Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Erbarmung vorziehen solle: Denn es würden zweiffels ohne alle diejenigen, wieder die er sich eine actionem injuriarum wegen der mit seinem Buche und ihm vorgenommenen Unannehmligkeiten belangen wolte, ihn exceptionem non competentis actionis und injuriae in antecessum SEPTIMA.remissae opponiren; zugeschweigen da 7. bey dem Verfahren des Ministerii und des Stadt-Magistrats weder eine Beschimpffung zu befinden, noch animus injuriandi zu praesumiren, indem die Prediger nicht mehr gethan, als daß sie des Titii Schrifft, und deren Autorem nach Anleitung der in ratione decidendi I. excerpirten Lehren, mit den ihr und ihm gehörigen Nahmen genennet, und nachdem heut zu Tage nach so vielen wieder Spinosam von gelehrten Männern herausgegebenen Schrifften auch denen Studenten bekant ist, daß die Spinosistischen Atheisten zwar den Nahmen GOttes allenthalben in ihrem Munde und Feder führeten, aber ihre verborgene Atheisterey eben dadurch verrathen, daß sie unter den Nahmen GOttes nicht ein von denen Creaturen insgesamt wahrhafftig unterschiedenes und vor der in der Zeit erschaffenen Welt, von Ewigkeit her existirendes selbstständiges Wesen, sondern den complexum der geschaffenen Creaturen verstehen, und derselben existentz von Ewigkeit behaupten. So wenig auch hernach diejenigen, die vor verborgenen Gifft warnen, oder denselben, daß er niemand schaden könne, wegnehmen und confisciren, beschuldigt werden können, daß sie den Gifft oder den Gifftmischer und Ausstreuer geschimpfft; so wenig mag auch denen Predigern und dem Magistrat des Orts als eine Beschimpffung ausgedeutet werden, daß sie durch die Confiscation der Meditationum Philosophicarum den Autorem derselben beschimpffet oder zu beschimpffen intendiret hätten. Das Consilium abeundi belangend, kan auch dasselbige keine Beschimpffung genennet werden, indem kein privatus, geschweige denn eine Societät, noch weniger aber eine Republique mit recht gezwungen werden kan, einen wohlgezogenen und friedfertigen, geschweige dann einen unruhigen, und die Haußgenossen oder Unterthanen zu verführen intendirenden, oder auch ohne intention, aus Tummheit dieselben verführenden Gast, wieder ihren Willen bey sich zu behalten; auch ohne dem ein grosser Unterscheid in der morale unter einer Unbarmhertzigkeit, (dahin nach Gelegenheit der Umstände die Ausstossung armer, dürfftiger, tugendhaffter Leute, wenn sie ohne erhebliche Ursache geschiehet, zu rechnen ist,) und unter einer unrechtmäßigen Beschimpffung zu machen ist / indem zur Barmhertzigkeit niemand gezwungen, noch derer Versagung vor unrecht gehalten werden kan; zugeschweigen, daß in der Copia des Erbarmung vorziehen solle: Denn es würden zweiffels ohne alle diejenigen, wieder die er sich eine actionem injuriarum wegen der mit seinem Buche und ihm vorgenommenen Unannehmligkeiten belangen wolte, ihn exceptionem non competentis actionis und injuriae in antecessum SEPTIMA.remissae opponiren; zugeschweigen da 7. bey dem Verfahren des Ministerii und des Stadt-Magistrats weder eine Beschimpffung zu befinden, noch animus injuriandi zu praesumiren, indem die Prediger nicht mehr gethan, als daß sie des Titii Schrifft, und deren Autorem nach Anleitung der in ratione decidendi I. excerpirten Lehren, mit den ihr und ihm gehörigen Nahmen genennet, und nachdem heut zu Tage nach so vielen wieder Spinosam von gelehrten Männern herausgegebenen Schrifften auch denen Studenten bekant ist, daß die Spinosistischen Atheisten zwar den Nahmen GOttes allenthalben in ihrem Munde und Feder führeten, aber ihre verborgene