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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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solches einzuschräncken sey.mit Christlichen Ernst und Bescheidenheit ohne Bitterkeit und Personen-Gezäncke, wo es der Text mit sich bringet, öffentlich straffe. Er soll aber dabey keinen sündlichen Affecten nachhängen, noch aus Zorn seine eigene oder andre Sachen auff die Cantzel bringen, vielweniger einen andern Prediger auff der Cantzel mit harten Reden oder sonsten anstechen oder schelten, sondern da Er bey demselben etwas zu erinnern vermeinet, solches anfangs privatim oder durch einen andern Collegen oder Amts-Bruder thun, und bey des Collegens oder Amts-Bruders privat-explication aus Theologischer Prudenz und Christlicher Liebe acquiesciren etc. In übrigen aber sich in keine Policey und weltliche Händel mengen, Obrigkeit und Unterthanen bey Einigkeit erhalten helffen, was Er zu erinnern hat, privatim thun, und nicht so fort auff die Cantzel bringen, vielweniger der Obrigkeit und Amts-Personen respect durch unzeitige anzügliche Straff-Predigten schmälern, welches alles die formalen Worte der Magdeburgischen Kirchen-Ordnung Tit. 17. §. 8. & Tit. 19. §. 2. & 3. sind. Wenn nun ein Prediger diese Lebens-Regeln nicht in acht nimmt, muß er sich nicht verdriessen lassen, wenn Er von der Obrigkeit bestrafft, oder denen Beleidigten erlaubt wird, daß Sie Ihn injuriarum belangen. Ob nun wohl zu verwundern, daß es leider nicht wenig Exempel solcher Prediger giebt, die nicht allein aus Zorn oder eigenen Rachgier Ihre eigene Sachen auf die Cantzel tragen, und mit Aergerniß der Gemeine ausstossen, ja wohl gar die Leute mit Nahmen nennen, so müssen doch diejenigen, die so extrem grob nicht seyn, sondern auff eine hämische Weise die, so Sie beschimpffen wollen, zwar nicht nennen, aber Sie doch sonst also abmahlen, das männiglich, wer Sie seyn, wol verstehen könne, sich nicht einbilden, daß Sie dadurch der Bestraffung oder injurien-Processe entgehen werden, massen die Churfürstl. Säschsische Kirchen-Ordnung in artic. general. 3. §. zum Siebenden, beyde Classen für injurianten und straffbare Personen erklähret, wie hiervon Carpzov. in seiner Definit. Eccles. lib. 3. defin. 98. und D. Simon in peculiari disputatione de actione injuriarum contra sacerdotes mit mehrern können nachgelesen werden.

Hieher gehöriger Handel.

§. II. Gleichwie aber die Exempel eine Sache deutlicher vorstellen, so wurden Anno 1694. mense Aprili an unsere Facultät Acten geschickt, ein Urtheil darinnen zu sprechen, allwo folgender Handel zu befinden war: Es war an einem Ort ein Bürgermeister gestorben, mit dem der dasige Superintendens nicht in guten Vernehmen gestanden hatte. Da nun dieser begraben wurde, that Ihm ein Prediger eines benachbarten Orts die Abdanckung, lobte, wie gewöhnlich, den verstorbenen Bürgemeister, mochte

solches einzuschräncken sey.mit Christlichen Ernst und Bescheidenheit ohne Bitterkeit und Personen-Gezäncke, wo es der Text mit sich bringet, öffentlich straffe. Er soll aber dabey keinen sündlichen Affecten nachhängen, noch aus Zorn seine eigene oder andre Sachen auff die Cantzel bringen, vielweniger einen andern Prediger auff der Cantzel mit harten Reden oder sonsten anstechen oder schelten, sondern da Er bey demselben etwas zu erinnern vermeinet, solches anfangs privatim oder durch einen andern Collegen oder Amts-Bruder thun, und bey des Collegens oder Amts-Bruders privat-explication aus Theologischer Prudenz und Christlicher Liebe acquiesciren etc. In übrigen aber sich in keine Policey und weltliche Händel mengen, Obrigkeit und Unterthanen bey Einigkeit erhalten helffen, was Er zu erinnern hat, privatim thun, und nicht so fort auff die Cantzel bringen, vielweniger der Obrigkeit und Amts-Personen respect durch unzeitige anzügliche Straff-Predigten schmälern, welches alles die formalen Worte der Magdeburgischen Kirchen-Ordnung Tit. 17. §. 8. & Tit. 19. §. 2. & 3. sind. Wenn nun ein Prediger diese Lebens-Regeln nicht in acht nimmt, muß er sich nicht verdriessen lassen, wenn Er von der Obrigkeit bestrafft, oder denen Beleidigten erlaubt wird, daß Sie Ihn injuriarum belangen. Ob nun wohl zu verwundern, daß es leider nicht wenig Exempel solcher Prediger giebt, die nicht allein aus Zorn oder eigenen Rachgier Ihre eigene Sachen auf die Cantzel tragen, und mit Aergerniß der Gemeine ausstossen, ja wohl gar die Leute mit Nahmen nennen, so müssen doch diejenigen, die so extrem grob nicht seyn, sondern auff eine hämische Weise die, so Sie beschimpffen wollen, zwar nicht nennen, aber Sie doch sonst also abmahlen, das männiglich, wer Sie seyn, wol verstehen könne, sich nicht einbilden, daß Sie dadurch der Bestraffung oder injurien-Processe entgehen werden, massen die Churfürstl. Säschsische Kirchen-Ordnung in artic. general. 3. §. zum Siebenden, beyde Classen für injurianten und straffbare Personen erklähret, wie hiervon Carpzov. in seiner Definit. Eccles. lib. 3. defin. 98. und D. Simon in peculiari disputatione de actione injuriarum contra sacerdotes mit mehrern können nachgelesen werden.

