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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Magd zu gute halten würde, zu echapiren. Die distinction inter Philosophum & Theologum &c. ist schon in denen responsionibus ad rationes dubitandi 1. 2. 3. gnungsam abgeleuchtet, und mit dem Exempel oder Gleichniß von Spitzbuben und Brunnen-Vergiffter (NB. per modum instantiae ad ejus falsam Majorem, nicht aber per argumentum a simili) diese Ableuchtung erläutert worden. Dieweil ihn aber, als obgedacht, diese Instanzen zu wunderlich vorkommen und nicht schmecken wollen, will ich mich auch hierinnen nach seinen Geschmack accommodiren, und in Ansehen, daß er ein vornehmer Fürstlicher Bedienter gewesen, auch eine andre ansehnliche und so zu reden Fürstliche instanz aus einer bekanten Historie vorlegen, von der Antwort, die ehemals ein Bauer einem Fürstlichen Abt gegeben, da er dem Abt replicirte; wenn den Fürsten der - - hohlte, wo denn der Abt bliebe.

Und daß er wegen des Spinosae nicht gemuxt.

§. XXIX. Und ist hierbey sonderlich zu erbarmen, daß er so verblendet gewesen, in diesem 5. Excerpto die Worte aus meiner Ausübung der Vernunfft-Lehre, als wenn sie für ihn wären, anzuführen, da doch der Context, und in demselben, was ich von Spinosa deutlich gemeldet, und allhier oben §. 26. dict. n. 5. mit andern Litteren drucken lassen, deutlich darthun, daß es dem Spinosa nicht helffe, wenn er gleich, wie der Herr Quaerente nicht gestehen will, daß er ein Atheiste sey, zumahl wenn man demselben dasjenige beyfüget, was ich in responsione ad rationem dubitandi ultimam gemeldet, daß der Herr Quaerente es viel plumper als Spinosa gemacht. Da es nun nöthig gewesen wäre, wenn er dieses mein Excerptum auff sich appliciren oder von sich ablehnen wollen, daß er wegen des Spinosae gewiesen hätte, was zwischen ihm und demselben für ein mercklicher Unterscheid sey; er sich doch nicht unterstanden, noch bey seiner üblen Sache unterstehen dörffen, nur ein Wort hiervon zu muxen, so gar waren dieses der sauren, wie denn dem Herrn Quaerenten als einem guten Poeten, die Fabel von dem Fuchs und den Weintrauben allbereit schon bekandt seyn wird.

Ingleichen wegen des Vorgebens, daß wir ihm keiner Cavillation

§. XXX. Eben so wenig kan 4. dem Herrn Quaerenten zu statten kommen, wenn er num. 6. aus meiner Vernunfft-Lehre anführet, man solle niemand verdrießliche consequentias imputiren, wenn er wieder die Consequentien protestire; denn die abermahls beygefügte Limitation: wenn diese protestation nicht gantz offenbahr, und daß es alle Menschen begriffen, cavillatoria wäre, ist ihm wiederum per latius deducta in unsern responso offenbahr zuwieder. Und ist dannenhero gleichfalls ein unschamhaffter greulicher defectus judicii, wenn er in dem Oppo-

Magd zu gute halten würde, zu echapiren. Die distinction inter Philosophum & Theologum &c. ist schon in denen responsionibus ad rationes dubitandi 1. 2. 3. gnungsam abgeleuchtet, und mit dem Exempel oder Gleichniß von Spitzbuben und Brunnen-Vergiffter (NB. per modum instantiae ad ejus falsam Majorem, nicht aber per argumentum a simili) diese Ableuchtung erläutert worden. Dieweil ihn aber, als obgedacht, diese Instanzen zu wunderlich vorkommen und nicht schmecken wollen, will ich mich auch hierinnen nach seinen Geschmack accommodiren, und in Ansehen, daß er ein vornehmer Fürstlicher Bedienter gewesen, auch eine andre ansehnliche und so zu reden Fürstliche instanz aus einer bekanten Historie vorlegen, von der Antwort, die ehemals ein Bauer einem Fürstlichen Abt gegeben, da er dem Abt replicirte; wenn den Fürsten der - - hohlte, wo denn der Abt bliebe.

Und daß er wegen des Spinosae nicht gemuxt.

