen / betitelt: Meditationes Philosophicae, de Deo, Mundo, Homine, abgelassen von ihren Verfasser: Anno 1717. und ist besage des 4. Gesetzes hauptsächlich wieder die Herren Geistlichen, die wieder die Atheistische Schrifften geeyffert, und dieselbe zur Confiscation gebracht, gerichtet: daß andre ist dem Magistrat entgegen gesetzt, wie dessen Titel zeiget: Schreiben, welches von dem Verfasser des confiscirten Tractätgens, betitelt: Meditationes Philosophicae de Deo, Mundo, Homine, abgelassen worden an einen guten Freund über das von dem Rath der freyen Reichs-Stadt N. erhaltenes Consilium abeundi. Anno 1717. Ein jedes von diesen beyden Stücken bestehet 1. aus etlichen excerpirten dictis aus der heiligen Schrifft, 2. aus excerptis aus meinen Schrifften von verläumderischen Auslegungen, aber beyderseits ohne beygefügte application oder Gegensatz. 3. aus Teutschen Gedichten, davon jedes Gesetz 6. Verse, das erste Gedicht aber 35. und das andre 32. Gesetze hat, und in welchen er weitläufftig von seiner Unschuld und dem Unrecht, das ihm geschehen, contestiret, und mit einem Wort die in seiner specie facti angeführte und von uns in dem Responso in denen rationibus dubitandi getreulich wiederhohlte und unpartheyisch augirte Entschuldigungen in teutschen Reimen wiederholet. nirten 6. numero ungescheuet vorgiebt; daß ihm noch zur Zeit vonwürcklich überwiesen. uns keine Cavillation würcklich sey erwiesen worden, da doch unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi auff allen Seiten das Gegentheil weisen, und denenselben nicht praejudiciren kan, daß er selbige nur calumniiret und nicht gelehrt drauf antworten, sondern selbige nur mit Gegensprechungen und NEGANDO CONCLUSIONEM zu heben sich unterfangen. Daß er aber vielleicht unter dem Wort würcklich allhier zu echapiren sucht, ist ein neuer defectus judicii. Es mag seyn (wiewohl ich es doch auch nicht glaube) daß unser Beweiß in dem Gemüth des Herrn Quaerenten gar keine Würcklichkeit erreichet habe, so ist es desto schlimmer vor ihn, und zeigt aller Welt seinen höchst miserablen Zustand an; uns ist genung, wenn unser Beweiß in denen Gemüthern der gantzen vernünfftigen Welt seine Würcklichkeit ausgeübet, und derselben die in denen Meditationibus de Deo, Mundo, Homine enthaltene grobe Atheisterey zu erkennen gegeben. §. XXXI. Nun wird es wohl Zeit seyn, dem unpartheyischen LeserInhalt und Beschaffenheit der andern Beylage. auch die andre Beylage, auff die er sich in seiner Gegenschrifft §. 40. bezogen, vor Augen zulegen. Selbige bestehet wiederum in zweyen Stücken, das erste hat den Titel: Verläumdung und Unschuld, Condolentz- und Consolations-Schreiben an das confiscirte Tractätgen / betitelt: Meditationes Philosophicae, de Deo, Mundo, Homine, abgelassen von ihren Verfasser: Anno 1717. und ist besage des 4. Gesetzes hauptsächlich wieder die Herren Geistlichen, die wieder die Atheistische Schrifften geeyffert, und dieselbe zur Confiscation gebracht, gerichtet: daß andre ist dem Magistrat entgegen gesetzt, wie dessen Titel zeiget: Schreiben, welches von dem Verfasser des confiscirten Tractätgens, betitelt: Meditationes Philosophicae de Deo, Mundo, Homine, abgelassen worden an einen guten Freund über das von dem Rath der freyen Reichs-Stadt N. erhaltenes Consilium abeundi. Anno 1717. Ein jedes von diesen beyden Stücken bestehet 1. aus etlichen excerpirten dictis aus der heiligen Schrifft, 2. aus excerptis aus meinen Schrifften von verläumderischen Auslegungen, aber beyderseits ohne beygefügte application oder Gegensatz. 3. aus Teutschen Gedichten, davon jedes Gesetz 6. Verse, das erste Gedicht aber 35. und das andre 32. Gesetze hat, und in welchen er weitläufftig von seiner Unschuld und dem Unrecht, das ihm geschehen, contestiret, und mit einem Wort die in seiner specie facti angeführte und von uns in dem Responso in denen rationibus dubitandi getreulich wiederhohlte und unpartheyisch augirte Entschuldigungen in teutschen Reimen wiederholet. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0325" n="309"/> nirten 6. numero ungescheuet vorgiebt; daß ihm noch zur Zeit von<note place="right">würcklich überwiesen.