Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.200. biß 300. Thlr. zu bestraffen; im übrigen aber auch nach gemeinen Rechten pro crimine falsi zu achten sey, wenn man in literis vel Actis publicis etwas zum praejudiz eines andern ändere, nach mehrern Inhalt Eures Berichts. Uber dieses auch, vor Sempronium angeführet werden könte, daß von einem Vice-Directore nicht leichtlich zu praesumiren, daß er solche Dinge ex ignorantia juris gethan; Dieweil aber dennoch in Eurem Bericht nicht erwehnet worden, daß der Vice-Director, wenn er gleich die Registratur angeordnet, Er auch dem Actuario befohlen habe, selbige in die vorige Registratur einzuflicken, und das Chur-Sächßl. Mandat nach dem buchstäblichen Inhalt desselbigen ausdrücklich davon redet, wenn in dem Appellation-Gerichte zu Dreßden dergleichen Correcturen vorgenommen werden: Ferner ebenfalls auch von einem Vice-Directore nicht leicht ein dolus zu praesumiren, und bey diesem Umstande, da man in dubio semper pro mitiori delicto zu praesumiren hat, die praesumtion ehe dahin einzurichten, daß der Vice. Director solches mehr aus Unwissenheit der Rechte, als aus Boßheit gethan. So möchte auch besagte Correctur in Ermangelung anderer indicien noch zur Zeit pro crimine falsi nicht gehalten, noch deswegen wieder den Vice. Directorem mit der Inquisition verfahren werden; Es ist Euch aber unbenommen wegen solcher von dem Vice-Directore zur Ungebühr gemachten Verordnung, als die offenbahrlich zu Eurem praejudicio geschehen, exceptionem suspecti bescheidentlich zu opponiren. V. R. W. §. III. Es muste aber dem Advocato wohl sehr viel daran gelegen seyn, daß er den Haupt-Proceß durch dergleichen Streiche aufhalten könte, drum gab er uns geschwinde neues Geld zu lösen, erhielte aber dennoch noch in eben selbigen Monat kein annehmliches Responsum. Haben Wir auff eine von euch in diesem Monath an Uns ergangene Frage den Vice-Directorem eines Collegii in Sächßl. Landen betreffend, ein Responsum ertheilet, daß die auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachte registratur noch zur Zeit pro crimine falsi nicht zu achten, noch deswegen wieder Ihn mit der inquisition zu verfahren, Euch aber hierbey unbenommen sey, wieder selbige exceptionem suspectijudicis bescheidentlich zu opponiren, und ihr wollet ferner berichtet seyn: Ob denn nicht eine General-Inquisition des facti halber, es betreffe nun solches den Vice-Directorem, Actuarium oder Nuncium, anzustellen, und biß diese questron erörtert, mit dem Verfahren in der Haupt-Sache in Ruhe zu stehen: Ob nun wohl von Euch angeführet wird, daß von Uns in vorigem responso inter rationes decidendi gesetzet worden, daß aus Eurem vorigen Bericht nicht zu sehen, ob der Vice-Director befohlen habe, die Registratur der falschen Stunde in die erste Registratur einzuflicken, nunmehro aber sich befinde, daß der Vice-Di- 200. biß 300. Thlr. zu bestraffen; im übrigen aber auch nach gemeinen Rechten pro crimine falsi zu achten sey, wenn man in literis vel Actis publicis etwas zum praejudiz eines andern ändere, nach mehrern Inhalt Eures Berichts. Uber dieses auch, vor Sempronium angeführet werden könte, daß von einem Vice-Directore nicht leichtlich zu praesumiren, daß er solche Dinge ex ignorantia juris gethan; Dieweil aber dennoch in Eurem Bericht nicht erwehnet worden, daß der Vice-Director, wenn er gleich die Registratur angeordnet, Er auch dem Actuario befohlen habe, selbige in die vorige Registratur einzuflicken, und das Chur-Sächßl. Mandat nach dem buchstäblichen Inhalt desselbigen ausdrücklich davon redet, wenn in dem Appellation-Gerichte zu Dreßden dergleichen Correcturen vorgenommen werden: Ferner ebenfalls auch von einem Vice-Directore nicht leicht ein dolus zu praesumiren, und bey diesem Umstande, da man in dubio semper pro mitiori delicto zu praesumiren hat, die praesumtion ehe dahin einzurichten, daß der