Auf die Erfüllung aller Forderungen hat aber der Arbeitsaufseher zu achten, und insbesondere die Breite und Tiefe der Furchen zu bestimmen, die nach dem jedesmaligen Zwecke eines Pflügens gemacht werden sollen; auch wenn er sich auf dem Vorpflüger darin nicht ganz verlassen kann, die Gewende einzurichten. Was übrigens in Ansehung besonderer Pflugarten zu beobachten, wird die Folge erläutern.
§. 145.
Breite der Streifen.Bei der Bestimmung der Streiffenbreite ist auf die Beschaffenheit des Bo- dens und den Zweck des jedesmaligen Pflügens Rücksicht zu nehmen. Je zäher der Boden ist, um desto schmaler müssen die Streifen seyn, weil sich breite Streif- fen nicht zertrennen und krümeln, besonders weil die Egge weniger Einwirkung darauf haben kann. Ein loser sandiger Boden kann dagegen breite Streifen er- tragen, und gestattet dennoch eine zureichende Einwirkung der Egge. Je tiefer die Furchen sind, um desto schmaler müssen sie seyn, theils weil die Last dem Pfluge sonst zu stark werden würde, theils weil tiefe und breite Streifen nicht überschla- gen können. Bei ganz flachem Pflügen kann man dagegen breitere Streifen neh- men, und wenn man bei denselben nur die erste Umwendung der Stoppel oder des Dreesches bezweckt, und dessen Vermoderung oder Mürbemachung, so sind brei- tere Streifen zureichend, und in gewisser Hinsicht vielleicht besser.
Es macht aber in der Arbeit einen sehr beträchtlichen Unterschied, ob die Streifen 2 oder 3 Zoll schmaler oder breiter genommen werden, wie im §. 183. des ersten Theils gezeigt worden. Zu demjenigen Pflügen, wobei man eine vollkommene Lockerung eines zähern Bodens beabsichtigt, ist eine sechs- bis siebenzollige Breite des Streifens am zweckmäßigsten. Auf losem Boden oder in vorgedachter Absicht kann es zureichend seyn, wenn man einen Fuß breit pflügt. Als mittlere Breite kann man 9 Zoll annehmen. Es steht also der Weg, welcher auf das Umpflügen eines Ackers verwandt werden muß, im umgekehrten Verhältnisse mit der Breite der Streifen, d. h. er verhält sich bei siebenzolligen Streifen gegen zwölfzollige wie 12 zu 7; oder wenn bei den schmalen Streifen 12 Stunden, bei gleichem Schritte des Zugviehs, zum Umpflügen eines Ackerstücks erforderlich sind, so kann es bei breiten Furchen in 7 Stunden geschehen.
Die Arbeit der Beackerung.
Auf die Erfuͤllung aller Forderungen hat aber der Arbeitsaufſeher zu achten, und insbeſondere die Breite und Tiefe der Furchen zu beſtimmen, die nach dem jedesmaligen Zwecke eines Pfluͤgens gemacht werden ſollen; auch wenn er ſich auf dem Vorpfluͤger darin nicht ganz verlaſſen kann, die Gewende einzurichten. Was uͤbrigens in Anſehung beſonderer Pflugarten zu beobachten, wird die Folge erlaͤutern.
§. 145.
Breite der Streifen.Bei der Beſtimmung der Streiffenbreite iſt auf die Beſchaffenheit des Bo- dens und den Zweck des jedesmaligen Pfluͤgens Ruͤckſicht zu nehmen. Je zaͤher der Boden iſt, um deſto ſchmaler muͤſſen die Streifen ſeyn, weil ſich breite Streif- fen nicht zertrennen und kruͤmeln, beſonders weil die Egge weniger Einwirkung darauf haben kann. Ein loſer ſandiger Boden kann dagegen breite Streifen er- tragen, und geſtattet dennoch eine zureichende Einwirkung der Egge. Je tiefer die Furchen ſind, um deſto ſchmaler muͤſſen ſie ſeyn, theils weil die Laſt dem Pfluge ſonſt zu ſtark werden wuͤrde, theils weil tiefe und breite Streifen nicht uͤberſchla- gen koͤnnen. Bei ganz flachem Pfluͤgen kann man dagegen breitere Streifen neh- men, und wenn man bei denſelben nur die erſte Umwendung der Stoppel oder des Dreeſches bezweckt, und deſſen Vermoderung oder Muͤrbemachung, ſo ſind brei- tere Streifen zureichend, und in gewiſſer Hinſicht vielleicht beſſer.
