Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.sich dabey der Heimschiebung der Klage in deroselben Gewissen zu gebrauchen unbenommen sey. Und er dahero bey dieser so scheinbaren differenz derer beyden Collegiorum auch Unsere in Rechten gegründete Meinung verlanget. Demnach sprechen wir vor Recht: Ob wohl (1) vieler Doctorum Meinung nach, die pacta dotalia alsdenn pro mixtis zu halten, und in vim ultimae voluntatis gelten müssen, wenn der Succession auff den Todes-Fall darinnen gedacht wird. L. 24. C. de Donat. mort. caus. L. 2. C. de Jur. dot. Menoch. lib. 3. praes. 25. Mantic. d. conject. ult. vol. lib. 1. cap. 10. n. 4. sq.Dergleichen sich denn in gegenwärtiger Ehestifftung findet in verb: So viel aber die künfftige Succession auf eines oder des andern Todes-Fall betrifft etc. it. in verb. daß nach der Braut Tode Ihren Kindern alles erblich anheim fallen solle. Ingleichen verb. daß die Braut nach des Sponsi Tode aus seiner Verlassenschafft jährlich 15. Fl. etc.Hiernächst auch (2) denen Rechten entgegen laufft, wenn ein Ehe-Gatte dem andern ein gewisses Antheil seiner Güter oder Erbschafft durch dergleichen pacta zuwenden will. arg. l. 20. C. de pact.Immassen aus diesem fundamento viel Doctores die pacta dotalia, quae ultra dotem & donationem propter nuptias, alterutri conjugum aliquid deferunt, durchaus verwerffen vid. Berlich. p. 2. concl. 51. n. 2. & Dd. ibi citat.Zudem auch (3) gegenwärtige Ehestifftung eine grosse Ungleichheit in sich hält, indem Er von seiner Liebsten Vermögen gar nichts überkommen soll, sondern Er allen beneficiis successoriis durchaus renunciiret, da hingegen Ihr eine jährliche Renthe von 75. Fl. ohne denen 15. Fl. Wohnungs-Gelder verschrieben, und zu deren Erhebung gewisse Capitalia ausgesetzet worden, welches eine Societatem Leoninam zu inferiren scheinet, und daher denen Rechten nach für unbeständig zu halten. Zu geschweigen (4) auff diese masse eine donatio unilateralis inter maritum & uxorem heraus kommen wolte, welche gleichfalls in Rechten improbiret wird, ne scilicet amor Conjugalis venalis sit aut pretio comparetur. Dennoch aber und dieweil 1. nicht ob quaelibet verba de successione loquentia die Ehestifftung pro ultima voluntate aut donatione mortis causa zu halten, sondern nur in dem Fall, si pacta ipsam bonorum obventionem seu devolutionem concernunt. Bart. in L. ult. C. de pact. n. 11. Pistor. p. 4. q. 3. Kohl. d. pact. dotal. part. ult. n. 2.Indem in gegenwärtiger Ehestifftung ein mehrers nicht enthalten, als daß der Spon- sich dabey der Heimschiebung der Klage in deroselben Gewissen zu gebrauchen unbenommen sey. Und er dahero bey dieser so scheinbaren differenz derer beyden Collegiorum auch Unsere in Rechten gegründete Meinung verlanget. Demnach sprechen wir vor Recht: Ob wohl (1) vieler Doctorum Meinung nach, die pacta dotalia alsdenn pro mixtis zu halten, und in vim ultimae voluntatis gelten müssen, wenn der Succession auff den Todes-Fall darinnen gedacht wird. L. 24. C. de Donat. mort. caus. L. 2. C. de Jur. dot. Menoch. lib. 3. praes. 