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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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seyn, zumahlen da ich den Jungen etwas gekant, als er sich hier in Halle auffgehalten, und mir bewust war, daß er sich sehr scheinheilig anzustellen wuste, auch sein ingenium so beschaffen war, daß er Z. E. eine einmahl gehörte Predigt in guter Ordnung wieder summariter hererzehlen konte. Ja es hatte seine schelmische Verstellung einen sonst klugen und gelehrten Theologum, der sich damahls bey Wolmerstett herum auffhielte, betrogen, daß er, da ich wegen der an uns geschickten Acten mich mit Ihm beredete, sich nicht einbilden konte, daß dieses Lug und Trug sey, sondern es für ein extraordinaires Werck des Teuffels hielte; indem der Bösewicht Ihn gebeten hatte, Ihm beyzustehen, und Ihm beten zu helffen, auch selbsten mit Hersagungen vieler hierzu dienlicher Sprüche aus der heiligen Schrifft den Anfang gemacht, bald aber innen gehalten und gethan, als wenn Ihm der Teuffel die Sprache nähme, und mit dem Stuhle (darauff er gesessen, und der etwan ein paar Schuh von dem Camin abstund) fortrückte und den Kopff an den Camin andrückte, als wenn er erwürgen solte, (dergleichen Registratur auch in Herrn D. Reichens Buche p. 672. zu finden) welches der besagte Theologus mit Gewalt, jedoch bescheidentlich gegen mich behaupten wolte, daß es kein simulirtes Werck seyn könne; biß der eventus ein anders erwiesen.

Erinnerung wegen anderer Actorum magicorum.

§. XI. Ob ich nun wohl gesonnen bin, künfftig denen Juristischen Händeln auch andre merckwürdige Hexen-Händel mit einzumischen, so wird man sich doch nicht wundern, daß obbesagte zwey casus, ob Sie schon sehr merckwürdig sind, werden ausgelassen werden, weil sie allbereit schon an gedachten Ort zu finden sind. Die von Herr D. Reichen daselbst p. 682. biß 774. angeführten dritten und vierten Acta Magica betreffend, gehen selbige Unsere Facultät nicht an, indem dieselbe anno 1676. item 1689. passirt, da Unsere Facultät noch in der holen Weyde lag, und nicht concipirt worden war. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher Herr D. Reiche diese Acta bekommen hatte: Sie sind aber auch dergestalt nach denen principiis des gemeinen Schlendrians gehalten und darinnen auch nach dieser Melodey gesprochen worden; daß wohl daß Haupt-Absehen damahls gewesen, sie beydrücken zu lassen, ut opposita juxta se posita magis elucescant.

seyn, zumahlen da ich den Jungen etwas gekant, als er sich hier in Halle auffgehalten, und mir bewust war, daß er sich sehr scheinheilig anzustellen wuste, auch sein ingenium so beschaffen war, daß er Z. E. eine einmahl gehörte Predigt in guter Ordnung wieder summariter hererzehlen konte. Ja es hatte seine schelmische Verstellung einen sonst klugen und gelehrten Theologum, der sich damahls bey Wolmerstett herum auffhielte, betrogen, daß er, da ich wegen der an uns geschickten Acten mich mit Ihm beredete, sich nicht einbilden konte, daß dieses Lug und Trug sey, sondern es für ein extraordinaires Werck des Teuffels hielte; indem der Bösewicht Ihn gebeten hatte, Ihm beyzustehen, und Ihm beten zu helffen, auch selbsten mit Hersagungen vieler hierzu dienlicher Sprüche aus der heiligen Schrifft den Anfang gemacht, bald aber innen gehalten und gethan, als wenn Ihm der Teuffel die Sprache nähme, und mit dem Stuhle (darauff er gesessen, und der etwan ein paar Schuh von dem Camin abstund) fortrückte und den Kopff an den Camin andrückte, als wenn er erwürgen solte, (dergleichen Registratur auch in Herrn D. Reichens Buche p. 672. zu finden) welches der besagte Theologus mit Gewalt, jedoch bescheidentlich gegen mich behaupten wolte, daß es kein simulirtes Werck seyn könne; biß der eventus ein anders erwiesen.

