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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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ben von Vater ererbter Antheil auf die Geschwister oder dero Erben von väterl. Seiten, hingegen das mütterl. Erbe auf die Geschwister oder dero Erben von mütterl. Seiten erblich heimfallen. So soll auch das Ehe-Bette dem überlebenden Ehegatten verbleiben. Und weil der Herr D. gar nicht verlanget, daß seine Verlobte von dem Ihrigen Ihme etwas soll zuwenden, so lässet Er derselben freue Hand aller ihrer bey fürgegangener Theilung mit ihren Kindern erster Ehe zugefallenen Dingen, als Hauß, Mobilien, Schmuck, Baarschafften, oder anderer Güther, auch deren Niessung in alle Wege, und will davon zu Verführung seines Haushalts in geringsten nichts praetendiren. Damit nun die ietzige Frau Braut wegen dessen, so ihr hierinnen zu gute abgehandelt worden, desto mehr versichert seyn möge: so hat der Herr D. hiervor sein gantzes Vermögen liegend und fahrende Haabe, ausstehende Schulden zum ausdrücklichen Unterpfande verschrieben und eingesetzet, und soll seine jetzige Vertraute das Jus retentionis nebst denen Alimenten in seiner gantzen Verlassenschafft so lange haben, biß sie alles annehmliche erhalten haben wird, was Ihr Inhalts vorher beschriebenen Abhandlung zukommet; Die Kinder des Bräutgams erster Ehe aber sollen ehe zur Theilung zu schreiten nicht befugt seyn, biß es mit obigen zwey Capitalien und der Versicherung, wie auch anderer Satisfaction seine Richtigkeit haben wird. Zu steter und fester Haltung dessen aber ist hierüber gegenwärtige Uhrkunde gefertiget, und von allen Interessenten unterschrieben worden. So geschehen N. den 3ten Aprilis Anno 1691.

[Spaltenumbruch]

Johann (Sponsus) Christian G. als Zeuge.

[Spaltenumbruch]

Anna Elisabeth (Sponsa) Christian Z. Curat. nomine der Frau Braut.

§. III. Nach vollzogener Ehe wurde der arme Mann bald gewahr,Responsum das dieselbe nicht gültig sey. daß Ihn seine Hertzliebste schändlich betrogen hatte, indem Sie weder den Curator abdanckte, noch von der einmahl unterschriebenen Ehestifftung abzutreten in Willens ware. Weil aber die Sache etwas kützlich war, und viele Juristen, denen er sein Leid geklaget hatte, die Achseln gezogen hatten, ob Sie Ihn wohl bedaureten, daß er so hintergangen worden, und Ihn mehrentheils mit diesem schlechten Trost: vigilantibus jura esse scripta, abwiesen, als nahme er seine Zustucht zu uns, erhielte auch Anno 1693. in Monat September nachfolgendes responsum, daß er diese Ehestifftung umzustossen wohl befugt wäre.

Har derselbe Anno 1691. Mens. April. sich mit Frauen Annen Elisabethen verehlichet (welche Ihn vor der Hochzeit eine Ehestifftung zugesendet, die er zu unterschreiben sich anfänglich geweigert, weil Er befunden, daß selbige Ihm höchst praejudicirlich sey, indem die Braut Ihm nicht das geringste zuzuwenden versprochen, sondern

ben von Vater ererbter Antheil auf die Geschwister oder dero Erben von väterl. Seiten, hingegen das mütterl. Erbe auf die Geschwister oder dero Erben von mütterl. Seiten erblich heimfallen. So soll auch das Ehe-Bette dem überlebenden Ehegatten verbleiben. Und weil der Herr D. gar nicht verlanget, daß seine Verlobte von dem Ihrigen Ihme etwas soll zuwenden, so lässet Er derselben freue Hand aller ihrer bey fürgegangener Theilung mit ihren Kindern erster Ehe zugefallenen Dingen, als Hauß, Mobilien, Schmuck, Baarschafften, oder anderer Güther, auch deren Niessung in alle Wege, und will davon zu Verführung seines Haushalts in geringsten nichts praetendiren. Damit nun die ietzige Frau Braut wegen dessen, so ihr hierinnen zu gute abgehandelt worden, desto mehr versichert seyn möge: so hat der Herr D. hiervor sein gantzes Vermögen liegend und fahrende Haabe, ausstehende Schulden zum ausdrücklichen Unterpfande verschrieben und eingesetzet, und soll seine jetzige Vertraute das Jus retentionis nebst denen Alimenten in seiner gantzen Verlassenschafft so lange haben, biß sie alles annehmliche erhalten haben wird, was Ihr Inhalts vorher beschriebenen Abhandlung zukommet; Die Kinder des Bräutgams erster Ehe aber sollen ehe zur Theilung zu schreiten nicht befugt seyn, biß es mit obigen zwey Capitalien und der Versicherung, wie auch anderer Satisfaction seine Richtigkeit haben wird. Zu steter und fester Haltung dessen aber ist hierüber gegenwärtige Uhrkunde gefertiget, und von allen Interessenten unterschrieben worden. So geschehen N. den 3ten Aprilis Anno 1691.