25. Mantic. d. conject. ult. vol. lib. 1. cap. 10. n. 4. sq.Dergleichen sich denn in gegenwärtiger Ehestifftung findet in verb: So viel aber die künfftige Succession auf eines oder des andern Todes-Fall betrifft etc. it. in verb. daß nach der Braut Tode Ihren Kindern alles erblich anheim fallen solle. Ingleichen verb. daß die Braut nach des Sponsi Tode aus seiner Verlassenschafft jährlich 15. Fl. etc.Hiernächst auch (2) denen Rechten entgegen laufft, wenn ein Ehe-Gatte dem andern ein gewisses Antheil seiner Güter oder Erbschafft durch dergleichen pacta zuwenden will. arg. l. 20. C. de pact.Immassen aus diesem fundamento viel Doctores die pacta dotalia, quae ultra dotem & donationem propter nuptias, alterutri conjugum aliquid deferunt, durchaus verwerffen vid. Berlich. p. 2. concl. 51. n. 2. & Dd. ibi citat.Zudem auch (3) gegenwärtige Ehestifftung eine grosse Ungleichheit in sich hält, indem Er von seiner Liebsten Vermögen gar nichts überkommen soll, sondern Er allen beneficiis successoriis durchaus renunciiret, da hingegen Ihr eine jährliche Renthe von 75. Fl. ohne denen 15. Fl. Wohnungs-Gelder verschrieben, und zu deren Erhebung gewisse Capitalia ausgesetzet worden, welches eine Societatem Leoninam zu inferiren scheinet, und daher denen Rechten nach für unbeständig zu halten. Zu geschweigen (4) auff diese masse eine donatio unilateralis inter maritum & uxorem heraus kommen wolte, welche gleichfalls in Rechten improbiret wird, ne scilicet amor Conjugalis venalis sit aut pretio comparetur. Dennoch aber und dieweil 1. nicht ob quaelibet verba de successione loquentia die Ehestifftung pro ultima voluntate aut donatione mortis causa zu halten, sondern nur in dem Fall, si pacta ipsam bonorum obventionem seu devolutionem concernunt. Bart. in L. ult. C. de pact. n. 11. Pistor. p. 4. q. 3. Kohl. d. pact. dotal. part. ult. n. 2.Indem in gegenwärtiger Ehestifftung ein mehrers nicht enthalten, als daß der Spon- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0163" n="147"/> sich dabey der Heimschiebung der Klage in deroselben Gewissen zu gebrauchen unbenommen sey. Und er dahero bey dieser so scheinbaren differenz derer beyden Collegiorum auch Unsere in Rechten gegründete Meinung verlanget. Demnach sprechen wir vor Recht:</p> <p>Ob wohl (1) vieler Doctorum Meinung nach, die pacta dotalia alsdenn pro mixtis zu halten, und in vim ultimae voluntatis gelten müssen, wenn der Succession auff den Todes-Fall darinnen gedacht wird.</p> <l>L. 24. C. de Donat. mort. caus. L. 2. C. de Jur. dot. Menoch. lib. 3. praes. 25. Mantic. d. conject. ult. vol. lib. 1. cap. 10. n. 4. sq.</l> <p>Dergleichen sich denn in gegenwärtiger Ehestifftung findet in verb:</p> <l>So viel aber die künfftige Succession auf eines oder des andern Todes-Fall betrifft etc. it. in verb. daß nach der Braut Tode Ihren Kindern alles erblich anheim fallen solle. Ingleichen verb. daß die Braut nach des Sponsi Tode aus seiner Verlassenschafft jährlich 15. Fl. etc.</l> <p>Hiernächst auch (2) denen Rechten entgegen laufft, wenn ein Ehe-Gatte dem andern ein gewisses Antheil seiner Güter oder Erbschafft durch dergleichen pacta zuwenden will.</p> <l>arg. l. 20. C. de pact.</l> <p>Immassen aus diesem fundamento viel Doctores die pacta dotalia, quae ultra dotem & donationem propter nuptias, alterutri conjugum aliquid deferunt, durchaus verwerffen</p> <l>vid. Berlich. p. 2. concl. 51. n. 2. & Dd. ibi citat.