</note> uns keine <hi rendition="#i">Cavillation</hi> würcklich sey erwiesen worden, da doch unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi auff allen Seiten das Gegentheil weisen, und denenselben nicht praejudiciren kan, daß er selbige nur calumniiret und nicht gelehrt drauf antworten, sondern selbige nur mit Gegensprechungen und NEGANDO CONCLUSIONEM zu heben sich unterfangen. Daß er aber vielleicht unter dem Wort würcklich allhier zu echapiren sucht, ist ein neuer defectus judicii. Es mag seyn (wiewohl ich es doch auch nicht glaube) daß unser Beweiß in dem Gemüth des Herrn Quaerenten gar keine Würcklichkeit erreichet habe, so ist es desto schlimmer vor ihn, und zeigt aller Welt seinen höchst miserablen Zustand an; uns ist genung, wenn unser Beweiß in denen Gemüthern der gantzen vernünfftigen Welt seine Würcklichkeit ausgeübet, und derselben die in denen Meditationibus de Deo, Mundo, Homine enthaltene grobe Atheisterey zu erkennen gegeben.</p> <p>§. XXXI. Nun wird es wohl Zeit seyn, dem unpartheyischen Leser<note place="right">Inhalt und Beschaffenheit der andern Beylage.</note> auch die andre Beylage, auff die er sich in seiner Gegenschrifft §. 40. bezogen, vor Augen zulegen. 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nirten 6. numero ungescheuet vorgiebt; daß ihm noch zur Zeit von uns keine Cavillation würcklich sey erwiesen worden, da doch unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi auff allen Seiten das Gegentheil weisen, und denenselben nicht praejudiciren kan, daß er selbige nur calumniiret und nicht gelehrt drauf antworten, sondern selbige nur mit Gegensprechungen und NEGANDO CONCLUSIONEM zu heben sich unterfangen. Daß er aber vielleicht unter dem Wort würcklich allhier zu echapiren sucht, ist ein neuer defectus judicii. Es mag seyn (wiewohl ich es doch auch nicht glaube) daß unser Beweiß in dem Gemüth des Herrn Quaerenten gar keine Würcklichkeit erreichet habe, so ist es desto schlimmer vor ihn, und zeigt aller Welt seinen höchst miserablen Zustand an; uns ist genung, wenn unser Beweiß in denen Gemüthern der gantzen vernünfftigen Welt seine Würcklichkeit ausgeübet, und derselben die in denen Meditationibus de Deo, Mundo, Homine enthaltene grobe Atheisterey zu erkennen gegeben.
würcklich überwiesen. §. XXXI. Nun wird es wohl Zeit seyn, dem unpartheyischen Leser auch die andre Beylage, auff die er sich in seiner Gegenschrifft §. 40. bezogen, vor Augen zulegen. Selbige bestehet wiederum in zweyen Stücken, das erste hat den Titel: Verläumdung und Unschuld, Condolentz- und Consolations-Schreiben an das confiscirte Tractätgen / betitelt: Meditationes Philosophicae, de Deo, Mundo, Homine, abgelassen von ihren Verfasser: Anno 1717. und ist besage des 4. Gesetzes hauptsächlich wieder die Herren Geistlichen, die wieder die Atheistische Schrifften geeyffert, und dieselbe zur Confiscation gebracht, gerichtet: daß andre ist dem Magistrat entgegen gesetzt, wie dessen Titel zeiget: Schreiben, welches von dem Verfasser des confiscirten Tractätgens, betitelt: Meditationes Philosophicae de Deo, Mundo, Homine, abgelassen worden an einen guten Freund über das von dem Rath der freyen Reichs-Stadt N. erhaltenes Consilium abeundi. Anno 1717. Ein jedes von diesen beyden Stücken bestehet 1. aus etlichen excerpirten dictis aus der heiligen Schrifft, 2. aus excerptis aus meinen Schrifften von verläumderischen Auslegungen, aber beyderseits ohne beygefügte application oder Gegensatz. 3. aus Teutschen Gedichten, davon jedes Gesetz 6. Verse, das erste Gedicht aber 35. und das andre 32. Gesetze hat, und in welchen er weitläufftig von seiner Unschuld und dem Unrecht, das ihm geschehen, contestiret, und mit einem Wort die in seiner specie facti angeführte und von uns in dem Responso in denen rationibus dubitandi getreulich wiederhohlte und unpartheyisch augirte Entschuldigungen in teutschen Reimen wiederholet.
Inhalt und Beschaffenheit der andern Beylage.
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