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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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ein Heydnischer Philosophus sey; und wenn es auch wäre, so würde ihm doch selbiges von der dadurch verdienten Straffe nicht befreyen, wannenhero die allbereit ad rationem dubitandi 1. 2. 3. 5. & 6. gegebene Beantwortungen nur allhier zu wiederholen sind. Hiernächst wird die AD DECIMAM O. CTAVAM.18. ratio dubitandi dem Titio nichts helffen. Denn zugeschweigen, daß die Meinung von Bestraffung der Atheisten noch allenthalben herrschet und in praxi recipiret ist, so ist auch oben so wohl in rationibus decidendi, als in responsionibus ad rationes dubitandi zum öfftern sattsam ausgeführet worden: daß die Confiscirung der ärgerlichen Schrifft, und das dem Titio gegebene Consilium abeundi mit nichten vor eine eigentliche Bestraffung zu achten sey. Endlich aber quoad rationem dubitandi AD DECIMAM NO. NAM.19. & ultimam vermag sich Titius mit dem Exempel des Spinosae keinesweges zu schützen, indem nicht alleine Spinosae Atheistische Schrifften erst nach seinem Tode sub titulo operum posthumorum publiciret worden, und der bey seinem Leben publicirte so genannte Tractatus Theologico-Politicus de libertate philosophandi seinen Autorem nicht gemeldet, noch er, daß er Autor davon sey, bey seinem Leben convinciret worden; auch hiernächst Titius viel frecher und unverschämter in diesen wenigen Bogen, als Spinosa in seinen weitläufftigen Schrifften gethan, sich aufgeführet; sondern auch das Exempel der Holländischen Staaten andern freyen Republiquen kein Gesetz, darnach sich selbige nothwendig richten müsten, geben kan, und also selbiges zu decidirung der uns vorgelegten Fragen weder pro affirmativa noch negativa mag mit Bestande Rechtens angeführet werden.

DECISIO QUAESTIONUM PROPOSITARUM. PRIMAE.

Nachdem wir nun dieses alles, was bißhero angeführet worden, reiflich erwogen, auch ein jeder unter uns zu vorhero des Titii Meditationes Philosophicas wohlbedächtig und ohne Partheyligkeit überlesen, als halten wir einmüthig dafür; daß 1. des Titii Philosophisches Tractätgen auch nach seiner dabey geführten intention allerdings, für eine so scandaleuse Schrifft zu achten sey, darinnen böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, Titius aber eine noch viel härtere Bestraffung, als das ihm gegebene Consilium abeundi verdienet SECUNDAE.habe, 2. daß die Geistlichkeit des Orts recht und wohl gethan, daß sie auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch durch ihre Predigten den Magistrat verursacht wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, und hiermit die Lehre der heil. Schrifft nicht übertreten, auch durch diese Aufführung mit nichten ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, son-

ein Heydnischer Philosophus sey; und wenn es auch wäre, so würde ihm doch selbiges von der dadurch verdienten Straffe nicht befreyen, wannenhero die allbereit ad rationem dubitandi 1. 2. 3. 5. & 6. gegebene Beantwortungen nur allhier zu wiederholen sind. Hiernächst wird die AD DECIMAM O. CTAVAM.18. ratio dubitandi dem Titio nichts helffen. Denn zugeschweigen, daß die Meinung von Bestraffung der Atheisten noch allenthalben herrschet und in praxi recipiret ist, so ist auch oben so wohl in rationibus decidendi, als in responsionibus ad rationes dubitandi zum öfftern sattsam ausgeführet worden: daß die Confiscirung der ärgerlichen Schrifft, und das dem Titio gegebene Consilium abeundi mit nichten vor eine eigentliche Bestraffung zu achten sey. Endlich aber quoad rationem dubitandi AD DECIMAM NO. NAM.19. & ultimam vermag sich Titius mit dem Exempel des Spinosae keinesweges zu schützen, indem nicht alleine Spinosae Atheistische Schrifften erst nach seinem Tode sub titulo operum posthumorum publiciret worden, und der bey seinem Leben publicirte so genannte Tractatus Theologico-Politicus de libertate philosophandi seinen Autorem nicht gemeldet, noch er, daß er Autor davon sey, bey seinem Leben convinciret worden; auch hiernächst Titius viel frecher und unverschämter in diesen wenigen Bogen, als Spinosa in seinen weitläufftigen Schrifften gethan, sich aufgeführet; sondern auch das Exempel der Holländischen Staaten andern freyen Republiquen kein Gesetz, darnach sich selbige nothwendig richten müsten, geben kan, und also selbiges zu decidirung der uns vorgelegten Fragen weder pro affirmativa noch negativa mag mit Bestande Rechtens angeführet werden.

