Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.wenig unverschämt sey. Vermuthete er, wir würden mit ihm eines Sinnes seyn, und an statt gegründeter vernünfftiger Rechts-Gründe, nebst ihm aus denen Poeten und Oratoribus wieder seine Adversarios fechten, so ware es ja wohl billich, daß er uns nicht wie Tagelöhner tractirte, und von uns begehrte, nach geschehener Arbeit, der Bezahlung mühesam nachzugehen. Fürchtete er sich aber, wir würden nicht mit ihme eins seyn, und die uns von ihm vorgelegten Fragen, nicht nach seiner Einbildung, wie leider geschehen, beantworten; So war es eine grosse Einfalt von ihm, daß er sich einbildete, wir würden so einfältig seyn, und ihm vor der Bezahlung der Gebühren das responsum einlieffern. Hoc faciunt --- quos gloria vexat in anis. §. IX. Derowegen ware vor allen Dingen nöthig, daß ich per ActuariumEin von dem Hrn. D. W. zu diesen Handel gehöriges Schreiben. Facultatis an den Herrn N. zu N. schreiben und ihm andeuten liesse, daß er entweder jemand allhier commission geben möchte, der das responsum ablösete, oder eine gewisse Summe Gelds zu Ablösung desselben herschickte. Die Antwort des gewesenen Herrn Wirths ad Actuarium wird zeigen, daß ich keine Theurung gemacht, sondern nur damahls das Werck überhaupt überschlagen, und noch nicht vermeinet, daß unsere deduction in dem responso so weitläufftig werden würde; wannenhero hernach von denen gezahleten 7. Thlrn. auf die Jura Facultatis nicht einmal 5. Thlr. gekommen, weil den Uberrest die vorgeschoßnen Post-Gelder und die Schreibe-auch andere Gebühren des Actuarii absorbiret. Das Schreiben ist folgendes. Das beliebte von 24ten Julii jüngsthin habe wohl erhalten und Inhalts vernommen, übersende hierbey begehrter massen eine Assignation, wo mein Hochgeehrter Herr die specificirte 7. Rthlr. in Brandenburgischen 2/3 Stück zu empfangen, mit dienstlicher Bitte, bey wohllöblicher Juristen-Facultät nebst des Herrn Titii und meiner gehorsamsten Empfehlung das Werck solchergestalt zu recommendiren, damit das verlangte Responsum juris zu besagten Herrn Titii besten und nach desselben Wunsch ausfallen / auch fördersamst an mich unter dem Titul und Nahmen. P. A. W. Conseiller de Son Alt. Ser. Monseign. le Prince de N. U. addressiret werden möge etc. die dem Herrn Titio darunter erweisende sonderbahre faveur wird er ohne diese abgestattete Gebühr a part, so wohl bey besagter wohllöblichen Juristen-Facultaet, als auch meinem hochgeehrten Hrn. besonders erkennen, ich aber mache mir die plaisir, Gelegenheit zu haben, in der That zu demonstriren, das beständig sey N. den 7. Aug. 1717. Meines hochgeehrtesten Herrn dienstwilligster Diener P. A. W. D. wenig unverschämt sey. Vermuthete er, wir würden mit ihm eines Sinnes seyn, und an statt gegründeter vernünfftiger Rechts-Gründe, nebst ihm aus denen Poeten und Oratoribus wieder seine Adversarios fechten, so ware es ja wohl billich, daß er uns nicht wie Tagelöhner tractirte, und von uns begehrte, nach geschehener Arbeit, der Bezahlung mühesam nachzugehen. Fürchtete er sich aber, wir würden nicht mit ihme eins seyn, und die uns von ihm vorgelegten Fragen, nicht nach seiner Einbildung, wie leider geschehen, beantworten; So war es eine grosse Einfalt von ihm, daß er sich einbildete, wir würden so einfältig seyn, und ihm vor der Bezahlung der Gebühren das responsum einlieffern. Hoc faciunt --- quos gloria vexat in anis. §. IX. Derowegen ware vor allen Dingen nöthig, daß ich per ActuariumEin von dem Hrn. D. W. zu diesen Handel gehöriges Schreiben. Facultatis an den Herrn N. zu N. schreiben und ihm andeuten liesse, daß er entweder jemand allhier commission geben möchte, der das responsum ablösete, oder eine gewisse Summe Gelds zu Ablösung desselben herschickte. Die Antwort des gewesenen Herrn Wirths ad Actuarium wird zeigen, daß ich keine Theurung gemacht, sondern nur damahls das Werck überhaupt überschlagen, und noch nicht vermeinet, daß unsere deduction in dem responso so weitläufftig werden würde; wannenhero hernach von denen gezahleten 7. Thlrn. auf die Jura Facultatis nicht einmal 5. Thlr. gekommen, weil den Uberrest die vorgeschoßnen Post-Gelder und die Schreibe-auch andere Gebühren des Actuarii absorbiret. Das Schreiben ist folgendes. Das beliebte von 24ten Julii jüngsthin habe wohl erhalten und Inhalts vernommen, übersende hierbey begehrter massen eine Assignation, wo mein Hochgeehrter Herr die specificirte 7. Rthlr. in Brandenburgischen 2/3 Stück zu empfangen, mit dienstlicher Bitte, bey wohllöblicher Juristen-Facultät nebst des Herrn Titii und meiner gehorsamsten Empfehlung das Werck solchergestalt zu recommendiren, damit das verlangte Responsum juris zu besagten Herrn Titii besten und nach desselben Wunsch ausfallen / auch fördersamst an mich unter dem Titul und Nahmen. P. A. W. Conseiller de Son Alt. Ser. Monseign. le Prince de N. U. addressiret werden möge etc. die dem Herrn Titio darunter erweisende sonderbahre faveur wird er ohne diese abgestattete Gebühr a part, so wohl bey besagter wohllöblichen Juristen-Facultaet, als auch meinem hochgeehrten Hrn. besonders erkennen, ich aber mache mir die plaisir, Gelegenheit zu haben, in der That zu demonstriren, das beständig sey N. den 7. Aug. 1717. Meines hochgeehrtesten Herrn dienstwilligster Diener P. A. W. D. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0261" n="245"/> wenig unverschämt sey. Vermuthete er, wir würden mit ihm eines Sinnes seyn, und an statt gegründeter vernünfftiger Rechts-Gründe, nebst ihm aus denen Poeten und Oratoribus wieder seine Adversarios fechten, so ware es ja wohl billich, daß er uns nicht wie Tagelöhner tractirte, und von uns begehrte, nach geschehener Arbeit, der Bezahlung mühesam nachzugehen. Fürchtete er sich aber, wir würden nicht mit ihme eins seyn, und die uns von ihm vorgelegten Fragen, nicht nach seiner Einbildung, wie leider geschehen, beantworten; So war es eine grosse Einfalt von ihm, daß er sich einbildete, wir würden so einfältig seyn, und ihm vor der Bezahlung der Gebühren das responsum einlieffern. Hoc faciunt --- quos gloria vexat in anis.</p> <p>§. IX. Derowegen ware vor allen Dingen nöthig, daß ich per Actuarium<note place="right">Ein von dem Hrn. <hi rendition="#i">D. 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Rthlr. in Brandenburgischen 2/3 Stück zu empfangen, mit dienstlicher Bitte, bey wohllöblicher Juristen-Facultät nebst des Herrn Titii und meiner gehorsamsten Empfehlung das Werck solchergestalt zu recommendiren, damit das verlangte Responsum juris zu besagten Herrn Titii besten und nach desselben Wunsch ausfallen / auch fördersamst an mich unter dem Titul und Nahmen. P. A. W. Conseiller de Son Alt. Ser. Monseign. le Prince de N. U. addressiret werden möge etc. die dem Herrn Titio darunter erweisende sonderbahre faveur wird er ohne diese abgestattete Gebühr a part, so wohl bey besagter wohllöblichen Juristen-Facultaet, als auch meinem hochgeehrten Hrn. besonders erkennen, ich aber mache mir die plaisir, Gelegenheit zu haben, in der That zu demonstriren, das beständig sey</p> <p>N. den 7. Aug. 1717.</p> <p>Meines hochgeehrtesten Herrn dienstwilligster Diener P. A. W. D.</p> </div> </body> </text> </TEI> [245/0261]
wenig unverschämt sey. Vermuthete er, wir würden mit ihm eines Sinnes seyn, und an statt gegründeter vernünfftiger Rechts-Gründe, nebst ihm aus denen Poeten und Oratoribus wieder seine Adversarios fechten, so ware es ja wohl billich, daß er uns nicht wie Tagelöhner tractirte, und von uns begehrte, nach geschehener Arbeit, der Bezahlung mühesam nachzugehen. Fürchtete er sich aber, wir würden nicht mit ihme eins seyn, und die uns von ihm vorgelegten Fragen, nicht nach seiner Einbildung, wie leider geschehen, beantworten; So war es eine grosse Einfalt von ihm, daß er sich einbildete, wir würden so einfältig seyn, und ihm vor der Bezahlung der Gebühren das responsum einlieffern. Hoc faciunt --- quos gloria vexat in anis.
§. IX. Derowegen ware vor allen Dingen nöthig, daß ich per Actuarium Facultatis an den Herrn N. zu N. schreiben und ihm andeuten liesse, daß er entweder jemand allhier commission geben möchte, der das responsum ablösete, oder eine gewisse Summe Gelds zu Ablösung desselben herschickte. Die Antwort des gewesenen Herrn Wirths ad Actuarium wird zeigen, daß ich keine Theurung gemacht, sondern nur damahls das Werck überhaupt überschlagen, und noch nicht vermeinet, daß unsere deduction in dem responso so weitläufftig werden würde; wannenhero hernach von denen gezahleten 7. Thlrn. auf die Jura Facultatis nicht einmal 5. Thlr. gekommen, weil den Uberrest die vorgeschoßnen Post-Gelder und die Schreibe-auch andere Gebühren des Actuarii absorbiret. Das Schreiben ist folgendes.
Ein von dem Hrn. D. W. zu diesen Handel gehöriges Schreiben. Das beliebte von 24ten Julii jüngsthin habe wohl erhalten und Inhalts vernommen, übersende hierbey begehrter massen eine Assignation, wo mein Hochgeehrter Herr die specificirte 7. Rthlr. in Brandenburgischen 2/3 Stück zu empfangen, mit dienstlicher Bitte, bey wohllöblicher Juristen-Facultät nebst des Herrn Titii und meiner gehorsamsten Empfehlung das Werck solchergestalt zu recommendiren, damit das verlangte Responsum juris zu besagten Herrn Titii besten und nach desselben Wunsch ausfallen / auch fördersamst an mich unter dem Titul und Nahmen. P. A. W. Conseiller de Son Alt. Ser. Monseign. le Prince de N. U. addressiret werden möge etc. die dem Herrn Titio darunter erweisende sonderbahre faveur wird er ohne diese abgestattete Gebühr a part, so wohl bey besagter wohllöblichen Juristen-Facultaet, als auch meinem hochgeehrten Hrn. besonders erkennen, ich aber mache mir die plaisir, Gelegenheit zu haben, in der That zu demonstriren, das beständig sey
N. den 7. Aug. 1717.
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