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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Landwirthschaftliche Buchhaltung.
soll. Er fällt ihm allerdings in sofern wieder zur Last, als sich dadurch der Werth
desselben beim Jahresschluß vermindert. Es kömmt hier, wie in allen Stücken, nur
auf eine klare Vorstellung der ganzen Einrichtung dieser Buchhaltung an, und man
wird sich aus dieser und einigen andern Schwierigkeiten leicht herauswickeln, wenn
man nur mit Debet und Credit den richtigen Sinn, für ersteres nemlich "hat
empfangen
", für ihn "ist verwendet", für letzteres "hat geliefert, hat
geleistet
", verbindet.

Beim Abschlusse der Rechnung muß die Summe aller Debets und aller Credits
gleich seyn. Aber das Debet und Credit der meisten Conto's werden verschieden seyn,
und einige haben vielleicht gar kein Debet oder kein Credit. Dasjenige, was ein
Conto an dem einen weniger hat, oder die Summe, welche zur Ausgleichung auf der
einen Seite fehlt, heißt nach der kaufmännischen Sprache das Saldo. Man kann
es auch Verlust oder Gewinn, Minus oder Plus nennen. Werden nun die sämmt-
lichen Gewinne aller Conto's, die Gewinn gegeben haben, auf die eine Seite, die
Verluste aller derer Conto's, welche diesen haben, auf die andere Seite geschrie-
ben, so muß die Summe beider wieder gleich seyn. Um nun aber den Ertrag des
Gewerbsbetriebes von dem beschlossenen Jahre auszumitteln, kommt auf das allge-
meine Debet desselben zu stehen: 1) der Verlust aller derer Conto's, welche zum
Betriebe der Wirthschaft nöthig waren, oder, was einerlei ist, der Kostenaufwand
für die Wirthschaft; 2) das Credit des vorigen Jahres. Dagegen kommt auf das
allgemeine Credit der abzuschließenden Rechnung zu stehen: 1) das Debet des Eigen-
thümers, oder was er baar und in Naturalien aus der Wirthschaft erhalten hat;
2) das Debet des Meliorationsaufwandes; 3) das Debet des künftigen Jahres;
und endlich 4) das Debet von solchen Zufälligkeiten, welche nicht der Gewerbsbe-
trieb, oder was einerlei ist, der Pächter, -- im Falle, daß das Gut verpachtet
wäre -- sondern das Grundeigenthum oder der Verpächter zu tragen hätte, als wo-
für ein besonderes Conto angelegt seyn muß. Nach Abzug des erstern von letztern er-
giebt sich dann der reine Wirthschaftsertrag.

§. 247.

Für diejenigen, welche meine Abhandlung über diese Buchführung im 4tenAnfängliche
Schwierigkeit
bei dieser
Buchhal-
tungsform.

Bande der Annalen des Ackerbaues, und die darauf Bezug habenden verschiedenen

Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
ſoll. Er faͤllt ihm allerdings in ſofern wieder zur Laſt, als ſich dadurch der Werth
deſſelben beim Jahresſchluß vermindert. Es koͤmmt hier, wie in allen Stuͤcken, nur
auf eine klare Vorſtellung der ganzen Einrichtung dieſer Buchhaltung an, und man
wird ſich aus dieſer und einigen andern Schwierigkeiten leicht herauswickeln, wenn
man nur mit Debet und Credit den richtigen Sinn, fuͤr erſteres nemlich „hat
empfangen
“, fuͤr ihn „iſt verwendet“, fuͤr letzteres „hat geliefert, hat
geleiſtet
“, verbindet.