</l> <p>Zudem auch (3) gegenwärtige Ehestifftung eine grosse Ungleichheit in sich hält, indem Er von seiner Liebsten Vermögen gar nichts überkommen soll, sondern Er allen beneficiis successoriis durchaus renunciiret, da hingegen Ihr eine jährliche Renthe von 75. Fl. ohne denen 15. Fl. Wohnungs-Gelder verschrieben, und zu deren Erhebung gewisse Capitalia ausgesetzet worden, welches eine Societatem Leoninam zu inferiren scheinet, und daher denen Rechten nach für unbeständig zu halten. Zu geschweigen (4) auff diese masse eine donatio unilateralis inter maritum & uxorem heraus kommen wolte, welche gleichfalls in Rechten improbiret wird, ne scilicet amor Conjugalis venalis sit aut pretio comparetur.</p> <p>Dennoch aber und dieweil 1. nicht ob quaelibet verba de successione loquentia die Ehestifftung pro ultima voluntate aut donatione mortis causa zu halten, sondern nur in dem Fall, si pacta ipsam bonorum obventionem seu devolutionem concernunt.</p> <l>Bart. in L. ult. C. de pact. n. 11. Pistor. p. 4. q. 3. Kohl. d. pact. dotal. part. ult. n. 2.</l> <p>Indem in gegenwärtiger Ehestifftung ein mehrers nicht enthalten, als daß der Spon- </p> </div> </body> </text> </TEI> [147/0163]
sich dabey der Heimschiebung der Klage in deroselben Gewissen zu gebrauchen unbenommen sey. Und er dahero bey dieser so scheinbaren differenz derer beyden Collegiorum auch Unsere in Rechten gegründete Meinung verlanget. Demnach sprechen wir vor Recht:
Ob wohl (1) vieler Doctorum Meinung nach, die pacta dotalia alsdenn pro mixtis zu halten, und in vim ultimae voluntatis gelten müssen, wenn der Succession auff den Todes-Fall darinnen gedacht wird.
L. 24. C. de Donat. mort. caus. L. 2. C. de Jur. dot. Menoch. lib. 3. praes. 25. Mantic. d. conject. ult. vol. lib. 1. cap. 10. n. 4. sq. Dergleichen sich denn in gegenwärtiger Ehestifftung findet in verb:
So viel aber die künfftige Succession auf eines oder des andern Todes-Fall betrifft etc. it. in verb. daß nach der Braut Tode Ihren Kindern alles erblich anheim fallen solle. Ingleichen verb. daß die Braut nach des Sponsi Tode aus seiner Verlassenschafft jährlich 15. Fl. etc. Hiernächst auch (2) denen Rechten entgegen laufft, wenn ein Ehe-Gatte dem andern ein gewisses Antheil seiner Güter oder Erbschafft durch dergleichen pacta zuwenden will.
arg. l. 20. C. de pact. Immassen aus diesem fundamento viel Doctores die pacta dotalia, quae ultra dotem & donationem propter nuptias, alterutri conjugum aliquid deferunt, durchaus verwerffen
vid. Berlich. p. 2. concl. 51. n. 2. & Dd. ibi citat. Zudem auch (3) gegenwärtige Ehestifftung eine grosse Ungleichheit in sich hält, indem Er von seiner Liebsten Vermögen gar nichts überkommen soll, sondern Er allen beneficiis successoriis durchaus renunciiret, da hingegen Ihr eine jährliche Renthe von 75. Fl. ohne denen 15. Fl. Wohnungs-Gelder verschrieben, und zu deren Erhebung gewisse Capitalia ausgesetzet worden, welches eine Societatem Leoninam zu inferiren scheinet, und daher denen Rechten nach für unbeständig zu halten. Zu geschweigen (4) auff diese masse eine donatio unilateralis inter maritum & uxorem heraus kommen wolte, welche gleichfalls in Rechten improbiret wird, ne scilicet amor Conjugalis venalis sit aut pretio comparetur.
Dennoch aber und dieweil 1. nicht ob quaelibet verba de successione loquentia die Ehestifftung pro ultima voluntate aut donatione mortis causa zu halten, sondern nur in dem Fall, si pacta ipsam bonorum obventionem seu devolutionem concernunt.
Bart. in L. ult. C. de pact. n. 11. Pistor. p. 4. q. 3. Kohl. d. pact. dotal. part. ult. n. 2. Indem in gegenwärtiger Ehestifftung ein mehrers nicht enthalten, als daß der Spon-
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