Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812.Weiden und Hutungen. §. 376. Kommune Neuere Erfahrungen, die man über den Erfolg der Theilung der kommunen Weiden und Hutungen. §. 376. Kommune Neuere Erfahrungen, die man uͤber den Erfolg der Theilung der kommunen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0306" n="284"/> <fw place="top" type="header">Weiden und Hutungen.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 376.</head><lb/> <p><note place="left">Kommune<lb/> Weideaͤnger.</note>Andere beſtaͤndige Weiden, deren Boden zum Ackerbau geſchickt und ſicher<lb/> waͤre, findet man als privatives Eigenthum jetzt nur ſelten, weil man ihre vor-<lb/> theilhaftere Benutzung als beſtaͤndiges oder wechſelndes Ackerland laͤngſt eingeſe-<lb/> hen hat. Diejenigen Weideaͤnger und Lehden, welche man noch antrifft, ſind<lb/> gewoͤhnlich Kommunen, oder es ruhen auf ihnen doch Servitute, die eine andere<lb/> Benutzung verhindern. Dieſe Gemeinweiden befinden ſich gewoͤhnlich in dem<lb/> elendeſten Zuſtande, weil jeder ſie moͤglichſt benutzen, aber keiner auf ihre Kultur<lb/> etwas verwenden will. Sie werden, beſonders wenn ſie bequem und nahe liegen,<lb/> uͤbermaͤßig, unzeitig mit allerlei Vieh durcheinander, oder doch nicht in gehoͤriger<lb/> Folge betrieben, und gewaͤhren folglich dem Viehe oft nur eine Abtrift und keine<lb/> Nahrung. Bei der Anerkennung des geringen Nutzens iſt man nun ſchon ſeit lan-<lb/> ger Zeit darauf verfallen, ſie foͤrmlich zu theilen, oder es hat doch ein Intereſſent<lb/> gegen gleiche Verguͤnſtigung dem anderen nachgeſehen, wenn er ſich einen Theil<lb/> davon zueignete und umbrach. Auch hat ſich die Grundherrſchaft — in einigen<lb/> Faͤllen der Landesherr, in anderen der Grundherr — das Recht zugeeignet, ſol-<lb/> chen Grund und Boden neuen Anſiedlern auszuweiſen. Und ſo haben ſich dieſe<lb/> Gemeinweiden ſeit mehreren hundert Jahren ebenfalls betraͤchtlich vermindert.<lb/> So vortheilhaft dies der Ackerkultur im Allgemeinen zu ſeyn ſcheint, ſo hat es<lb/> doch keinen Zweifel, daß die Verminderung dieſer Viehweiden dem Ackerertrage<lb/> bei ſonſt unveraͤndertem Wirthſchaftsſyſteme geſchadet habe, und daß vormals die<lb/> gewoͤhnlichen Wirthſchaften beſſer beſtehen konnten, wie jetzt.</p><lb/> <p>Neuere Erfahrungen, die man uͤber den Erfolg der Theilung der kommunen<lb/> Werdeaͤnger gemacht hat, beſtaͤtigen dies; wenn naͤmlich mit derſelben keine neue<lb/> Einrichtung in Anſehung der Ackerlaͤnderei und der ganzen Wirthſchaftsart getrof-<lb/> fen wurde. Jeder brach nun ſeinen erhaltenen Antheil um, und nahm die Fruͤchte<lb/> davon, die derſelbe aus ſeiner natuͤrlichen Kraft tragen konnte, bis dieſe erſchoͤpft<lb/> war. Der erweiterte Ackerbau haͤtte mehreren Duͤnger verlangt, aber dieſer hatte<lb/> ſich nur um ſo ſtaͤrker vermindert, da man die verlorne Wiede auf eine andere<lb/> Art nicht erſetzt hatte. Die Wirthſchaft und der Ertrag das Ganzen ſank alſo um<lb/> ſo tiefer herunter, je ausgedehnter der Ackerbau geworden war. Es hat alſo große<lb/> Bedenklichkeiten, einen gemeinen Weideanger allein zu theilen, ohne damit eine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [284/0306]
Weiden und Hutungen.
§. 376.
Andere beſtaͤndige Weiden, deren Boden zum Ackerbau geſchickt und ſicher
waͤre, findet man als privatives Eigenthum jetzt nur ſelten, weil man ihre vor-
theilhaftere Benutzung als beſtaͤndiges oder wechſelndes Ackerland laͤngſt eingeſe-
hen hat. Diejenigen Weideaͤnger und Lehden, welche man noch antrifft, ſind
gewoͤhnlich Kommunen, oder es ruhen auf ihnen doch Servitute, die eine andere
Benutzung verhindern. Dieſe Gemeinweiden befinden ſich gewoͤhnlich in dem
elendeſten Zuſtande, weil jeder ſie moͤglichſt benutzen, aber keiner auf ihre Kultur
etwas verwenden will. Sie werden, beſonders wenn ſie bequem und nahe liegen,
uͤbermaͤßig, unzeitig mit allerlei Vieh durcheinander, oder doch nicht in gehoͤriger
Folge betrieben, und gewaͤhren folglich dem Viehe oft nur eine Abtrift und keine
Nahrung. Bei der Anerkennung des geringen Nutzens iſt man nun ſchon ſeit lan-
ger Zeit darauf verfallen, ſie foͤrmlich zu theilen, oder es hat doch ein Intereſſent
gegen gleiche Verguͤnſtigung dem anderen nachgeſehen, wenn er ſich einen Theil
davon zueignete und umbrach. Auch hat ſich die Grundherrſchaft — in einigen
Faͤllen der Landesherr, in anderen der Grundherr — das Recht zugeeignet, ſol-
chen Grund und Boden neuen Anſiedlern auszuweiſen. Und ſo haben ſich dieſe
Gemeinweiden ſeit mehreren hundert Jahren ebenfalls betraͤchtlich vermindert.
So vortheilhaft dies der Ackerkultur im Allgemeinen zu ſeyn ſcheint, ſo hat es
doch keinen Zweifel, daß die Verminderung dieſer Viehweiden dem Ackerertrage
bei ſonſt unveraͤndertem Wirthſchaftsſyſteme geſchadet habe, und daß vormals die
gewoͤhnlichen Wirthſchaften beſſer beſtehen konnten, wie jetzt.
Kommune
Weideaͤnger.
Neuere Erfahrungen, die man uͤber den Erfolg der Theilung der kommunen
Werdeaͤnger gemacht hat, beſtaͤtigen dies; wenn naͤmlich mit derſelben keine neue
Einrichtung in Anſehung der Ackerlaͤnderei und der ganzen Wirthſchaftsart getrof-
fen wurde. Jeder brach nun ſeinen erhaltenen Antheil um, und nahm die Fruͤchte
davon, die derſelbe aus ſeiner natuͤrlichen Kraft tragen konnte, bis dieſe erſchoͤpft
war. Der erweiterte Ackerbau haͤtte mehreren Duͤnger verlangt, aber dieſer hatte
ſich nur um ſo ſtaͤrker vermindert, da man die verlorne Wiede auf eine andere
Art nicht erſetzt hatte. Die Wirthſchaft und der Ertrag das Ganzen ſank alſo um
ſo tiefer herunter, je ausgedehnter der Ackerbau geworden war. Es hat alſo große
Bedenklichkeiten, einen gemeinen Weideanger allein zu theilen, ohne damit eine
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |