Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant.

Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a.

Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant.

Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a.

Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0166" n="150"/>
adeo conjux superstes ex                      obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa                      consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta                      dotalia valere debeant.</p>
        <l>Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris.                      Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a.</l>
        <p>Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in                      selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches                      nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten,                      wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession                      ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular                      praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht                      erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts                      thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii                      dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er                      dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche                      Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die                      societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach                      die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was                      de illicita donatione inter virum &amp; uxorem in rationibus dubitandi                      angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen                      Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione                      conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß                      eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich                      die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und                      daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae                      interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda,                      angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die                      principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen                      de nullitate renunciationis ususfructus &amp; portionis statutariae                      gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß,                      da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände                      erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht                      unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber                      annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto                      dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig                      asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter                      vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de                      specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per                      conditionem &amp; concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte                      locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht                      alleine von einem pacto ipso Jure
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[150/0166] adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant. Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a. Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/166
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/166>, abgerufen am 22.11.2024.