Atheisterey eben dadurch verrathen, daß sie unter den Nahmen GOttes nicht ein von denen Creaturen insgesamt wahrhafftig unterschiedenes und vor der in der Zeit erschaffenen Welt, von Ewigkeit her existirendes selbstständiges Wesen, sondern den complexum der geschaffenen Creaturen verstehen, und derselben existentz von Ewigkeit behaupten. So wenig auch hernach diejenigen, die vor verborgenen Gifft warnen, oder denselben, daß er niemand schaden könne, wegnehmen und confisciren, beschuldigt werden können, daß sie den Gifft oder den Gifftmischer und Ausstreuer geschimpfft; so wenig mag auch denen Predigern und dem Magistrat des Orts als eine Beschimpffung ausgedeutet werden, daß sie durch die Confiscation der Meditationum Philosophicarum den Autorem derselben beschimpffet oder zu beschimpffen intendiret hätten. Das Consilium abeundi belangend, kan auch dasselbige keine Beschimpffung genennet werden, indem kein privatus, geschweige denn eine Societät, noch weniger aber eine Republique mit recht gezwungen werden kan, einen wohlgezogenen und friedfertigen, geschweige dann einen unruhigen, und die Haußgenossen oder Unterthanen zu verführen intendirenden, oder auch ohne intention, aus Tummheit dieselben verführenden Gast, wieder ihren Willen bey sich zu behalten; auch ohne dem ein grosser Unterscheid in der morale unter einer Unbarmhertzigkeit, (dahin nach Gelegenheit der Umstände die Ausstossung armer, dürfftiger, tugendhaffter Leute, wenn sie ohne erhebliche Ursache geschiehet, zu rechnen ist,) und unter einer unrechtmäßigen Beschimpffung zu machen ist / indem zur Barmhertzigkeit niemand gezwungen, noch derer Versagung vor unrecht gehalten werden kan; zugeschweigen, daß in der Copia des <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0274" n="258"/> Erbarmung vorziehen solle: Denn es würden zweiffels ohne alle diejenigen, wieder die er sich eine actionem injuriarum wegen der mit seinem Buche und ihm vorgenommenen Unannehmligkeiten belangen wolte, ihn exceptionem non competentis actionis und injuriae in antecessum <note place="left">SEPTIMA.</note>remissae opponiren; zugeschweigen da 7. bey dem Verfahren des Ministerii und des Stadt-Magistrats weder eine Beschimpffung zu befinden, noch animus injuriandi zu praesumiren, indem die Prediger nicht mehr gethan, als daß sie des Titii Schrifft, und deren Autorem nach Anleitung der in ratione decidendi I. excerpirten Lehren, mit den ihr und ihm gehörigen Nahmen genennet, und nachdem heut zu Tage nach so vielen wieder Spinosam von gelehrten Männern herausgegebenen Schrifften auch denen Studenten bekant ist, daß die Spinosistischen Atheisten zwar den Nahmen GOttes allenthalben in ihrem Munde und Feder führeten, aber ihre verborgene Atheisterey eben dadurch verrathen, daß sie unter den Nahmen GOttes nicht ein von denen Creaturen insgesamt wahrhafftig unterschiedenes und vor der in der Zeit erschaffenen Welt, von Ewigkeit her existirendes selbstständiges Wesen, sondern den complexum der geschaffenen Creaturen verstehen, und derselben existentz von Ewigkeit behaupten. So wenig auch hernach diejenigen, die vor verborgenen Gifft warnen, oder denselben, daß er niemand schaden könne, wegnehmen und confisciren, beschuldigt werden können, daß sie den Gifft oder den Gifftmischer und Ausstreuer geschimpfft; so wenig mag auch denen Predigern und dem Magistrat des Orts als eine Beschimpffung ausgedeutet werden, daß sie durch die Confiscation der Meditationum Philosophicarum den Autorem derselben beschimpffet oder zu beschimpffen intendiret hätten. Das Consilium abeundi belangend, kan auch dasselbige