[Spaltenumbruch]

Johañ (Sponsus) Christian G. als Zeuge.

[Spaltenumbruch]

Anna Elisabeth (Sponsa) Christian Z. Curat. nomine der Frau Braut.

§. III. Nach vollzogener Ehe wurde der arme Mann bald gewahr,Responsum das dieselbe nicht gültig sey. daß Ihn seine Hertzliebste schändlich betrogen hatte, indem Sie weder den Curator abdanckte, noch von der einmahl unterschriebenen Ehestifftung abzutreten in Willens ware. Weil aber die Sache etwas kützlich war, und viele Juristen, denen er sein Leid geklaget hatte, die Achseln gezogen hatten, ob Sie Ihn wohl bedaureten, daß er so hintergangen worden, und Ihn mehrentheils mit diesem schlechten Trost: vigilantibus jura esse scripta, abwiesen, als nahme er seine Zustucht zu uns, erhielte auch Anno 1693. in Monat September nachfolgendes responsum, daß er diese Ehestifftung umzustossen wohl befugt wäre.

Har derselbe Anno 1691. Mens. April. sich mit Frauen Annen Elisabethen verehlichet (welche Ihn vor der Hochzeit eine Ehestifftung zugesendet, die er zu unterschreiben sich anfänglich geweigert, weil Er befunden, daß selbige Ihm höchst praejudicirlich sey, indem die Braut Ihm nicht das geringste zuzuwenden versprochen, sondern

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[143/0159] ben von Vater ererbter Antheil auf die Geschwister oder dero Erben von väterl. Seiten, hingegen das mütterl. Erbe auf die Geschwister oder dero Erben von mütterl. Seiten erblich heimfallen. So soll auch das Ehe-Bette dem überlebenden Ehegatten verbleiben. Und weil der Herr D. gar nicht verlanget, daß seine Verlobte von dem Ihrigen Ihme etwas soll zuwenden, so lässet Er derselben freue Hand aller ihrer bey fürgegangener Theilung mit ihren Kindern erster Ehe zugefallenen Dingen, als Hauß, Mobilien, Schmuck, Baarschafften, oder anderer Güther, auch deren Niessung in alle Wege, und will davon zu Verführung seines Haushalts in geringsten nichts praetendiren. Damit nun die ietzige Frau Braut wegen dessen, so ihr hierinnen zu gute abgehandelt worden, desto mehr versichert seyn möge: so hat der Herr D. hiervor sein gantzes Vermögen liegend und fahrende Haabe, ausstehende Schulden zum ausdrücklichen Unterpfande verschrieben und eingesetzet, und soll seine jetzige Vertraute das Jus retentionis nebst denen Alimenten in seiner gantzen Verlassenschafft so lange haben, biß sie alles annehmliche erhalten haben wird, was Ihr Inhalts vorher beschriebenen Abhandlung zukommet; Die Kinder des Bräutgams erster Ehe aber sollen ehe zur Theilung zu schreiten nicht befugt seyn, biß es mit obigen zwey Capitalien und der Versicherung, wie auch anderer Satisfaction seine Richtigkeit haben wird. Zu steter und fester Haltung dessen aber ist hierüber gegenwärtige Uhrkunde gefertiget, und von allen Interessenten unterschrieben worden. So geschehen N. den 3ten Aprilis Anno 1691. Johañ (Sponsus) Christian G. als Zeuge. Anna Elisabeth (Sponsa) Christian Z. Curat. nomine der Frau Braut. §. III. Nach vollzogener Ehe wurde der arme Mann bald gewahr, daß Ihn seine Hertzliebste schändlich betrogen hatte, indem Sie weder den Curator abdanckte, noch von der einmahl unterschriebenen Ehestifftung abzutreten in Willens ware. Weil aber die Sache etwas kützlich war, und viele Juristen, denen er sein Leid geklaget hatte, die Achseln gezogen hatten, ob Sie Ihn wohl bedaureten, daß er so hintergangen worden, und Ihn mehrentheils mit diesem schlechten Trost: vigilantibus jura esse scripta, abwiesen, als nahme er seine Zustucht zu uns, erhielte auch Anno 1693. in Monat September nachfolgendes responsum, daß er diese Ehestifftung umzustossen wohl befugt wäre. Responsum das dieselbe nicht gültig sey. Har derselbe Anno 1691. Mens. April. sich mit Frauen Annen Elisabethen verehlichet (welche Ihn vor der Hochzeit eine Ehestifftung zugesendet, die er zu unterschreiben sich anfänglich geweigert, weil Er befunden, daß selbige Ihm höchst praejudicirlich sey, indem die Braut Ihm nicht das geringste zuzuwenden versprochen, sondern

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/159>, abgerufen am 22.11.2024.