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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe?

Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte

auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern

arestiren, etc.

selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden.

Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa-

nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe?

Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte

auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern

arestiren, etc.

selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden.

Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa-

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nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen                      dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers                      fundatam intentionem habe?</p>
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[196/0212] nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe? Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern arestiren, etc. selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden. Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/212>, abgerufen am 24.11.2024.