Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W.

Rationes decidendi.

Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W.

Rationes decidendi.

Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0234" n="218"/>
Wochen mit Gefängniß zu                      bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff                      diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn                      Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und                      Unkosten verdammen. V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Rationes decidendi.</head><lb/>
        <p>Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio                      suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der                      ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles                      Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er                      öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo                      ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht                      nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.                      &amp; 15. ad art. 21. &amp; 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte                      Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet,                      sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach                      Aussage test. 3. 8. 10. 11. &amp; 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald                      folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10.                      &amp; 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde                      angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich                      geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. &amp; 22.                      ad art. 17. 18. &amp; 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H.                      Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können,                      heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr                      ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H.                      Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie                      test. 7. &amp; 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n.                      57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64.                      &amp; 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen                      Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und                      die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor                      einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch,                      als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen                      und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen                      Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post                      Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen                      Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in                      Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller                      erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3.                      &amp; 5. ad art. 1. 2. &amp; 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters                      truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H.                      Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18.                      &amp; 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. &amp; 24. ad art. 31. n. 55. Zu                      geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[218/0234] Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W. Rationes decidendi. Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/234
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/234>, abgerufen am 23.11.2024.