Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären;

Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen;

D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären;

Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen;

D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0200" n="184"/>
tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes                      die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die                      zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet                      berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen                      dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als                      Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser                      Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären;</p>
        <p>Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung                      für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme,                      und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches                      unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen                      gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese                      Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt                      geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder                      Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl                      bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl.                      Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen,                      sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten                      lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte                      vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die                      Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber                      die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der                      Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der                      gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an                      allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche                      verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft                      verbunden ist, auffgebürdet werden mögen;</p>
        <p>D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der                      Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist,                      vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen                      gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch                      Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico                      obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch                      nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was                      ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die                      Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch                      sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher                      bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen;                      absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath                      zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[184/0200] tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären; Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen; D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/200
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/200>, abgerufen am 22.11.2024.