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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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mich zur Zeit, eines Atheisini Speculativi vel Practici convainciret und zu einer Selbstgeständnis bewogen; noch die Stadt-Obrigkeit, nach der deutlichen Vorschrifft der Rechte: welche den Richtern scharff einbinden, niemanden ungehöret, und ohne genugsame Erörterung der Sache, zu verdammen oder zubestraffen; Entweder der, von der Clerisey mir angenäheten, aber unerwiesenen Gottes-Verläugnung: oder weiter: da in ihrer Stadt, wegen politischer, meine zeitliche Wohlfahrt concernirender Angelegenheiten, mich arretiret, und wie in der gemeinen Conversation also in der Religion: ein stilles, friedliches und eingezogenes Leben geführet; wie solches, das Gezeugnis meines gewesenen Hn. Hospitis suffisamment documentiren könte; durch eine gerichtlich gehörigte Rechts-Erweis- und Uberzeugung, auch Testimonia & Testes, omni Exceptione majores mich überführet: daß den Staats- oder Kirchen-Händeln mich einzuflechten: die weltliche und geistliche Regiments-Verfassung aus ihrer Consistentz zu heben: die Recht-Gläubigen und Christen auff Irrwege zu leiten: auch wohl zu dem kostbahren Proceß, welchen wieder den Hochweisen Rath, die Bürgerschafft pro salute Civitatis angestrenget; Pech-Cräntze und Pulver-Säcke bey zutragen: solte gesuchet haben;

So folget 5. aus solchen warhafftigen Praemissen: die natürliche ungezwungene, 28. Folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen und unsere Rationes decidendi nichts hiessen. gesunde und unläugbahre Conclusion: ([fremdsprachliches Material]) die Geistlichen nebst dem Magistrat: die erstere, durch ihre übereilte Atheisterey und Ketzermacherey; die andern, durch das ungerechte Consilium abeundi, haben, wie alle Rechte, also hauptsächlich das Ius Divinum & Publicum, in meiner Persohn durchlöchert und gebrochen. Es verliehren durch solches wahre und gerechte Assertum: ([fremdsprachliches Material]) die, zu meiner Verdammung von Euren Hochedlen gebrauchte Rationes decidendi gleichfalls ihre wenige Force und Schneidigkeit: denn sie ohnedem, auff mürben Ecksteinen gemauret und aus spröden Metall sind gegossen worden. Und kan mein Büchlein: aus welchem die Herrn Adversarii ihre Feuerwercke zu meiner Bombardirung entlehnen: durch meine eigene Waffen und Minen, mich in die Lufft zu sprengen und den Rest zu geben; ihnen zu keinem Pulver-Magazin und Zeughause dienen.

Denn ich will mit freyem Munde selbst gestehen: daß (aa) vernünfftiger29. Wie er dann in specie wegen des ihm von gethan hätte, nach Eurer Hochedlen Gutachten: an statt der Philosophen, die Bibel allein und darinne den Salomonem und Syrach etc. sonderlich zu studiren und nachzuforschen; wiewohl durch dieses Monitum, das meine hochgeehrte Herrn mir gegeben, und mit danckvollen Hertzen angenommen wird; mich genöthiget sehe, en passant zu melden;

mich zur Zeit, eines Atheisini Speculativi vel Practici convainciret und zu einer Selbstgeständnis bewogen; noch die Stadt-Obrigkeit, nach der deutlichen Vorschrifft der Rechte: welche den Richtern scharff einbinden, niemanden ungehöret, und ohne genugsame Erörterung der Sache, zu verdammen oder zubestraffen; Entweder der, von der Clerisey mir angenäheten, aber unerwiesenen Gottes-Verläugnung: oder weiter: da in ihrer Stadt, wegen politischer, meine zeitliche Wohlfahrt concernirender Angelegenheiten, mich arretiret, und wie in der gemeinen Conversation also in der Religion: ein stilles, friedliches und eingezogenes Leben geführet; wie solches, das Gezeugnis meines gewesenen Hn. Hospitis suffisamment documentiren könte; durch eine gerichtlich gehörigte Rechts-Erweis- und Uberzeugung, auch Testimonia & Testes, omni Exceptione majores mich überführet: daß den Staats- oder Kirchen-Händeln mich einzuflechten: die weltliche und geistliche Regiments-Verfassung aus ihrer Consistentz zu heben: die Recht-Gläubigen und Christen auff Irrwege zu leiten: auch wohl zu dem kostbahren Proceß, welchen wieder den Hochweisen Rath, die Bürgerschafft pro salute Civitatis angestrenget; Pech-Cräntze und Pulver-Säcke bey zutragen: solte gesuchet haben;

