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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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10ten Tage hernach eingesendet; Weil nun dieses vermuthlich dem Vice-Directori zuwieder gewesen, und er gesehen, daß es der letzte Tag des decendii sey, bey der relation des Nuncii aber unter der vorerwehnten Verordnung keine Stunde, wohl aber der Tag der insinuation gestanden, indem der Actuarius solche also verfasset gehabt:

Der Nuncius referiret, daß er am 30sten Septemb. beystehende Auflage N. Praeceptori Ned ad domum insinuiret den 2 October, 1693.

N. N.

hat er dem Nuncio befohlen, er solle die Stunde bey solcher registratur beniemen, da er die Verordnung überbracht habe, ob nun wohl der Nuncius sich entschuldiget, es wären schon 11. Tage verflossen, er habe die Stunde vergessen, und es sey bey dem judicio nicht bräuchlich, noch er darauff verpflichtet, die Stunde der insinuation dieser oder jener Auflage zu beniemen, so hat er doch darauff gedrungen, er solte dennoch zu dem Actuario gehen, und die Stunde melden, in Meinung, es werde so eine heraus kommen, daß gesaget werden könne, es sey die Appellation zu spät und nicht intra decendium eingelauffen, der Nuncius aber hat, weil er die Stunde eigentlich nach seinem Berichte nicht gewust, und die Appellation am 10. Octobr. 1693, hor. 3. pom. eingekommen, die Insinuation der Auflage lieber zu spät als zu frühe angeben wollen, und dahero hor. 5, pom. des 30. Septembr. beniemet, welche der Notarius oder Actuarius voriger registratur außer der Zeile mit anderer Dinte und Feder einge flicket. Ob nun wohl dardurch der Vice-Director seine intention nicht erreichet hat; So erscheinet doch daraus die inimicitia und der animus nocendi, daß er sich, indem er getrachtet, Sempronium um die Appellation, folglich auch in Schaden und Straffe zu bringen, verdächtig, auch eines falsi theilhafftig gemacht, in mehrer Betrachtung, daß Sempronius ein jus quaesitum vor Eingebung der appellation soweit erlanget gehabt, daß bey insinuation der Verordnung und der relation vom 2. Octobr. 1693. keine Stunde registriret gewesen, als dessen er sich vor Eingebung der Appellation am 9ten und 10ten. Octobr. erkundigen, und die Acta oder registratur durch einen Canzelisten ansehen lassen, der keine Stunde darbey gefunden, und versichert hat, es stünde der gantze Tag offen, darauff er sich, und zwar um so viel mehr verlassen, weil neglecta horae registratura debito tempore remedium interpositum praesumiret wird,

D. Schvvendendoerffer. in Proc. edit. 2. de lenterat.

dem Vice-Directori aber nicht gebühret hätte, nach eingegebener Appellation in die vor 11. Tagen gemachte registratur, quae recepit omnem perfectionem, exlongo intervallo etwas neues, dem Sempronio praejudicirliches, mit wiederrechtl. Erforderung der Stunde (zumahln er aus der registratur ersehen, wie Sempronius absens & horam ignorans gewesen,) in Meinung, etwas wiedriges zu eliciren, ungeach-

10ten Tage hernach eingesendet; Weil nun dieses vermuthlich dem Vice-Directori zuwieder gewesen, und er gesehen, daß es der letzte Tag des decendii sey, bey der relation des Nuncii aber unter der vorerwehnten Verordnung keine Stunde, wohl aber der Tag der insinuation gestanden, indem der Actuarius solche also verfasset gehabt:

Der Nuncius referiret, daß er am 30sten Septemb. beystehende Auflage N. Praeceptori Ned ad domum insinuiret den 2 October, 1693.

N. N.

hat er dem Nuncio befohlen, er solle die Stunde bey solcher registratur beniemen, da er die Verordnung überbracht habe, ob nun wohl der Nuncius sich entschuldiget, es wären schon 11. Tage verflossen, er habe die Stunde vergessen, und es sey bey dem judicio nicht bräuchlich, noch er darauff verpflichtet, die Stunde der insinuation dieser oder jener Auflage zu beniemen, so hat er doch darauff gedrungen, er solte dennoch zu dem Actuario gehen, und die Stunde melden, in Meinung, es werde so eine heraus kommen, daß gesaget werden könne, es sey die Appellation zu spät und nicht intra decendium eingelauffen, der Nuncius aber hat, weil er die Stunde eigentlich nach seinem Berichte nicht gewust, und die Appellation am 10. Octobr. 1693, hor. 3. pom. eingekommen, die Insinuation der Auflage lieber zu spät als zu frühe angeben wollen, und dahero hor. 5, pom. des 30. Septembr. beniemet, welche der Notarius oder Actuarius voriger registratur außer der Zeile mit anderer Dinte und Feder einge flicket. Ob nun wohl dardurch der Vice-Director seine intention nicht erreichet hat; So erscheinet doch daraus die inimicitia und der animus nocendi, daß er sich, indem er getrachtet, Sempronium um die Appellation, folglich auch in Schaden und Straffe zu bringen, verdächtig, auch eines falsi theilhafftig gemacht, in mehrer Betrachtung, daß Sempronius ein jus quaesitum vor Eingebung der appellation soweit erlanget gehabt, daß bey insinuation der Verordnung und der relation vom 2. Octobr. 1693. keine Stunde registriret gewesen, als dessen er sich vor Eingebung der Appellation am 9ten und 10ten. Octobr. erkundigen, und die Acta oder registratur durch einen Canzelisten ansehen lassen, der keine Stunde darbey gefunden, und versichert hat, es stünde der gantze Tag offen, darauff er sich, und zwar um so viel mehr verlassen, weil neglecta horae registratura debito tempore remedium interpositum praesumiret wird,