DECISIO QUAESTIONUM PROPOSITARUM. PRIMAE.

Nachdem wir nun dieses alles, was bißhero angeführet worden, reiflich erwogen, auch ein jeder unter uns zu vorhero des Titii Meditationes Philosophicas wohlbedächtig und ohne Partheyligkeit überlesen, als halten wir einmüthig dafür; daß 1. des Titii Philosophisches Tractätgen auch nach seiner dabey geführten intention allerdings, für eine so scandaleuse Schrifft zu achten sey, darinnen böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, Titius aber eine noch viel härtere Bestraffung, als das ihm gegebene Consilium abeundi verdienet SECUNDAE.habe, 2. daß die Geistlichkeit des Orts recht und wohl gethan, daß sie auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch durch ihre Predigten den Magistrat verursacht wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, und hiermit die Lehre der heil. Schrifft nicht übertreten, auch durch diese Aufführung mit nichten ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, son-

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[264/0280] ein Heydnischer Philosophus sey; und wenn es auch wäre, so würde ihm doch selbiges von der dadurch verdienten Straffe nicht befreyen, wannenhero die allbereit ad rationem dubitandi 1. 2. 3. 5. & 6. gegebene Beantwortungen nur allhier zu wiederholen sind. Hiernächst wird die 18. ratio dubitandi dem Titio nichts helffen. Denn zugeschweigen, daß die Meinung von Bestraffung der Atheisten noch allenthalben herrschet und in praxi recipiret ist, so ist auch oben so wohl in rationibus decidendi, als in responsionibus ad rationes dubitandi zum öfftern sattsam ausgeführet worden: daß die Confiscirung der ärgerlichen Schrifft, und das dem Titio gegebene Consilium abeundi mit nichten vor eine eigentliche Bestraffung zu achten sey. Endlich aber quoad rationem dubitandi 19. & ultimam vermag sich Titius mit dem Exempel des Spinosae keinesweges zu schützen, indem nicht alleine Spinosae Atheistische Schrifften erst nach seinem Tode sub titulo operum posthumorum publiciret worden, und der bey seinem Leben publicirte so genannte Tractatus Theologico-Politicus de libertate philosophandi seinen Autorem nicht gemeldet, noch er, daß er Autor davon sey, bey seinem Leben convinciret worden; auch hiernächst Titius viel frecher und unverschämter in diesen wenigen Bogen, als Spinosa in seinen weitläufftigen Schrifften gethan, sich aufgeführet; sondern auch das Exempel der Holländischen Staaten andern freyen Republiquen kein Gesetz, darnach sich selbige nothwendig richten müsten, geben kan, und also selbiges zu decidirung der uns vorgelegten Fragen weder pro affirmativa noch negativa mag mit Bestande Rechtens angeführet werden. AD DECIMAM O. CTAVAM. AD DECIMAM NO. NAM. Nachdem wir nun dieses alles, was bißhero angeführet worden, reiflich erwogen, auch ein jeder unter uns zu vorhero des Titii Meditationes Philosophicas wohlbedächtig und ohne Partheyligkeit überlesen, als halten wir einmüthig dafür; daß 1. des Titii Philosophisches Tractätgen auch nach seiner dabey geführten intention allerdings, für eine so scandaleuse Schrifft zu achten sey, darinnen böse und Atheistische principia enthalten, daß es nothwendig eine Confiscation, Titius aber eine noch viel härtere Bestraffung, als das ihm gegebene Consilium abeundi verdienet habe, 2. daß die Geistlichkeit des Orts recht und wohl gethan, daß sie auff den Cantzeln selbiges für ein Teuffels-Buch und Titium für einen Atheisten ausgeruffen, auch durch ihre Predigten den Magistrat verursacht wieder Titium das Consilium abeundi ergehen zu lassen, und hiermit die Lehre der heil. Schrifft nicht übertreten, auch durch diese Aufführung mit nichten ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, son- SECUNDAE.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/280>, abgerufen am 22.11.2024.