Vice. Director solches mehr aus Unwissenheit der Rechte, als aus Boßheit gethan. So möchte auch besagte Correctur in Ermangelung anderer indicien noch zur Zeit pro crimine falsi nicht gehalten, noch deswegen wieder den Vice. Directorem mit der Inquisition verfahren werden; Es ist Euch aber unbenommen wegen solcher von dem Vice-Directore zur Ungebühr gemachten Verordnung, als die offenbahrlich zu Eurem praejudicio geschehen, exceptionem suspecti bescheidentlich zu opponiren. V. R. W. §. III. Es muste aber dem Advocato wohl sehr viel daran gelegen seyn, daß er den Haupt-Proceß durch dergleichen Streiche aufhalten könte, drum gab er uns geschwinde neues Geld zu lösen, erhielte aber dennoch noch in eben selbigen Monat kein annehmliches Responsum. Haben Wir auff eine von euch in diesem Monath an Uns ergangene Frage den Vice-Directorem eines Collegii in Sächßl. Landen betreffend, ein Responsum ertheilet, daß die auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachte registratur noch zur Zeit pro crimine falsi nicht zu achten, noch deswegen wieder Ihn mit der inquisition zu verfahren, Euch aber hierbey unbenommen sey, wieder selbige exceptionem suspectijudicis bescheidentlich zu opponiren, und ihr wollet ferner berichtet seyn: Ob denn nicht eine General-Inquisition des facti halber, es betreffe nun solches den Vice-Directorem, Actuarium oder Nuncium, anzustellen, und biß diese questron erörtert, mit dem Verfahren in der Haupt-Sache in Ruhe zu stehen: Ob nun wohl von Euch angeführet wird, daß von Uns in vorigem responso inter rationes decidendi gesetzet worden, daß aus Eurem vorigen Bericht nicht zu sehen, ob der Vice-Director befohlen habe, die Registratur der falschen Stunde in die erste Registratur einzuflicken, nunmehro aber sich befinde, daß der Vice-Di- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0184" n="168"/> 200. biß 300. Thlr. zu bestraffen; im übrigen aber auch nach gemeinen Rechten pro crimine falsi zu achten sey, wenn man in literis vel Actis publicis etwas zum praejudiz eines andern ändere, nach mehrern Inhalt Eures Berichts. Uber dieses auch, vor Sempronium angeführet werden könte, daß von einem Vice-Directore nicht leichtlich zu praesumiren, daß er solche Dinge ex ignorantia juris gethan; Dieweil aber dennoch in Eurem Bericht nicht erwehnet worden, daß der Vice-Director, wenn er gleich die Registratur angeordnet, Er auch dem Actuario befohlen habe, selbige in die vorige Registratur einzuflicken, und das Chur-Sächßl. Mandat nach dem buchstäblichen Inhalt desselbigen ausdrücklich davon redet, wenn in dem Appellation-Gerichte zu Dreßden dergleichen Correcturen vorgenommen werden: Ferner ebenfalls auch von einem Vice-Directore nicht leicht ein dolus zu praesumiren, und bey diesem Umstande, da man in dubio semper pro mitiori delicto zu praesumiren hat, die praesumtion ehe dahin einzurichten, daß der Vice. Director solches mehr aus Unwissenheit der Rechte, als aus Boßheit gethan. So möchte auch besagte Correctur in Ermangelung anderer indicien noch zur Zeit pro crimine falsi nicht gehalten, noch deswegen wieder den Vice. Directorem mit der Inquisition verfahren werden; Es ist Euch aber unbenommen wegen solcher von dem Vice-Directore zur Ungebühr gemachten Verordnung, als die offenbahrlich zu Eurem praejudicio geschehen, exceptionem suspecti bescheidentlich zu opponiren. V. R. W.</p> <note place="left">Das andere.</note> <p>§. III. Es muste aber dem Advocato wohl sehr viel daran gelegen seyn, daß er den Haupt-Proceß durch dergleichen Streiche aufhalten könte, drum gab er uns geschwinde neues Geld zu lösen, erhielte aber dennoch noch in eben selbigen Monat kein annehmliches Responsum.