Hieher gehöriger Handel.

§. II. Gleichwie aber die Exempel eine Sache deutlicher vorstellen, so wurden Anno 1694. mense Aprili an unsere Facultät Acten geschickt, ein Urtheil darinnen zu sprechen, allwo folgender Handel zu befinden war: Es war an einem Ort ein Bürgermeister gestorben, mit dem der dasige Superintendens nicht in guten Vernehmen gestanden hatte. Da nun dieser begraben wurde, that Ihm ein Prediger eines benachbarten Orts die Abdanckung, lobte, wie gewöhnlich, den verstorbenen Bürgemeister, mochte

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[178/0194] mit Christlichen Ernst und Bescheidenheit ohne Bitterkeit und Personen-Gezäncke, wo es der Text mit sich bringet, öffentlich straffe. Er soll aber dabey keinen sündlichen Affecten nachhängen, noch aus Zorn seine eigene oder andre Sachen auff die Cantzel bringen, vielweniger einen andern Prediger auff der Cantzel mit harten Reden oder sonsten anstechen oder schelten, sondern da Er bey demselben etwas zu erinnern vermeinet, solches anfangs privatim oder durch einen andern Collegen oder Amts-Bruder thun, und bey des Collegens oder Amts-Bruders privat-explication aus Theologischer Prudenz und Christlicher Liebe acquiesciren etc. In übrigen aber sich in keine Policey und weltliche Händel mengen, Obrigkeit und Unterthanen bey Einigkeit erhalten helffen, was Er zu erinnern hat, privatim thun, und nicht so fort auff die Cantzel bringen, vielweniger der Obrigkeit und Amts-Personen respect durch unzeitige anzügliche Straff-Predigten schmälern, welches alles die formalen Worte der Magdeburgischen Kirchen-Ordnung Tit. 17. §. 8. & Tit. 19. §. 2. & 3. sind. Wenn nun ein Prediger diese Lebens-Regeln nicht in acht nimmt, muß er sich nicht verdriessen lassen, wenn Er von der Obrigkeit bestrafft, oder denen Beleidigten erlaubt wird, daß Sie Ihn injuriarum belangen. Ob nun wohl zu verwundern, daß es leider nicht wenig Exempel solcher Prediger giebt, die nicht allein aus Zorn oder eigenen Rachgier Ihre eigene Sachen auf die Cantzel tragen, und mit Aergerniß der Gemeine ausstossen, ja wohl gar die Leute mit Nahmen nennen, so müssen doch diejenigen, die so extrem grob nicht seyn, sondern auff eine hämische Weise die, so Sie beschimpffen wollen, zwar nicht nennen, aber Sie doch sonst also abmahlen, das männiglich, wer Sie seyn, wol verstehen könne, sich nicht einbilden, daß Sie dadurch der Bestraffung oder injurien-Processe entgehen werden, massen die Churfürstl. Säschsische Kirchen-Ordnung in artic. general. 3. §. zum Siebenden, beyde Classen für injurianten und straffbare Personen erklähret, wie hiervon Carpzov. in seiner Definit. Eccles. lib. 3. defin. 98. und D. Simon in peculiari disputatione de actione injuriarum contra sacerdotes mit mehrern können nachgelesen werden. solches einzuschräncken sey. §. II. Gleichwie aber die Exempel eine Sache deutlicher vorstellen, so wurden Anno 1694. mense Aprili an unsere Facultät Acten geschickt, ein Urtheil darinnen zu sprechen, allwo folgender Handel zu befinden war: Es war an einem Ort ein Bürgermeister gestorben, mit dem der dasige Superintendens nicht in guten Vernehmen gestanden hatte. Da nun dieser begraben wurde, that Ihm ein Prediger eines benachbarten Orts die Abdanckung, lobte, wie gewöhnlich, den verstorbenen Bürgemeister, mochte

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/194>, abgerufen am 25.11.2024.