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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht.

§. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, undErrinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen.

§. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ichBald mit einem Copisten gottloser Schriften, gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme?

§. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn QuaerentenBald mit einer Mutter eines auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha-

zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht.

§. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, undErrinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen.

§. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ichBald mit einem Copisten gottloser Schriften, gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme?

§. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn QuaerentenBald mit einer Mutter eines auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha-

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[299/0315] zur revenge die von ihm gebrauchten Gleichnisse in Gegentheil für gantz artlich und wohl a propos kommende Gleichnisse ausgebe, und nur etwas weniges wieder ihn selbst dabey erinnere, nemlich, wenn er sich §. 25. mit einen Comödianten, §. 30. mit einen Copisten böser Schrifften, und §. 31. sein Büchelgen mit einem greulichen Monstro, sich aber mit der Mutter desselben vergleicht. §. XXII. Ich acceptire diese Gleichnisse mit grossen Danck, und frage nur, so viel den Comödianten betrifft, den Herrn Quaerenten. Ob er denn dafür halte, daß eine Obrigkeit schuldig sey (abstrahendo von der weitläufftigen und zweiffelhafften Frage: Ob sie mit guten Gewissen einige Comödianten zulassen könne? oder auch zum Uberfluß supposita huius quaestionis affirmativa) einen Comödianten, der in seinen Comödien mit Anführung vieler lasterhafften Reden und Thaten, das Volck ärgerte, nach seinen des Comödianten Gefallen fortspielen zu lassen; und ob die Obrigkeit unrecht thue, wenn sie aus rechtmäßiger Furcht für dergleichen Aergerniß, diesen Comödianten das Handwerck lege, und ihnen ein Consilium abeundi gebe, zumahl wenn sie sich nicht öffentlich für Comödianten, sondern für was vornehmes ausgegeben, und die ärgerlichen Comödien so lange incognito und unter der Masque gespielet, biß sie (weil sie ihre Verbergung sine judicio angefangen) wieder ihren Willen gezwungen worden, sich zu demasquiren? Ich bin bey beyden Fragen der verneinenden Meinung zugethan, und will hoffen, es werde der Herr Quaerent dergleichen thun, zumahl da ich mir nicht einbilden kan, daß ein vernünfftiger Mensch dieselbe bejahen werde. Nun kan er aber leichte ferner die application dieses Gleichnisses auff die Haupt-Frage machen, weßwegen er mit mir, und ich mit ihm nicht einig bin, oder diese application einen andern machen lassen. Errinnerungen bey seinen Gleichnissen / da er sich bald mit einem Comödianten / §. XXIII. Was den Copisten gottloser Schrifften betrifft, möchte ich gerne von dem Herrn Quaerenten belehret seyn: ob er denn dafür halte, daß dem Copisten eines Pasquills unrecht geschehe, wenn der Haupt Pas quillante nach dem bekanten und zweiffels ohne dem Herrn Quaerenten wohl bewusten Histörgen, mit eines Seilers Tochter sich zu vermählen, der Copiste aber von Meister Hansen auff dieser Hochzeit wieder seinen Willen zu tantzen genöthiget würde, oder wenn es kein gemeiner, sondern vornehmer Copiste wäre, ein Consilium abeundi bekäme? Bald mit einem Copisten gottloser Schriften, §. XXIV. Endlich die abscheulichen von dem Herrn Quaerenten auff das Tapet gebrachte Monstra betreffend, wird mir derselbe pardonniren, wenn ich zwar in Ansehen des Monstri selbst nichts anzumercken ha- Bald mit einer Mutter eines

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/315>, abgerufen am 23.11.2024.