So folget 5. aus solchen warhafftigen Praemissen: die natürliche ungezwungene, 28. Folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen und unsere Rationes decidendi nichts hiessen. gesunde und unläugbahre Conclusion: ([fremdsprachliches Material]) die Geistlichen nebst dem Magistrat: die erstere, durch ihre übereilte Atheisterey und Ketzermacherey; die andern, durch das ungerechte Consilium abeundi, haben, wie alle Rechte, also hauptsächlich das Ius Divinum & Publicum, in meiner Persohn durchlöchert und gebrochen. Es verliehren durch solches wahre und gerechte Assertum: ([fremdsprachliches Material]) die, zu meiner Verdammung von Euren Hochedlen gebrauchte Rationes decidendi gleichfalls ihre wenige Force und Schneidigkeit: denn sie ohnedem, auff mürben Ecksteinen gemauret und aus spröden Metall sind gegossen worden. Und kan mein Büchlein: aus welchem die Herrn Adversarii ihre Feuerwercke zu meiner Bombardirung entlehnen: durch meine eigene Waffen und Minen, mich in die Lufft zu sprengen und den Rest zu geben; ihnen zu keinem Pulver-Magazin und Zeughause dienen.

Denn ich will mit freyem Munde selbst gestehen: daß (aa) vernünfftiger29. Wie er dann in specie wegen des ihm von gethan hätte, nach Eurer Hochedlen Gutachten: an statt der Philosophen, die Bibel allein und darinne den Salomonem und Syrach etc. sonderlich zu studiren und nachzuforschen; wiewohl durch dieses Monitum, das meine hochgeehrte Herrn mir gegeben, und mit danckvollen Hertzen angenommen wird; mich genöthiget sehe, en passant zu melden;

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[285/0301] mich zur Zeit, eines Atheisini Speculativi vel Practici convainciret und zu einer Selbstgeständnis bewogen; noch die Stadt-Obrigkeit, nach der deutlichen Vorschrifft der Rechte: welche den Richtern scharff einbinden, niemanden ungehöret, und ohne genugsame Erörterung der Sache, zu verdammen oder zubestraffen; Entweder der, von der Clerisey mir angenäheten, aber unerwiesenen Gottes-Verläugnung: oder weiter: da in ihrer Stadt, wegen politischer, meine zeitliche Wohlfahrt concernirender Angelegenheiten, mich arretiret, und wie in der gemeinen Conversation also in der Religion: ein stilles, friedliches und eingezogenes Leben geführet; wie solches, das Gezeugnis meines gewesenen Hn. Hospitis suffisamment documentiren könte; durch eine gerichtlich gehörigte Rechts-Erweis- und Uberzeugung, auch Testimonia & Testes, omni Exceptione majores mich überführet: daß den Staats- oder Kirchen-Händeln mich einzuflechten: die weltliche und geistliche Regiments-Verfassung aus ihrer Consistentz zu heben: die Recht-Gläubigen und Christen auff Irrwege zu leiten: auch wohl zu dem kostbahren Proceß, welchen wieder den Hochweisen Rath, die Bürgerschafft pro salute Civitatis angestrenget; Pech-Cräntze und Pulver-Säcke bey zutragen: solte gesuchet haben; So folget 5. aus solchen warhafftigen Praemissen: die natürliche ungezwungene, gesunde und unläugbahre Conclusion: (_ ) die Geistlichen nebst dem Magistrat: die erstere, durch ihre übereilte Atheisterey und Ketzermacherey; die andern, durch das ungerechte Consilium abeundi, haben, wie alle Rechte, also hauptsächlich das Ius Divinum & Publicum, in meiner Persohn durchlöchert und gebrochen. Es verliehren durch solches wahre und gerechte Assertum: (_ ) die, zu meiner Verdammung von Euren Hochedlen gebrauchte Rationes decidendi gleichfalls ihre wenige Force und Schneidigkeit: denn sie ohnedem, auff mürben Ecksteinen gemauret und aus spröden Metall sind gegossen worden. Und kan mein Büchlein: aus welchem die Herrn Adversarii ihre Feuerwercke zu meiner Bombardirung entlehnen: durch meine eigene Waffen und Minen, mich in die Lufft zu sprengen und den Rest zu geben; ihnen zu keinem Pulver-Magazin und Zeughause dienen. 28. Folge nun 5) nothwendig, daß ihm unrecht geschehen und unsere Rationes decidendi nichts hiessen. Denn ich will mit freyem Munde selbst gestehen: daß (aa) vernünfftiger gethan hätte, nach Eurer Hochedlen Gutachten: an statt der Philosophen, die Bibel allein und darinne den Salomonem und Syrach etc. sonderlich zu studiren und nachzuforschen; wiewohl durch dieses Monitum, das meine hochgeehrte Herrn mir gegeben, und mit danckvollen Hertzen angenommen wird; mich genöthiget sehe, en passant zu melden; 29. Wie er dann in specie wegen des ihm von

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/301>, abgerufen am 22.11.2024.