Beim Abſchluſſe der Rechnung muß die Summe aller Debets und aller Credits
gleich ſeyn. Aber das Debet und Credit der meiſten Conto’s werden verſchieden ſeyn,
und einige haben vielleicht gar kein Debet oder kein Credit. Dasjenige, was ein
Conto an dem einen weniger hat, oder die Summe, welche zur Ausgleichung auf der
einen Seite fehlt, heißt nach der kaufmaͤnniſchen Sprache das Saldo. Man kann
es auch Verluſt oder Gewinn, Minus oder Plus nennen. Werden nun die ſaͤmmt-
lichen Gewinne aller Conto’s, die Gewinn gegeben haben, auf die eine Seite, die
Verluſte aller derer Conto’s, welche dieſen haben, auf die andere Seite geſchrie-
ben, ſo muß die Summe beider wieder gleich ſeyn. Um nun aber den Ertrag des
Gewerbsbetriebes von dem beſchloſſenen Jahre auszumitteln, kommt auf das allge-
meine Debet deſſelben zu ſtehen: 1) der Verluſt aller derer Conto’s, welche zum
Betriebe der Wirthſchaft noͤthig waren, oder, was einerlei iſt, der Koſtenaufwand
fuͤr die Wirthſchaft; 2) das Credit des vorigen Jahres. Dagegen kommt auf das
allgemeine Credit der abzuſchließenden Rechnung zu ſtehen: 1) das Debet des Eigen-
thuͤmers, oder was er baar und in Naturalien aus der Wirthſchaft erhalten hat;
2) das Debet des Meliorationsaufwandes; 3) das Debet des kuͤnftigen Jahres;
und endlich 4) das Debet von ſolchen Zufaͤlligkeiten, welche nicht der Gewerbsbe-
trieb, oder was einerlei iſt, der Paͤchter, — im Falle, daß das Gut verpachtet
waͤre — ſondern das Grundeigenthum oder der Verpaͤchter zu tragen haͤtte, als wo-
fuͤr ein beſonderes Conto angelegt ſeyn muß. Nach Abzug des erſtern von letztern er-
giebt ſich dann der reine Wirthſchaftsertrag.

§. 247.

Fuͤr diejenigen, welche meine Abhandlung uͤber dieſe Buchfuͤhrung im 4tenAnfaͤngliche
Schwierigkeit
bei dieſer
Buchhal-
tungsform.

Bande der Annalen des Ackerbaues, und die darauf Bezug habenden verſchiedenen

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[231/0275] Landwirthſchaftliche Buchhaltung. ſoll. Er faͤllt ihm allerdings in ſofern wieder zur Laſt, als ſich dadurch der Werth deſſelben beim Jahresſchluß vermindert. Es koͤmmt hier, wie in allen Stuͤcken, nur auf eine klare Vorſtellung der ganzen Einrichtung dieſer Buchhaltung an, und man wird ſich aus dieſer und einigen andern Schwierigkeiten leicht herauswickeln, wenn man nur mit Debet und Credit den richtigen Sinn, fuͤr erſteres nemlich „hat empfangen“, fuͤr ihn „iſt verwendet“, fuͤr letzteres „hat geliefert, hat geleiſtet“, verbindet. Beim Abſchluſſe der Rechnung muß die Summe aller Debets und aller Credits gleich ſeyn. Aber das Debet und Credit der meiſten Conto’s werden verſchieden ſeyn, und einige haben vielleicht gar kein Debet oder kein Credit. Dasjenige, was ein Conto an dem einen weniger hat, oder die Summe, welche zur Ausgleichung auf der einen Seite fehlt, heißt nach der kaufmaͤnniſchen Sprache das Saldo. Man kann es auch Verluſt oder Gewinn, Minus oder Plus nennen. Werden nun die ſaͤmmt- lichen Gewinne aller Conto’s, die Gewinn gegeben haben, auf die eine Seite, die Verluſte aller derer Conto’s, welche dieſen haben, auf die andere Seite geſchrie- ben, ſo muß die Summe beider wieder gleich ſeyn. Um nun aber den Ertrag des Gewerbsbetriebes von dem beſchloſſenen Jahre auszumitteln, kommt auf das allge- meine Debet deſſelben zu ſtehen: 1) der Verluſt aller derer Conto’s, welche zum Betriebe der Wirthſchaft noͤthig waren, oder, was einerlei iſt, der Koſtenaufwand fuͤr die Wirthſchaft; 2) das Credit des vorigen Jahres. Dagegen kommt auf das allgemeine Credit der abzuſchließenden Rechnung zu ſtehen: 1) das Debet des Eigen- thuͤmers, oder was er baar und in Naturalien aus der Wirthſchaft erhalten hat; 2) das Debet des Meliorationsaufwandes; 3) das Debet des kuͤnftigen Jahres; und endlich 4) das Debet von ſolchen Zufaͤlligkeiten, welche nicht der Gewerbsbe- trieb, oder was einerlei iſt, der Paͤchter, — im Falle, daß das Gut verpachtet waͤre — ſondern das Grundeigenthum oder der Verpaͤchter zu tragen haͤtte, als wo- fuͤr ein beſonderes Conto angelegt ſeyn muß. Nach Abzug des erſtern von letztern er- giebt ſich dann der reine Wirthſchaftsertrag. §. 247. Fuͤr diejenigen, welche meine Abhandlung uͤber dieſe Buchfuͤhrung im 4ten Bande der Annalen des Ackerbaues, und die darauf Bezug habenden verſchiedenen Anfaͤngliche Schwierigkeit bei dieſer Buchhal- tungsform.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/275>, abgerufen am 22.11.2024.