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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Direktion der Wirthſchaft.
das Ganze uͤbertragen hat, Anordnungen macht und Befehle giebt an Unterverwal-
ter oder Ackervoigte, ſo wird ſich kein rechtlicher Mann dieſes gefallen laſſen, ſon-
dern ſofort ſeinen Dienſt niederlegen, wozu er dann, wenn er ſich anders in dem
Kontrakte gehoͤrig vorgeſehen hat, das voͤllige Recht beſitzt.

§. 205.

Die Eigenſchaften, welche der Direktor einer großen Wirthſchaft beſitzen
muß, ſind dieſelben, die ich von jedem rationellen Landwirthe gefordert habe.
Daß dazu noch eine vorzuͤgliche Rechtſchaffenheit und ein entſchiedenes Ueberge-
wicht des Pflichtgefuͤhls uͤber alle Regungen des Egoismus hinzukommen muͤſſe,
wenn die Wirthſchaft nicht ſein Eigenthum iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Maͤnner
dieſer Art ſind ſelten, und konnten unter den bisherigen Verhaͤltniſſen und der
Rohheit, worin ſich das landwirthſchaftliche Gewerbe befand, nicht haͤufig ge-
bildet werden. Indeſſen giebt es ſolche, die ſich, beſonders durch Enthuſiasmus
fuͤr die Sache, dem ſie lange jede perſoͤnliche Ruͤckſicht aufopferten, zu einer
Stufe ſeltener Vollkommenheit emporgeſchwungen haben, und dennoch wegen
des groͤßern Wirkungskreiſes lieber die Adminiſtration großer Landguͤter fuͤhren,
als ſelbſt eine kleinere Pachtung annehmen. Es iſt zu bedauern, daß dagegen
andere vorzuͤgliche Subjekte, aus Neigung, eine eigenthuͤmliche Wirthſchaft zu
beſitzen, ihre Thaͤtigkeit und Talente mehrentheils auf einen zu kleinen Wirkungs-
kreis beſchraͤnkten, obwohl man ihnen dies keinesweges verdenken kann.

Daß Maͤnner dieſer Art ſo ſalarirt ſeyn wollen und muͤſſen, daß ſie nicht
nur mit derjenigen Bequemlichkeit leben koͤnnen, welche Anſtrengung des Geiſtes
durchaus erfordert, ſondern auch ihren Kindern eine gebildete Erziehung geben
koͤnnen, iſt eine ſehr gerechte Forderung, und wer mit ihrer Salarirung geizt,
weil er nicht bedenkt, wie groß die Vortheile ſind, die ein einſichtsvoller Mann
ihm ſchaffen kann, der wird nie einen ſolchen erhalten.

§. 206.

Die Art der Salarirung wird verſchieden beſtimmt. Man hat es mehren-
theils fuͤr vortheilhaft gehalten, eine beſtimmte Quote von dem reinen Ertrage
im Ganzen, oder aber von dem, was eine Wirthſchaft uͤber eine gewiſſe An-
ſchlagsſumme giebt, als Hauptſalarium zu beſtimmen. Dieſe Einrichtung hat,
von einer Seite betrachtet, ſehr vieles fuͤr ſich, und faͤllt bei einem wirklich

Erſter Theil. A a

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/215>, abgerufen am 02.03.2025.