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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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judicem noch actionen vorzuschlagen wüste, oder immermehr vorschlagen könte.

§. XII. Ob ich nun diesen mir fürgesetzten Zweck in Ausarbeitung desDas responsum selbst responsi selbst beobachtet, lasse ich einem jeden unpartheyischen Leser judiciren. Daß ich ihn aber bey dem Herrn Quaerenten auff keine Weise erhalten, wird die folgende Suite weisen.

Als uns eine species facti nebst gedruckten so genanten Meditationibus Philosophicis de DEO, Mundo, & Homine und einer Beylage sub B. auch fünff Fragen zugeschickt etc. worden, Demnach etc.

Hat Titius ein gewesener Minister bey einem Fürsten in EuropaSPECIES FACTI. nach dessen Todte in einer freyen Reichsstadt in Teutschland unterschiedene Tractätgen ohne Beysetzung seines Nahmens, und unter andern auch obgedachte Meditationes Philosophicas in Druck gegeben, welche aber der Magistrat des Orts auff Angeben der Geistlichkeit confisciren lassen, auch den Verleger durch schwere Bedrohungen gezwungen, den Nahmen des Autoris ihnen zu offenbahren. Ist hierauff Titius von dem Scholarchat des Orts, welchem die Censura librorum daselbst zustehet, durch einen Diener ersucht worden, zu sie zu kommen, und wegen einer gewissen Affaire mit ihnen zu conferiren; und als er allen bösen Argwohn zu vermeiden sich sistiret, und ex commissione senatus von ihnen befragt worden, was er von obgemeldeten Meditationibus hielte, hat Titius zwar gestanden, daß er Autor von denenselben wäre, aber dabey zu seiner Vertheidigung unterschiedene Entschuldigungen und protestationes angeführet, daß ihm besagte Schrifft weder als Ketzerey noch Atheisterey imputiret werden könte; auch sich dabey beschweret, daß derselbe confisciret worden wäre. Nichts destoweniger haben die Scholarchen die principia dieser Schrifft für gefährlich und Atheistisch gehalten, auch den Autorem auff den Cantzeln für einem Atheisten declariret, und hat der Magistrat darauf dem Autori so wohl mündlich als schrifftlich andeuten lassen, daß er sich von dar weg begeben, oder sich vor Schimpff hüten möchte. Ob nun wohl Titius, um den angedroheten Schimpff zu entgehen, sich aus der Stadt begeben, so ist er doch nicht gesonnen, diese confiscirung seines Buchs und Ausweisung aus der Stadt so ungeahndet hingehen zu lassen, sondern ist entschlossen zu Beybehaltung seiner Gemüths-Ruhe, und zu justificirung seiner Conduite, für den Augen aller Welt, die zu dem Ende ihm offenstehende remedia juris zu ergreiffen, und von dem Magistrat so wohl als dem Scholarchat, gebührende Satisfaction zu suchen, und wird deßhalben gefragt:

judicem noch actionen vorzuschlagen wüste, oder immermehr vorschlagen könte.

§. XII. Ob ich nun diesen mir fürgesetzten Zweck in Ausarbeitung desDas responsum selbst responsi selbst beobachtet, lasse ich einem jeden unpartheyischen Leser judiciren. Daß ich ihn aber bey dem Herrn Quaerenten auff keine Weise erhalten, wird die folgende Suite weisen.

Als uns eine species facti nebst gedruckten so genanten Meditationibus Philosophicis de DEO, Mundo, & Homine und einer Beylage sub B. auch fünff Fragen zugeschickt etc. worden, Demnach etc.