Erinnerung wegen anderer Actorum magicorum.

§. XI. Ob ich nun wohl gesonnen bin, künfftig denen Juristischen Händeln auch andre merckwürdige Hexen-Händel mit einzumischen, so wird man sich doch nicht wundern, daß obbesagte zwey casus, ob Sie schon sehr merckwürdig sind, werden ausgelassen werden, weil sie allbereit schon an gedachten Ort zu finden sind. Die von Herr D. Reichen daselbst p. 682. biß 774. angeführten dritten und vierten Acta Magica betreffend, gehen selbige Unsere Facultät nicht an, indem dieselbe anno 1676. item 1689. passirt, da Unsere Facultät noch in der holen Weyde lag, und nicht concipirt worden war. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher Herr D. Reiche diese Acta bekommen hatte: Sie sind aber auch dergestalt nach denen principiis des gemeinen Schlendrians gehalten und darinnen auch nach dieser Melodey gesprochen worden; daß wohl daß Haupt-Absehen damahls gewesen, sie beydrücken zu lassen, ut opposita juxta se posita magis elucescant.

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[206/0222] seyn, zumahlen da ich den Jungen etwas gekant, als er sich hier in Halle auffgehalten, und mir bewust war, daß er sich sehr scheinheilig anzustellen wuste, auch sein ingenium so beschaffen war, daß er Z. E. eine einmahl gehörte Predigt in guter Ordnung wieder summariter hererzehlen konte. Ja es hatte seine schelmische Verstellung einen sonst klugen und gelehrten Theologum, der sich damahls bey Wolmerstett herum auffhielte, betrogen, daß er, da ich wegen der an uns geschickten Acten mich mit Ihm beredete, sich nicht einbilden konte, daß dieses Lug und Trug sey, sondern es für ein extraordinaires Werck des Teuffels hielte; indem der Bösewicht Ihn gebeten hatte, Ihm beyzustehen, und Ihm beten zu helffen, auch selbsten mit Hersagungen vieler hierzu dienlicher Sprüche aus der heiligen Schrifft den Anfang gemacht, bald aber innen gehalten und gethan, als wenn Ihm der Teuffel die Sprache nähme, und mit dem Stuhle (darauff er gesessen, und der etwan ein paar Schuh von dem Camin abstund) fortrückte und den Kopff an den Camin andrückte, als wenn er erwürgen solte, (dergleichen Registratur auch in Herrn D. Reichens Buche p. 672. zu finden) welches der besagte Theologus mit Gewalt, jedoch bescheidentlich gegen mich behaupten wolte, daß es kein simulirtes Werck seyn könne; biß der eventus ein anders erwiesen. §. XI. Ob ich nun wohl gesonnen bin, künfftig denen Juristischen Händeln auch andre merckwürdige Hexen-Händel mit einzumischen, so wird man sich doch nicht wundern, daß obbesagte zwey casus, ob Sie schon sehr merckwürdig sind, werden ausgelassen werden, weil sie allbereit schon an gedachten Ort zu finden sind. Die von Herr D. Reichen daselbst p. 682. biß 774. angeführten dritten und vierten Acta Magica betreffend, gehen selbige Unsere Facultät nicht an, indem dieselbe anno 1676. item 1689. passirt, da Unsere Facultät noch in der holen Weyde lag, und nicht concipirt worden war. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher Herr D. Reiche diese Acta bekommen hatte: Sie sind aber auch dergestalt nach denen principiis des gemeinen Schlendrians gehalten und darinnen auch nach dieser Melodey gesprochen worden; daß wohl daß Haupt-Absehen damahls gewesen, sie beydrücken zu lassen, ut opposita juxta se posita magis elucescant.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/222>, abgerufen am 27.11.2024.