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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne;

Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen;

Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde;

Auff die 3te Frage E. W. V. R.

Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget.

Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne;

Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen;

Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde;

Auff die 3te Frage E. W. V. R.

Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget.

Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

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[227/0243] So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne; Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen; Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde; Auff die 3te Frage E. W. V. R. Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget. Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/243>, abgerufen am 24.11.2024.