§. XXIX. Und ist hierbey sonderlich zu erbarmen, daß er so verblendet gewesen, in diesem 5. Excerpto die Worte aus meiner Ausübung der Vernunfft-Lehre, als wenn sie für ihn wären, anzuführen, da doch der Context, und in demselben, was ich von Spinosa deutlich gemeldet, und allhier oben §. 26. dict. n. 5. mit andern Litteren drucken lassen, deutlich darthun, daß es dem Spinosa nicht helffe, wenn er gleich, wie der Herr Quaerente nicht gestehen will, daß er ein Atheiste sey, zumahl wenn man demselben dasjenige beyfüget, was ich in responsione ad rationem dubitandi ultimam gemeldet, daß der Herr Quaerente es viel plumper als Spinosa gemacht. Da es nun nöthig gewesen wäre, wenn er dieses mein Excerptum auff sich appliciren oder von sich ablehnen wollen, daß er wegen des Spinosae gewiesen hätte, was zwischen ihm und demselben für ein mercklicher Unterscheid sey; er sich doch nicht unterstanden, noch bey seiner üblen Sache unterstehen dörffen, nur ein Wort hiervon zu muxen, so gar waren dieses der sauren, wie denn dem Herrn Quaerenten als einem guten Poeten, die Fabel von dem Fuchs und den Weintrauben allbereit schon bekandt seyn wird.

Ingleichen wegen des Vorgebens, daß wir ihm keiner Cavillation

§. XXX. Eben so wenig kan 4. dem Herrn Quaerenten zu statten kommen, wenn er num. 6. aus meiner Vernunfft-Lehre anführet, man solle niemand verdrießliche consequentias imputiren, wenn er wieder die Consequentien protestire; denn die abermahls beygefügte Limitation: wenn diese protestation nicht gantz offenbahr, und daß es alle Menschen begriffen, cavillatoria wäre, ist ihm wiederum per latius deducta in unsern responso offenbahr zuwieder. Und ist dannenhero gleichfalls ein unschamhaffter greulicher defectus judicii, wenn er in dem Oppo-

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[308/0324] Magd zu gute halten würde, zu echapiren. Die distinction inter Philosophum & Theologum &c. ist schon in denen responsionibus ad rationes dubitandi 1. 2. 3. gnungsam abgeleuchtet, und mit dem Exempel oder Gleichniß von Spitzbuben und Brunnen-Vergiffter (NB. per modum instantiae ad ejus falsam Majorem, nicht aber per argumentum a simili) diese Ableuchtung erläutert worden. Dieweil ihn aber, als obgedacht, diese Instanzen zu wunderlich vorkommen und nicht schmecken wollen, will ich mich auch hierinnen nach seinen Geschmack accommodiren, und in Ansehen, daß er ein vornehmer Fürstlicher Bedienter gewesen, auch eine andre ansehnliche und so zu reden Fürstliche instanz aus einer bekanten Historie vorlegen, von der Antwort, die ehemals ein Bauer einem Fürstlichen Abt gegeben, da er dem Abt replicirte; wenn den Fürsten der - - hohlte, wo denn der Abt bliebe. §. XXIX. Und ist hierbey sonderlich zu erbarmen, daß er so verblendet gewesen, in diesem 5. Excerpto die Worte aus meiner Ausübung der Vernunfft-Lehre, als wenn sie für ihn wären, anzuführen, da doch der Context, und in demselben, was ich von Spinosa deutlich gemeldet, und allhier oben §. 26. dict. n. 5. mit andern Litteren drucken lassen, deutlich darthun, daß es dem Spinosa nicht helffe, wenn er gleich, wie der Herr Quaerente nicht gestehen will, daß er ein Atheiste sey, zumahl wenn man demselben dasjenige beyfüget, was ich in responsione ad rationem dubitandi ultimam gemeldet, daß der Herr Quaerente es viel plumper als Spinosa gemacht. Da es nun nöthig gewesen wäre, wenn er dieses mein Excerptum auff sich appliciren oder von sich ablehnen wollen, daß er wegen des Spinosae gewiesen hätte, was zwischen ihm und demselben für ein mercklicher Unterscheid sey; er sich doch nicht unterstanden, noch bey seiner üblen Sache unterstehen dörffen, nur ein Wort hiervon zu muxen, so gar waren dieses der sauren, wie denn dem Herrn Quaerenten als einem guten Poeten, die Fabel von dem Fuchs und den Weintrauben allbereit schon bekandt seyn wird. §. XXX. Eben so wenig kan 4. dem Herrn Quaerenten zu statten kommen, wenn er num. 6. aus meiner Vernunfft-Lehre anführet, man solle niemand verdrießliche consequentias imputiren, wenn er wieder die Consequentien protestire; denn die abermahls beygefügte Limitation: wenn diese protestation nicht gantz offenbahr, und daß es alle Menschen begriffen, cavillatoria wäre, ist ihm wiederum per latius deducta in unsern responso offenbahr zuwieder. Und ist dannenhero gleichfalls ein unschamhaffter greulicher defectus judicii, wenn er in dem Oppo-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/324>, abgerufen am 24.07.2024.