</p> <p>Haben Wir auff eine von euch in diesem Monath an Uns ergangene Frage den Vice-Directorem eines Collegii in Sächßl. Landen betreffend, ein Responsum ertheilet, daß die auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachte registratur noch zur Zeit pro crimine falsi nicht zu achten, noch deswegen wieder Ihn mit der inquisition zu verfahren, Euch aber hierbey unbenommen sey, wieder selbige exceptionem suspectijudicis bescheidentlich zu opponiren, und ihr wollet ferner berichtet seyn: Ob denn nicht eine <hi rendition="#i">General-Inquisition</hi> des <hi rendition="#i">facti</hi> halber, es betreffe nun solches den <hi rendition="#i">Vice-Directorem, Actuarium</hi> oder <hi rendition="#i">Nuncium</hi>, anzustellen, und biß diese <hi rendition="#i">questron</hi> erörtert, mit dem Verfahren in der Haupt-Sache in Ruhe zu stehen:</p> <p>Ob nun wohl von Euch angeführet wird, daß von Uns in vorigem responso inter rationes decidendi gesetzet worden, daß aus Eurem vorigen Bericht nicht zu sehen, ob der Vice-Director befohlen habe, die Registratur der falschen Stunde in die erste Registratur einzuflicken, nunmehro aber sich befinde, daß der Vice-Di- </p> </div> </body> </text> </TEI> [168/0184]
200. biß 300. Thlr. zu bestraffen; im übrigen aber auch nach gemeinen Rechten pro crimine falsi zu achten sey, wenn man in literis vel Actis publicis etwas zum praejudiz eines andern ändere, nach mehrern Inhalt Eures Berichts. Uber dieses auch, vor Sempronium angeführet werden könte, daß von einem Vice-Directore nicht leichtlich zu praesumiren, daß er solche Dinge ex ignorantia juris gethan; Dieweil aber dennoch in Eurem Bericht nicht erwehnet worden, daß der Vice-Director, wenn er gleich die Registratur angeordnet, Er auch dem Actuario befohlen habe, selbige in die vorige Registratur einzuflicken, und das Chur-Sächßl. Mandat nach dem buchstäblichen Inhalt desselbigen ausdrücklich davon redet, wenn in dem Appellation-Gerichte zu Dreßden dergleichen Correcturen vorgenommen werden: Ferner ebenfalls auch von einem Vice-Directore nicht leicht ein dolus zu praesumiren, und bey diesem Umstande, da man in dubio semper pro mitiori delicto zu praesumiren hat, die praesumtion ehe dahin einzurichten, daß der Vice. Director solches mehr aus Unwissenheit der Rechte, als aus Boßheit gethan. So möchte auch besagte Correctur in Ermangelung anderer indicien noch zur Zeit pro crimine falsi nicht gehalten, noch deswegen wieder den Vice. Directorem mit der Inquisition verfahren werden; Es ist Euch aber unbenommen wegen solcher von dem Vice-Directore zur Ungebühr gemachten Verordnung, als die offenbahrlich zu Eurem praejudicio geschehen, exceptionem suspecti bescheidentlich zu opponiren. V. R. W.
§. III. Es muste aber dem Advocato wohl sehr viel daran gelegen seyn, daß er den Haupt-Proceß durch dergleichen Streiche aufhalten könte, drum gab er uns geschwinde neues Geld zu lösen, erhielte aber dennoch noch in eben selbigen Monat kein annehmliches Responsum.
Haben Wir auff eine von euch in diesem Monath an Uns ergangene Frage den Vice-Directorem eines Collegii in Sächßl. Landen betreffend, ein Responsum ertheilet, daß die auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachte registratur noch zur Zeit pro crimine falsi nicht zu achten, noch deswegen wieder Ihn mit der inquisition zu verfahren, Euch aber hierbey unbenommen sey, wieder selbige exceptionem suspectijudicis bescheidentlich zu opponiren, und ihr wollet ferner berichtet seyn: Ob denn nicht eine General-Inquisition des facti halber, es betreffe nun solches den Vice-Directorem, Actuarium oder Nuncium, anzustellen, und biß diese questron erörtert, mit dem Verfahren in der Haupt-Sache in Ruhe zu stehen:
Ob nun wohl von Euch angeführet wird, daß von Uns in vorigem responso inter rationes decidendi gesetzet worden, daß aus Eurem vorigen Bericht nicht zu sehen, ob der Vice-Director befohlen habe, die Registratur der falschen Stunde in die erste Registratur einzuflicken, nunmehro aber sich befinde, daß der Vice-Di-
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