Hat Titius ein gewesener Minister bey einem Fürsten in EuropaSPECIES FACTI. nach dessen Todte in einer freyen Reichsstadt in Teutschland unterschiedene Tractätgen ohne Beysetzung seines Nahmens, und unter andern auch obgedachte Meditationes Philosophicas in Druck gegeben, welche aber der Magistrat des Orts auff Angeben der Geistlichkeit confisciren lassen, auch den Verleger durch schwere Bedrohungen gezwungen, den Nahmen des Autoris ihnen zu offenbahren. Ist hierauff Titius von dem Scholarchat des Orts, welchem die Censura librorum daselbst zustehet, durch einen Diener ersucht worden, zu sie zu kommen, und wegen einer gewissen Affaire mit ihnen zu conferiren; und als er allen bösen Argwohn zu vermeiden sich sistiret, und ex commissione senatus von ihnen befragt worden, was er von obgemeldeten Meditationibus hielte, hat Titius zwar gestanden, daß er Autor von denenselben wäre, aber dabey zu seiner Vertheidigung unterschiedene Entschuldigungen und protestationes angeführet, daß ihm besagte Schrifft weder als Ketzerey noch Atheisterey imputiret werden könte; auch sich dabey beschweret, daß derselbe confisciret worden wäre. Nichts destoweniger haben die Scholarchen die principia dieser Schrifft für gefährlich und Atheistisch gehalten, auch den Autorem auff den Cantzeln für einem Atheisten declariret, und hat der Magistrat darauf dem Autori so wohl mündlich als schrifftlich andeuten lassen, daß er sich von dar weg begeben, oder sich vor Schimpff hüten möchte. Ob nun wohl Titius, um den angedroheten Schimpff zu entgehen, sich aus der Stadt begeben, so ist er doch nicht gesonnen, diese confiscirung seines Buchs und Ausweisung aus der Stadt so ungeahndet hingehen zu lassen, sondern ist entschlossen zu Beybehaltung seiner Gemüths-Ruhe, und zu justificirung seiner Conduite, für den Augen aller Welt, die zu dem Ende ihm offenstehende remedia juris zu ergreiffen, und von dem Magistrat so wohl als dem Scholarchat, gebührende Satisfaction zu suchen, und wird deßhalben gefragt:

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[247/0263] judicem noch actionen vorzuschlagen wüste, oder immermehr vorschlagen könte. §. XII. Ob ich nun diesen mir fürgesetzten Zweck in Ausarbeitung des responsi selbst beobachtet, lasse ich einem jeden unpartheyischen Leser judiciren. Daß ich ihn aber bey dem Herrn Quaerenten auff keine Weise erhalten, wird die folgende Suite weisen. Das responsum selbst Als uns eine species facti nebst gedruckten so genanten Meditationibus Philosophicis de DEO, Mundo, & Homine und einer Beylage sub B. auch fünff Fragen zugeschickt etc. worden, Demnach etc. Hat Titius ein gewesener Minister bey einem Fürsten in Europa nach dessen Todte in einer freyen Reichsstadt in Teutschland unterschiedene Tractätgen ohne Beysetzung seines Nahmens, und unter andern auch obgedachte Meditationes Philosophicas in Druck gegeben, welche aber der Magistrat des Orts auff Angeben der Geistlichkeit confisciren lassen, auch den Verleger durch schwere Bedrohungen gezwungen, den Nahmen des Autoris ihnen zu offenbahren. Ist hierauff Titius von dem Scholarchat des Orts, welchem die Censura librorum daselbst zustehet, durch einen Diener ersucht worden, zu sie zu kommen, und wegen einer gewissen Affaire mit ihnen zu conferiren; und als er allen bösen Argwohn zu vermeiden sich sistiret, und ex commissione senatus von ihnen befragt worden, was er von obgemeldeten Meditationibus hielte, hat Titius zwar gestanden, daß er Autor von denenselben wäre, aber dabey zu seiner Vertheidigung unterschiedene Entschuldigungen und protestationes angeführet, daß ihm besagte Schrifft weder als Ketzerey noch Atheisterey imputiret werden könte; auch sich dabey beschweret, daß derselbe confisciret worden wäre. Nichts destoweniger haben die Scholarchen die principia dieser Schrifft für gefährlich und Atheistisch gehalten, auch den Autorem auff den Cantzeln für einem Atheisten declariret, und hat der Magistrat darauf dem Autori so wohl mündlich als schrifftlich andeuten lassen, daß er sich von dar weg begeben, oder sich vor Schimpff hüten möchte. Ob nun wohl Titius, um den angedroheten Schimpff zu entgehen, sich aus der Stadt begeben, so ist er doch nicht gesonnen, diese confiscirung seines Buchs und Ausweisung aus der Stadt so ungeahndet hingehen zu lassen, sondern ist entschlossen zu Beybehaltung seiner Gemüths-Ruhe, und zu justificirung seiner Conduite, für den Augen aller Welt, die zu dem Ende ihm offenstehende remedia juris zu ergreiffen, und von dem Magistrat so wohl als dem Scholarchat, gebührende Satisfaction zu suchen, und wird deßhalben gefragt: SPECIES FACTI.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/263>, abgerufen am 25.11.2024.