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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Das Responsum selbst.

§. III. Daß aber diese ration in dem responso, das Anno 1694. in Monat October, nomine Facultatis ausgefertiget wurde, nicht berühret worden, ist deßhalb geschehen, weil die referenten in Collegiis schuldig sind, Ihre responsa und Urtheil nicht nach Ihrer privat Meinung, sondern nach denen mehrern Stimmen einzurichten. Das responsum selbst, welches auf imploration einer armen Bauer-Magd, die sich Elisabeth Eulitzin zu Nirgendsheim nennete, war also abgefaßt.

Hat bey der Hoch Fürstl. D. A. Regierung des gesamten Hochfürstl. Hauses Unter-Director Herr J. A. von K. wieder Euch, ob soltet Ihr ihn für einem blinden Huren-Sohn gescholten haben, zur Inquisition denunciret, und gebethen, weil Ihr als ein Dienst-Bothe de fuga suspecta wäret, Euch zur gefänglichen Hafft zu bringen. Hat hierauff die Fürstl. Regierung zu D. Euch durch eine Wache, um Euch in arrest zu nehmen suchen lassen, und es hat die Wache, weil ihr verreiset gewesen, was Sie von Euren Sachen und mobilien gefunden, mit sich weggenommen. Habt Ihr ferner bey wohlermeldter Regierung zu Rechtlicher Ausführung eurer Sache zu zweymahlen, um ein special sicheres Geleite angesuchet, jedoch nichts zurück erhalten, biß ihr von einem tertio die Nachricht bekommen, daß die Regierung zu D. an den Herrn Unter-Director von K. zuforderst geschrieben habe, um von ihm zu vernehmen, ob mit seinem Willen Euch das gebethene sichere Geleite ertheilet werden möge, und ihr wollet anfänglich berichtet seyn: Ob die Hochlöbliche Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite wohl versagen könne:

Ob nun wohl ein Richter befundenen Umständen nach, und in gewissen Fällen das gebethene sichere Geleite gar wohl versagen kan, absonderlich aber derselbe wohl dahin zu sehen hat, damit dem Inquisito durch Verstatttung solches sicheren Geleits zu Verschleiffung der Sache oder eludirung des judicii nicht selbst Anlaß gegeben werden möge;

Dieweil aber dennoch nach gemeinen Rechten es Herkommens, daß einem inculpato, zumahl absenti zu Ausführung seiner defension der gebethene Salvus Conductus regulariter nicht abzuschlagen, sondern so gar auch in atrocioribus delictis, quae poenam fanguinis vel aliam corporis afflictivam nach sich ziehen, und wenn gleich der reus consessus & convictus wäre, dennoch, wenn Er defension zu führen sich getrauet, ihm special sicher Geleite zu verstatten per tradita.

Carpz. pr. Crim. part. 3. qv. 112. n. 32. 34. 40.

Hiernechst auch nur in delictis notoriis & manifestis, und wenn der inculpatus gegenwärtig, oder allbereit verhafftet ist, das sichere Geleite nicht pfleget verstattet zu werden, so aber beydes in gegenwärtigen Fall nicht zu finden, indem zur Zeit weder Ihr, der denuncirten Injurien geständig oder deren überführet, noch auch in loco judicii anzutreffen seyd;

Das Responsum selbst.

§. III. Daß aber diese ration in dem responso, das Anno 1694. in Monat October, nomine Facultatis ausgefertiget wurde, nicht berühret worden, ist deßhalb geschehen, weil die referenten in Collegiis schuldig sind, Ihre responsa und Urtheil nicht nach Ihrer privat Meinung, sondern nach denen mehrern Stimmen einzurichten. Das responsum selbst, welches auf imploration einer armen Bauer-Magd, die sich Elisabeth Eulitzin zu Nirgendsheim nennete, war also abgefaßt.

Hat bey der Hoch Fürstl. D. A. Regierung des gesamten Hochfürstl. Hauses Unter-Director Herr J. A. von K. wieder Euch, ob soltet Ihr ihn für einem blinden Huren-Sohn gescholten haben, zur Inquisition denunciret, und gebethen, weil Ihr als ein Dienst-Bothe de fuga suspecta wäret, Euch zur gefänglichen Hafft zu bringen. Hat hierauff die Fürstl. Regierung zu D. Euch durch eine Wache, um Euch in arrest zu nehmen suchen lassen, und es hat die Wache, weil ihr verreiset gewesen, was Sie von Euren Sachen und mobilien gefunden, mit sich weggenommen. Habt Ihr ferner bey wohlermeldter Regierung zu Rechtlicher Ausführung eurer Sache zu zweymahlen, um ein special sicheres Geleite angesuchet, jedoch nichts zurück erhalten, biß ihr von einem tertio die Nachricht bekommen, daß die Regierung zu D. an den Herrn Unter-Director von K. zuforderst geschrieben habe, um von ihm zu vernehmen, ob mit seinem Willen Euch das gebethene sichere Geleite ertheilet werden möge, und ihr wollet anfänglich berichtet seyn: Ob die Hochlöbliche Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite wohl versagen könne:

Ob nun wohl ein Richter befundenen Umständen nach, und in gewissen Fällen das gebethene sichere Geleite gar wohl versagen kan, absonderlich aber derselbe wohl dahin zu sehen hat, damit dem Inquisito durch Verstatttung solches sicheren Geleits zu Verschleiffung der Sache oder eludirung des judicii nicht selbst Anlaß gegeben werden möge;

Dieweil aber dennoch nach gemeinen Rechten es Herkommens, daß einem inculpato, zumahl absenti zu Ausführung seiner defension der gebethene Salvus Conductus regulariter nicht abzuschlagen, sondern so gar auch in atrocioribus delictis, quae poenam fanguinis vel aliam corporis afflictivam nach sich ziehen, und wenn gleich der reus consessus & convictus wäre, dennoch, wenn Er defension zu führen sich getrauet, ihm special sicher Geleite zu verstatten per tradita.