Es macht aber in der Arbeit einen ſehr betraͤchtlichen Unterſchied, ob die Streifen 2 oder 3 Zoll ſchmaler oder breiter genommen werden, wie im §. 183. des erſten Theils gezeigt worden. Zu demjenigen Pfluͤgen, wobei man eine vollkommene Lockerung eines zaͤhern Bodens beabſichtigt, iſt eine ſechs- bis ſiebenzollige Breite des Streifens am zweckmaͤßigſten. Auf loſem Boden oder in vorgedachter Abſicht kann es zureichend ſeyn, wenn man einen Fuß breit pfluͤgt. Als mittlere Breite kann man 9 Zoll annehmen. Es ſteht alſo der Weg, welcher auf das Umpfluͤgen eines Ackers verwandt werden muß, im umgekehrten Verhaͤltniſſe mit der Breite der Streifen, d. h. er verhaͤlt ſich bei ſiebenzolligen Streifen gegen zwoͤlfzollige wie 12 zu 7; oder wenn bei den ſchmalen Streifen 12 Stunden, bei gleichem Schritte des Zugviehs, zum Umpfluͤgen eines Ackerſtuͤcks erforderlich ſind, ſo kann es bei breiten Furchen in 7 Stunden geſchehen.
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Die Arbeit der Beackerung.
Auf die Erfuͤllung aller Forderungen hat aber der Arbeitsaufſeher zu achten,
und insbeſondere die Breite und Tiefe der Furchen zu beſtimmen, die nach dem
jedesmaligen Zwecke eines Pfluͤgens gemacht werden ſollen; auch wenn er ſich auf
dem Vorpfluͤger darin nicht ganz verlaſſen kann, die Gewende einzurichten. Was
uͤbrigens in Anſehung beſonderer Pflugarten zu beobachten, wird die Folge
erlaͤutern.
§. 145.
Bei der Beſtimmung der Streiffenbreite iſt auf die Beſchaffenheit des Bo-
dens und den Zweck des jedesmaligen Pfluͤgens Ruͤckſicht zu nehmen. Je zaͤher
der Boden iſt, um deſto ſchmaler muͤſſen die Streifen ſeyn, weil ſich breite Streif-
fen nicht zertrennen und kruͤmeln, beſonders weil die Egge weniger Einwirkung
darauf haben kann. Ein loſer ſandiger Boden kann dagegen breite Streifen er-
tragen, und geſtattet dennoch eine zureichende Einwirkung der Egge. Je tiefer
die Furchen ſind, um deſto ſchmaler muͤſſen ſie ſeyn, theils weil die Laſt dem Pfluge
ſonſt zu ſtark werden wuͤrde, theils weil tiefe und breite Streifen nicht uͤberſchla-
gen koͤnnen. Bei ganz flachem Pfluͤgen kann man dagegen breitere Streifen neh-
men, und wenn man bei denſelben nur die erſte Umwendung der Stoppel oder des
Dreeſches bezweckt, und deſſen Vermoderung oder Muͤrbemachung, ſo ſind brei-
tere Streifen zureichend, und in gewiſſer Hinſicht vielleicht beſſer.
Breite der
Streifen.
Es macht aber in der Arbeit einen ſehr betraͤchtlichen Unterſchied, ob die
Streifen 2 oder 3 Zoll ſchmaler oder breiter genommen werden, wie im §. 183. des
erſten Theils gezeigt worden. Zu demjenigen Pfluͤgen, wobei man eine vollkommene
Lockerung eines zaͤhern Bodens beabſichtigt, iſt eine ſechs- bis ſiebenzollige Breite
des Streifens am zweckmaͤßigſten. Auf loſem Boden oder in vorgedachter Abſicht
kann es zureichend ſeyn, wenn man einen Fuß breit pfluͤgt. Als mittlere Breite
kann man 9 Zoll annehmen. Es ſteht alſo der Weg, welcher auf das Umpfluͤgen
eines Ackers verwandt werden muß, im umgekehrten Verhaͤltniſſe mit der Breite
der Streifen, d. h. er verhaͤlt ſich bei ſiebenzolligen Streifen gegen zwoͤlfzollige
wie 12 zu 7; oder wenn bei den ſchmalen Streifen 12 Stunden, bei gleichem
Schritte des Zugviehs, zum Umpfluͤgen eines Ackerſtuͤcks erforderlich ſind, ſo kann
es bei breiten Furchen in 7 Stunden geſchehen.
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft03_1810/88>, abgerufen am 03.03.2025.
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