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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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ten, und aus denen bißher angeführten Umständen leicht zu praesumirenWittenberg zu schicken. war, daß aller ferneren defensionen ohngeachtet, dennoch von diesem Col. legio keine mitior sententia zu hoffen wäre, so ware höchstnöthig bey Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen (Joh. Georgio III.) nicht alleine um nochmahlige defension, sondern auch um einen allergnädigsten Befehl, daß nunmehro die Acta nach Wittenberg geschickt werden möchten, unterthänigste Ansuchung zu thun, welches auch, so viel daß letzte betrifft, den 20. Febr. 1685. auff folgende Weise geschahe.

P. P. Daß Ewre Churfürstl. Durchl. meinem Unterthänigsten Bitten Gnädigstes Gehöre geben, und Dero Creyß-Amtmanne zu Leipzig anzubefehlen geruhen wollen, mich in Inquisition Sachen meiner Tochter, Eheweib und mich selbst betreffende, mit noch einer defension zu hören, erkenne ich zuförderst mit unterthänigsten Gehorsam. Ob ich mir nun wohl getraue, die defension dergestalt einzurichten, daß keine Peinlichkeit bey dieser Sache statt haben könne; so befinde ich doch, daß hierbey der wichtigste stastus controversiae nicht so wohl in facto, als in jure, und wie der 131. articulus der P. Halßg. Ord. zu interpretiren sey, bestehe, und gleichwie ich hierinnen die interpretes auff zweyen unterschiedenen Meinungen angetroffen: deren eine die Herren Scabini in Ihrer Sententz gefolgt zu haben scheinen; Also lebte ich der ungezweiffelten Hoffnung, daß wenn die Acta in ein ander Collegium ausser Leipzig gesendet werden solten, ich mitiorem sententiam sodann erhalten würde. Wann dann Ewre Chur fürstl. Durchl. sonst in dergleichen Fällen auff unterthänigstes Bitten derer Inquisitorum die Versendung derer Acten in andere Collegia Gnädigst zu indulgiren pflegen; auch bey diesem schweren casu, mein und meiner Familie Ehre, Leib und Leben interessiret sind; Als flehe Ewre Churfürstliche Durchlauchtigkeit ich nochmahls in unterthänigsten Gehorsam wehmüthigst an; diese Hohe Churfürstl. Gnade mir noch zu erweisen, und erwehnten Dero Creyß-Amtmann zu Leipzig, Herrn Johann Joachim Rothen Gnädigst anzubefehlen, daß er nach meiner eingebrachten defension die Inquisitions-Acta an die Löbl. Juristen-Faeultät nacher Wittenberg zu Rechtlichen Verspruch sende; und verharre stetswährend etc.

§. XLI. Nachdem auch diesem petito Gnädigst war deferiretAnderwärtige und letzte Defension derer Inquisiten. worden, war ratione defensionis nicht nöthig, die in denen allbereit eingegebenen defensionibus (vide supra §. 25. & 33.) angeführten momenta in dieser neuen defension weitläufftig zu repetiren, oder mit vielen neuen allegatis Doctorum angestochen zu kommen, sondern es schiene vielmehr genung zu seyn, die rationes decidendi derer Herren Scabinorum kurtz und deutlich, jedoch bescheiden zu beantworten. Dieses geschahe auch, und wurde die defension am 21. Aprilis 1685, übergeben, und ist in Actis fol. 201. biß 210. zu befinden.

ten, und aus denen bißher angeführten Umständen leicht zu praesumirenWittenberg zu schicken. war, daß aller ferneren defensionen ohngeachtet, dennoch von diesem Col. legio keine mitior sententia zu hoffen wäre, so ware höchstnöthig bey Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen (Joh. Georgio III.) nicht alleine um nochmahlige defension, sondern auch um einen allergnädigsten Befehl, daß nunmehro die Acta nach Wittenberg geschickt werden möchten, unterthänigste Ansuchung zu thun, welches auch, so viel daß letzte betrifft, den 20. Febr. 1685. auff folgende Weise geschahe.

P. P. Daß Ewre Churfürstl. Durchl. meinem Unterthänigsten Bitten Gnädigstes Gehöre geben, und Dero Creyß-Amtmanne zu Leipzig anzubefehlen geruhen wollen, mich in Inquisition Sachen meiner Tochter, Eheweib und mich selbst betreffende, mit noch einer defension zu hören, erkenne ich zuförderst mit unterthänigsten Gehorsam. Ob ich mir nun wohl getraue, die defension dergestalt einzurichten, daß keine Peinlichkeit bey dieser Sache statt haben könne; so befinde ich doch, daß hierbey der wichtigste stastus controversiae nicht so wohl in facto, als in jure, und wie der 131. articulus der P. Halßg. Ord. zu interpretiren sey, bestehe, und gleichwie ich hierinnen die interpretes auff zweyen unterschiedenen Meinungen angetroffen: deren eine die Herren Scabini in Ihrer Sententz gefolgt zu haben scheinen; Also lebte ich der ungezweiffelten Hoffnung, daß wenn die Acta in ein ander Collegium ausser Leipzig gesendet werden solten, ich mitiorem sententiam sodann erhalten würde. Wann dann Ewre Chur fürstl. Durchl. sonst in dergleichen Fällen auff unterthänigstes Bitten derer Inquisitorum die Versendung derer Acten in andere Collegia Gnädigst zu indulgiren pflegen; auch bey diesem schweren casu, mein und meiner Familie Ehre, Leib und Leben interessiret sind; Als flehe Ewre Churfürstliche Durchlauchtigkeit ich nochmahls in unterthänigsten Gehorsam wehmüthigst an; diese Hohe Churfürstl. Gnade mir noch zu erweisen, und erwehnten Dero Creyß-Amtmann zu Leipzig, Herrn Johann Joachim Rothen Gnädigst anzubefehlen, daß er nach meiner eingebrachten defension die Inquisitions-Acta an die Löbl. Juristen-Faeultät nacher Wittenberg zu Rechtlichen Verspruch sende; und verharre stetswährend etc.

