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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W.

XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten.
§. I.

ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisserWie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen. massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae,

mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W.

XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten.
§. I.

ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisserWie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen. massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae,

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[171/0187] mit allen und ieglichen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Obersten und Niedersten, Höchsten und Siedesten Gerichten, und andern Gerechtigkeiten ohne weiter Auszug und nichts davon ausgeschlossen, an den von S. verkauffet und selbigen belehnet, auch in den Lehn-Brieff die Einwohner des Weichbildes Gr. und darzu gehörige Unterthanen, ihre Pflicht, damit sie ihme sonst verwandt gewesen, für sich und seine Nachkommen gäntzlich erlassen, und an den Abkauffer dem von S. verwiesen, so daß sie demselben und seinen Nachkommen alle gebührliche Pflicht und Gehorsam ohne Seine des Landes-Fürsten und seine Nachkommen oder männigl. zureden und Behinderung leisten solten, auch dieses in denen folgenden Lehn-Brieffen, so wohl deren von S. als auch derer Herren von dem W. welche jenem diese Güther abgekauffet, allemahl wiederholet oder doch zum wenigsten sich darauff bezogen und nichts veränderliches verordnet worden; Und diesem zufolge hiernächst die Herren von dem W. nun in die 100. Jahr her unterschiedene Handwerckes-Innungen ohne Beeinträchtigung confirmiret, die Köche aber unstreitig und nach allgemeinen Gebrauch unter die Handwercke gehören, auch in diesen Landen gewöhnlich, daß Mittel-Städte nicht leicht über einen, oder auffs höchste zwey öffentliche Köche halten: In übrigen aber bey allen Innungen andren, die nicht in der Innung seyn, sich des Handwercks zu bedienen verboten, und solches für kein unzuläßliches monopolium gehalten wird: So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die Herren von dem W. dergleichen concessiones zu ertheilen wohl befugt, und dadurch denen reservatis Principum kein Eingriff geschehe. V. R. W. XII. Handel. Von heimlichen Beyschreiben der Obrigkeit bey Verschickung der Acten. §. I. ES ist nicht alleine höchst löblich, sondern es gehöret auch gewisser massen zu dem Amte einer Obrigkeit, oder Actuarii, daß Selbige bey Verschickung der Acten eine kurtze speciem facti und worüber Sie eigentlich ein Urtheil verlangen, in Ihrer Urtheils-Frage fein deutlich exprimiren; zumahlen da an vielen Orten entweder so ein verwirreter Proceß regieret, oder durch stupidität der Gerichts-Personen, und die öffters ungeschickten drauff gegebenen Verordnungen verwirret gemacht wird, daß die Collegia hernach bey referirung der Acten kaum wissen, wie und wo Sie den statum controversiae, Wie vernünfftige Urtheils-Fragen abzufassen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/187>, abgerufen am 22.11.2024.