keine Beschimpffung genennet werden, indem kein privatus, geschweige denn eine Societät, noch weniger aber eine Republique mit recht gezwungen werden kan, einen wohlgezogenen und friedfertigen, geschweige dann einen unruhigen, und die Haußgenossen oder Unterthanen zu verführen intendirenden, oder auch ohne intention, aus Tummheit dieselben verführenden Gast, wieder ihren Willen bey sich zu behalten; auch ohne dem ein grosser Unterscheid in der morale unter einer Unbarmhertzigkeit, (dahin nach Gelegenheit der Umstände die Ausstossung armer, dürfftiger, tugendhaffter Leute, wenn sie ohne erhebliche Ursache geschiehet, zu rechnen ist,) und unter einer unrechtmäßigen Beschimpffung zu machen ist / indem zur Barmhertzigkeit niemand gezwungen, noch derer Versagung vor unrecht gehalten werden kan; zugeschweigen, daß in der Copia des </p> </div> </body> </text> </TEI> [258/0274]
Erbarmung vorziehen solle: Denn es würden zweiffels ohne alle diejenigen, wieder die er sich eine actionem injuriarum wegen der mit seinem Buche und ihm vorgenommenen Unannehmligkeiten belangen wolte, ihn exceptionem non competentis actionis und injuriae in antecessum remissae opponiren; zugeschweigen da 7. bey dem Verfahren des Ministerii und des Stadt-Magistrats weder eine Beschimpffung zu befinden, noch animus injuriandi zu praesumiren, indem die Prediger nicht mehr gethan, als daß sie des Titii Schrifft, und deren Autorem nach Anleitung der in ratione decidendi I. excerpirten Lehren, mit den ihr und ihm gehörigen Nahmen genennet, und nachdem heut zu Tage nach so vielen wieder Spinosam von gelehrten Männern herausgegebenen Schrifften auch denen Studenten bekant ist, daß die Spinosistischen Atheisten zwar den Nahmen GOttes allenthalben in ihrem Munde und Feder führeten, aber ihre verborgene Atheisterey eben dadurch verrathen, daß sie unter den Nahmen GOttes nicht ein von denen Creaturen insgesamt wahrhafftig unterschiedenes und vor der in der Zeit erschaffenen Welt, von Ewigkeit her existirendes selbstständiges Wesen, sondern den complexum der geschaffenen Creaturen verstehen, und derselben existentz von Ewigkeit behaupten. So wenig auch hernach diejenigen, die vor verborgenen Gifft warnen, oder denselben, daß er niemand schaden könne, wegnehmen und confisciren, beschuldigt werden können, daß sie den Gifft oder den Gifftmischer und Ausstreuer geschimpfft; so wenig mag auch denen Predigern und dem Magistrat des Orts als eine Beschimpffung ausgedeutet werden, daß sie durch die Confiscation der Meditationum Philosophicarum den Autorem derselben beschimpffet oder zu beschimpffen intendiret hätten. Das Consilium abeundi belangend, kan auch dasselbige keine Beschimpffung genennet werden, indem kein privatus, geschweige denn eine Societät, noch weniger aber eine Republique mit recht gezwungen werden kan, einen wohlgezogenen und friedfertigen, geschweige dann einen unruhigen, und die Haußgenossen oder Unterthanen zu verführen intendirenden, oder auch ohne intention, aus Tummheit dieselben verführenden Gast, wieder ihren Willen bey sich zu behalten; auch ohne dem ein grosser Unterscheid in der morale unter einer Unbarmhertzigkeit, (dahin nach Gelegenheit der Umstände die Ausstossung armer, dürfftiger, tugendhaffter Leute, wenn sie ohne erhebliche Ursache geschiehet, zu rechnen ist,) und unter einer unrechtmäßigen Beschimpffung zu machen ist / indem zur Barmhertzigkeit niemand gezwungen, noch derer Versagung vor unrecht gehalten werden kan; zugeschweigen, daß in der Copia des
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/274>, abgerufen am 24.07.2024. |