Carpz. pr. Crim. part. 3. qv. 112. n. 32. 34. 40.

Hiernechst auch nur in delictis notoriis & manifestis, und wenn der inculpatus gegenwärtig, oder allbereit verhafftet ist, das sichere Geleite nicht pfleget verstattet zu werden, so aber beydes in gegenwärtigen Fall nicht zu finden, indem zur Zeit weder Ihr, der denuncirten Injurien geständig oder deren überführet, noch auch in loco judicii anzutreffen seyd;

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        <p>Ob nun wohl ein Richter befundenen Umständen nach, und in gewissen Fällen das                      gebethene sichere Geleite gar wohl versagen kan, absonderlich aber derselbe wohl                      dahin zu sehen hat, damit dem Inquisito durch Verstatttung solches sicheren                      Geleits zu Verschleiffung der Sache oder eludirung des judicii nicht selbst                      Anlaß gegeben werden möge;</p>
        <p>Dieweil aber dennoch nach gemeinen Rechten es Herkommens, daß einem inculpato,                      zumahl absenti zu Ausführung seiner defension der gebethene Salvus Conductus                      regulariter nicht abzuschlagen, sondern so gar auch in atrocioribus delictis,                      quae poenam fanguinis vel aliam corporis afflictivam nach sich ziehen, und wenn                      gleich der reus consessus &amp; convictus wäre, dennoch, wenn Er defension                      zu führen sich getrauet, ihm special sicher Geleite zu verstatten per tradita.</p>
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[226/0242] §. III. Daß aber diese ration in dem responso, das Anno 1694. in Monat October, nomine Facultatis ausgefertiget wurde, nicht berühret worden, ist deßhalb geschehen, weil die referenten in Collegiis schuldig sind, Ihre responsa und Urtheil nicht nach Ihrer privat Meinung, sondern nach denen mehrern Stimmen einzurichten. Das responsum selbst, welches auf imploration einer armen Bauer-Magd, die sich Elisabeth Eulitzin zu Nirgendsheim nennete, war also abgefaßt. Hat bey der Hoch Fürstl. D. A. Regierung des gesamten Hochfürstl. Hauses Unter-Director Herr J. A. von K. wieder Euch, ob soltet Ihr ihn für einem blinden Huren-Sohn gescholten haben, zur Inquisition denunciret, und gebethen, weil Ihr als ein Dienst-Bothe de fuga suspecta wäret, Euch zur gefänglichen Hafft zu bringen. Hat hierauff die Fürstl. Regierung zu D. Euch durch eine Wache, um Euch in arrest zu nehmen suchen lassen, und es hat die Wache, weil ihr verreiset gewesen, was Sie von Euren Sachen und mobilien gefunden, mit sich weggenommen. Habt Ihr ferner bey wohlermeldter Regierung zu Rechtlicher Ausführung eurer Sache zu zweymahlen, um ein special sicheres Geleite angesuchet, jedoch nichts zurück erhalten, biß ihr von einem tertio die Nachricht bekommen, daß die Regierung zu D. an den Herrn Unter-Director von K. zuforderst geschrieben habe, um von ihm zu vernehmen, ob mit seinem Willen Euch das gebethene sichere Geleite ertheilet werden möge, und ihr wollet anfänglich berichtet seyn: Ob die Hochlöbliche Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite wohl versagen könne: Ob nun wohl ein Richter befundenen Umständen nach, und in gewissen Fällen das gebethene sichere Geleite gar wohl versagen kan, absonderlich aber derselbe wohl dahin zu sehen hat, damit dem Inquisito durch Verstatttung solches sicheren Geleits zu Verschleiffung der Sache oder eludirung des judicii nicht selbst Anlaß gegeben werden möge; Dieweil aber dennoch nach gemeinen Rechten es Herkommens, daß einem inculpato, zumahl absenti zu Ausführung seiner defension der gebethene Salvus Conductus regulariter nicht abzuschlagen, sondern so gar auch in atrocioribus delictis, quae poenam fanguinis vel aliam corporis afflictivam nach sich ziehen, und wenn gleich der reus consessus & convictus wäre, dennoch, wenn Er defension zu führen sich getrauet, ihm special sicher Geleite zu verstatten per tradita. Carpz. pr. Crim. part. 3. qv. 112. n. 32. 34. 40. Hiernechst auch nur in delictis notoriis & manifestis, und wenn der inculpatus gegenwärtig, oder allbereit verhafftet ist, das sichere Geleite nicht pfleget verstattet zu werden, so aber beydes in gegenwärtigen Fall nicht zu finden, indem zur Zeit weder Ihr, der denuncirten Injurien geständig oder deren überführet, noch auch in loco judicii anzutreffen seyd;

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/242>, abgerufen am 23.11.2024.