§. XLI. Nachdem auch diesem petito Gnädigst war deferiretAnderwärtige und letzte Defension derer Inquisiten. worden, war ratione defensionis nicht nöthig, die in denen allbereit eingegebenen defensionibus (vide supra §. 25. & 33.) angeführten momenta in dieser neuen defension weitläufftig zu repetiren, oder mit vielen neuen allegatis Doctorum angestochen zu kommen, sondern es schiene vielmehr genung zu seyn, die rationes decidendi derer Herren Scabinorum kurtz und deutlich, jedoch bescheiden zu beantworten. Dieses geschahe auch, und wurde die defension am 21. Aprilis 1685, übergeben, und ist in Actis fol. 201. biß 210. zu befinden.

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[95/0111] ten, und aus denen bißher angeführten Umständen leicht zu praesumiren war, daß aller ferneren defensionen ohngeachtet, dennoch von diesem Col. legio keine mitior sententia zu hoffen wäre, so ware höchstnöthig bey Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen (Joh. Georgio III.) nicht alleine um nochmahlige defension, sondern auch um einen allergnädigsten Befehl, daß nunmehro die Acta nach Wittenberg geschickt werden möchten, unterthänigste Ansuchung zu thun, welches auch, so viel daß letzte betrifft, den 20. Febr. 1685. auff folgende Weise geschahe. Wittenberg zu schicken. P. P. Daß Ewre Churfürstl. Durchl. meinem Unterthänigsten Bitten Gnädigstes Gehöre geben, und Dero Creyß-Amtmanne zu Leipzig anzubefehlen geruhen wollen, mich in Inquisition Sachen meiner Tochter, Eheweib und mich selbst betreffende, mit noch einer defension zu hören, erkenne ich zuförderst mit unterthänigsten Gehorsam. Ob ich mir nun wohl getraue, die defension dergestalt einzurichten, daß keine Peinlichkeit bey dieser Sache statt haben könne; so befinde ich doch, daß hierbey der wichtigste stastus controversiae nicht so wohl in facto, als in jure, und wie der 131. articulus der P. Halßg. Ord. zu interpretiren sey, bestehe, und gleichwie ich hierinnen die interpretes auff zweyen unterschiedenen Meinungen angetroffen: deren eine die Herren Scabini in Ihrer Sententz gefolgt zu haben scheinen; Also lebte ich der ungezweiffelten Hoffnung, daß wenn die Acta in ein ander Collegium ausser Leipzig gesendet werden solten, ich mitiorem sententiam sodann erhalten würde. Wann dann Ewre Chur fürstl. Durchl. sonst in dergleichen Fällen auff unterthänigstes Bitten derer Inquisitorum die Versendung derer Acten in andere Collegia Gnädigst zu indulgiren pflegen; auch bey diesem schweren casu, mein und meiner Familie Ehre, Leib und Leben interessiret sind; Als flehe Ewre Churfürstliche Durchlauchtigkeit ich nochmahls in unterthänigsten Gehorsam wehmüthigst an; diese Hohe Churfürstl. Gnade mir noch zu erweisen, und erwehnten Dero Creyß-Amtmann zu Leipzig, Herrn Johann Joachim Rothen Gnädigst anzubefehlen, daß er nach meiner eingebrachten defension die Inquisitions-Acta an die Löbl. Juristen-Faeultät nacher Wittenberg zu Rechtlichen Verspruch sende; und verharre stetswährend etc. §. XLI. Nachdem auch diesem petito Gnädigst war deferiret worden, war ratione defensionis nicht nöthig, die in denen allbereit eingegebenen defensionibus (vide supra §. 25. & 33.) angeführten momenta in dieser neuen defension weitläufftig zu repetiren, oder mit vielen neuen allegatis Doctorum angestochen zu kommen, sondern es schiene vielmehr genung zu seyn, die rationes decidendi derer Herren Scabinorum kurtz und deutlich, jedoch bescheiden zu beantworten. Dieses geschahe auch, und wurde die defension am 21. Aprilis 1685, übergeben, und ist in Actis fol. 201. biß 210. zu befinden. Anderwärtige und letzte Defension derer Inquisiten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/111>, abgerufen am 22.11.2024.