D. Schvvendendoerffer. in Proc. edit. 2. de lenterat.

dem Vice-Directori aber nicht gebühret hätte, nach eingegebener Appellation in die vor 11. Tagen gemachte registratur, quae recepit omnem perfectionem, exlongo intervallo etwas neues, dem Sempronio praejudicirliches, mit wiederrechtl. Erforderung der Stunde (zumahln er aus der registratur ersehen, wie Sempronius absens & horam ignorans gewesen,) in Meinung, etwas wiedriges zu eliciren, ungeach-

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10ten Tage                      hernach eingesendet; Weil nun dieses vermuthlich dem Vice-Directori zuwieder                      gewesen, und er gesehen, daß es der letzte Tag des decendii sey, bey der                      relation des Nuncii aber unter der vorerwehnten Verordnung keine Stunde, wohl                      aber der Tag der insinuation gestanden, indem der Actuarius solche also                      verfasset gehabt:</p>
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[165/0181] 10ten Tage hernach eingesendet; Weil nun dieses vermuthlich dem Vice-Directori zuwieder gewesen, und er gesehen, daß es der letzte Tag des decendii sey, bey der relation des Nuncii aber unter der vorerwehnten Verordnung keine Stunde, wohl aber der Tag der insinuation gestanden, indem der Actuarius solche also verfasset gehabt: Der Nuncius referiret, daß er am 30sten Septemb. beystehende Auflage N. Praeceptori Ned ad domum insinuiret den 2 October, 1693. N. N. hat er dem Nuncio befohlen, er solle die Stunde bey solcher registratur beniemen, da er die Verordnung überbracht habe, ob nun wohl der Nuncius sich entschuldiget, es wären schon 11. Tage verflossen, er habe die Stunde vergessen, und es sey bey dem judicio nicht bräuchlich, noch er darauff verpflichtet, die Stunde der insinuation dieser oder jener Auflage zu beniemen, so hat er doch darauff gedrungen, er solte dennoch zu dem Actuario gehen, und die Stunde melden, in Meinung, es werde so eine heraus kommen, daß gesaget werden könne, es sey die Appellation zu spät und nicht intra decendium eingelauffen, der Nuncius aber hat, weil er die Stunde eigentlich nach seinem Berichte nicht gewust, und die Appellation am 10. Octobr. 1693, hor. 3. pom. eingekommen, die Insinuation der Auflage lieber zu spät als zu frühe angeben wollen, und dahero hor. 5, pom. des 30. Septembr. beniemet, welche der Notarius oder Actuarius voriger registratur außer der Zeile mit anderer Dinte und Feder einge flicket. Ob nun wohl dardurch der Vice-Director seine intention nicht erreichet hat; So erscheinet doch daraus die inimicitia und der animus nocendi, daß er sich, indem er getrachtet, Sempronium um die Appellation, folglich auch in Schaden und Straffe zu bringen, verdächtig, auch eines falsi theilhafftig gemacht, in mehrer Betrachtung, daß Sempronius ein jus quaesitum vor Eingebung der appellation soweit erlanget gehabt, daß bey insinuation der Verordnung und der relation vom 2. Octobr. 1693. keine Stunde registriret gewesen, als dessen er sich vor Eingebung der Appellation am 9ten und 10ten. Octobr. erkundigen, und die Acta oder registratur durch einen Canzelisten ansehen lassen, der keine Stunde darbey gefunden, und versichert hat, es stünde der gantze Tag offen, darauff er sich, und zwar um so viel mehr verlassen, weil neglecta horae registratura debito tempore remedium interpositum praesumiret wird, D. Schvvendendoerffer. in Proc. edit. 2. de lenterat. dem Vice-Directori aber nicht gebühret hätte, nach eingegebener Appellation in die vor 11. Tagen gemachte registratur, quae recepit omnem perfectionem, exlongo intervallo etwas neues, dem Sempronio praejudicirliches, mit wiederrechtl. Erforderung der Stunde (zumahln er aus der registratur ersehen, wie Sempronius absens & horam ignorans gewesen,) in Meinung, etwas wiedriges zu eliciren, ungeach-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/181>, abgerufen am 22.11.2024.