Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Landwirthschaftliche Buchhaltung. §. 231. Ferner enthält das Lagerbuch eine Geschichte oder Chronik des Guts, worinChronik des Alle erheblichen Veränderungen, die sowohl mit der Eintheilung der Ländereien Auch können in dem Lagerbuche merkwürdige Notizen und Erfahrungen, die Durch ein solches Lagerbuch hinterläßt man der Nachkommenschaft einen §. 232. Der zweite Theil der Buchhaltung besteht in der jährlich abzuschließendenJährliche oder D d 2
Landwirthſchaftliche Buchhaltung. §. 231. Ferner enthaͤlt das Lagerbuch eine Geſchichte oder Chronik des Guts, worinChronik des Alle erheblichen Veraͤnderungen, die ſowohl mit der Eintheilung der Laͤndereien Auch koͤnnen in dem Lagerbuche merkwuͤrdige Notizen und Erfahrungen, die Durch ein ſolches Lagerbuch hinterlaͤßt man der Nachkommenſchaft einen §. 232. Der zweite Theil der Buchhaltung beſteht in der jaͤhrlich abzuſchließendenJaͤhrliche oder D d 2
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Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
§. 231.
Ferner enthaͤlt das Lagerbuch eine Geſchichte oder Chronik des Guts, worin
alles, was auf ſeinen Werth und ſeine Gerechtſamen Bezug haben kann, jaͤhrlich
eingetragen wird. Insbeſondere werden auch die gemachten und dem Kapitalwerth,
nach vorſtehendem §., berechneten Meliorationen hier genauer beſchrieben. Auch
Nachrichten von den Preiſen der Produkte, von der Witterung und der Fruchtbarkeit
der Jahre, von der vormaligen Benutzung des Guts, Auszuͤge aus aͤlteren Aus-
ſaats-, Ernte- und Ertrags-Regiſtern finden hier Platz.
Chronik des
Gutes.
Alle erheblichen Veraͤnderungen, die ſowohl mit der Eintheilung der Laͤndereien
und mit den Gebaͤuden, als auch mit den Gerechtſamen des Gutes vorgenommen
worden, werden jaͤhrlich eingetragen und in Anſehung der letzteren auf die daruͤber
ausgefertigten Dokumente verwieſen.
Auch koͤnnen in dem Lagerbuche merkwuͤrdige Notizen und Erfahrungen, die
auf die Bewirthſchaftung deſſelben ſpeziellen Bezug haben, aufbehalten werden,
wenn man dafuͤr nicht etwa ein beſonderes Buch haͤlt.
Durch ein ſolches Lagerbuch hinterlaͤßt man der Nachkommenſchaft einen
wichtigen Schatz.
§. 232.
Der zweite Theil der Buchhaltung beſteht in der jaͤhrlich abzuſchließenden
Rechnungsfuͤhrung uͤber den jaͤhrlichen Betrieb des landwirthſchaftli-
chen Gewerbes mit Anzeichnung aller darauf Bezug habenden Notizen. Dieſe
Rechnungsfuͤhrung iſt um ſo vollkommener, je mehr ſie ſich uͤber Alles ausdehnt, je
weniger ſie von dem, was auf den Erfolg des Gewerbes Bezug hat, uͤberſieht, und
je klarer und beſtimmter ſie jedes einzeln, aber im Zuſammenhange und in ſeinen Be-
ziehungen auf das Ganze angiebt. Sie muß deshalb eine Nachweiſung nicht nur von
der Einnahme und Ausgabe des Geldes und der Naturalien, ſondern auch von der
Verwendung der Arbeit und jedes andern auf den Erfolg Einfluß habenden Dinges,
z. B. des Miſtes, enthalten. Die moͤglichſte Vollſtaͤndigkeit dieſer Rechnung iſt eine
weſentliche Bedingung fuͤr den moͤglich vollkommenſten Betrieb der Wirthſchaft, und
dieſer kann ohne jene unmoͤglich erreicht werden, oder es giebt wenigſtens keinen Be-
Jaͤhrliche oder
Wirthſchafts-
Betriebsrech-
nung.
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