Es läßt sich der mannigfaltigen Verschiedenheit wegen im Allgemeinen nichtsKosten dersel- ben. über die Unterhaltungskosten eines Knechts oder einer Magd bestimmen Der Unter- schied ist von einer Gegend zur andern so groß, daß er über das Doppelte beträgt. Jedoch findet man im Ganzen, daß das Gesinde da, wo es besser beköstigt wird, und besonders mehrere Fleischspeisen erhält, stärker arbeitet und sich zu allerlei Arbei- ten mehr gebrauchen läßt, so daß die Kosten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht so verschieden sind, als die Kosten, die auf jede Person fallen. Man findet in ver- schiedenen landwirthschaftlichen und kameralistischen Handbüchern die Observanzen besonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln spezifizirt.
Am genauesten berechnet ist es von dem Grafen von Podewills in seinen Wirthschafts-Erfahrungen zu Gusow.
Nach einem allgemeinen, auf solche Angaben gezogenen Durchschnitte müssen in den mir genauer bekannten Gegenden die Speisungs- und sämmtliche Unterhal- tungskosten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 # angeschlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung nöthig, auch Feuer, Licht, Betten u. s. w. mit begriffen ist. Zu Gelde gerechnet ist die Differenz wegen des verschiedenen Preises der Viktualien größer.
Auch der Lohn ist sehr verschieden; indessen pflegt er doch auch in gleicherem Verhältnisse mit dem Preise des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde zu stehen, und man kann solchen für einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #, und für eine Magd mit dem Leinen und was sie sonst erhält auf 12 Scheffel oder 72 # anschlagen.
Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas höher, der der Hirten etwas geringer als der Knechtslohn zu seyn.
§. 196.
Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stücklohn für einTage-, Stück- oder Quoten- Lohn anderer Arbeiten. gewisses Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewissen Arbeit.
Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueste Aufsicht, um die Menschen bei einer gewissen Thätigkeit zu erhalten. Bei dieser Tagelöhnung verdienen die Men-
Erster Theil. T
Handarbeiten.
§. 195.
Es laͤßt ſich der mannigfaltigen Verſchiedenheit wegen im Allgemeinen nichtsKoſten derſel- ben. uͤber die Unterhaltungskoſten eines Knechts oder einer Magd beſtimmen Der Unter- ſchied iſt von einer Gegend zur andern ſo groß, daß er uͤber das Doppelte betraͤgt. Jedoch findet man im Ganzen, daß das Geſinde da, wo es beſſer bekoͤſtigt wird, und beſonders mehrere Fleiſchſpeiſen erhaͤlt, ſtaͤrker arbeitet und ſich zu allerlei Arbei- ten mehr gebrauchen laͤßt, ſo daß die Koſten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht ſo verſchieden ſind, als die Koſten, die auf jede Perſon fallen. Man findet in ver- ſchiedenen landwirthſchaftlichen und kameraliſtiſchen Handbuͤchern die Obſervanzen beſonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln ſpezifizirt.
Am genaueſten berechnet iſt es von dem Grafen von Podewills in ſeinen Wirthſchafts-Erfahrungen zu Guſow.
Nach einem allgemeinen, auf ſolche Angaben gezogenen Durchſchnitte muͤſſen in den mir genauer bekannten Gegenden die Speiſungs- und ſaͤmmtliche Unterhal- tungskoſten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 # angeſchlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung noͤthig, auch Feuer, Licht, Betten u. ſ. w. mit begriffen iſt. Zu Gelde gerechnet iſt die Differenz wegen des verſchiedenen Preiſes der Viktualien groͤßer.
Auch der Lohn iſt ſehr verſchieden; indeſſen pflegt er doch auch in gleicherem Verhaͤltniſſe mit dem Preiſe des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde zu ſtehen, und man kann ſolchen fuͤr einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #, und fuͤr eine Magd mit dem Leinen und was ſie ſonſt erhaͤlt auf 12 Scheffel oder 72 # anſchlagen.
Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas hoͤher, der der Hirten etwas geringer als der Knechtslohn zu ſeyn.
§. 196.
Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stuͤcklohn fuͤr einTage-, Stuͤck- oder Quoten- Lohn anderer Arbeiten. gewiſſes Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewiſſen Arbeit.
Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueſte Aufſicht, um die Menſchen bei einer gewiſſen Thaͤtigkeit zu erhalten. Bei dieſer Tageloͤhnung verdienen die Men-
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Handarbeiten.
§. 195.
Es laͤßt ſich der mannigfaltigen Verſchiedenheit wegen im Allgemeinen nichts
uͤber die Unterhaltungskoſten eines Knechts oder einer Magd beſtimmen Der Unter-
ſchied iſt von einer Gegend zur andern ſo groß, daß er uͤber das Doppelte betraͤgt.
Jedoch findet man im Ganzen, daß das Geſinde da, wo es beſſer bekoͤſtigt wird,
und beſonders mehrere Fleiſchſpeiſen erhaͤlt, ſtaͤrker arbeitet und ſich zu allerlei Arbei-
ten mehr gebrauchen laͤßt, ſo daß die Koſten der von ihnen verrichteten Arbeit nicht
ſo verſchieden ſind, als die Koſten, die auf jede Perſon fallen. Man findet in ver-
ſchiedenen landwirthſchaftlichen und kameraliſtiſchen Handbuͤchern die Obſervanzen
beſonderer Gegenden angegeben, und jedes einzeln ſpezifizirt.
Koſten derſel-
ben.
Am genaueſten berechnet iſt es von dem Grafen von Podewills in ſeinen
Wirthſchafts-Erfahrungen zu Guſow.
Nach einem allgemeinen, auf ſolche Angaben gezogenen Durchſchnitte muͤſſen
in den mir genauer bekannten Gegenden die Speiſungs- und ſaͤmmtliche Unterhal-
tungskoſten eines Knechts, Meiers, Hirtens, gleich dem Werthe von 34 Scheffel
Rocken oder 306 #; die einer Magd und eines Jungens zu 28 Schfl. gleich 252 #
angeſchlagen werden, worunter aber alles, was zu deren Haltung noͤthig, auch
Feuer, Licht, Betten u. ſ. w. mit begriffen iſt. Zu Gelde gerechnet iſt die Differenz
wegen des verſchiedenen Preiſes der Viktualien groͤßer.
Auch der Lohn iſt ſehr verſchieden; indeſſen pflegt er doch auch in gleicherem
Verhaͤltniſſe mit dem Preiſe des Getreides, als mit dem Nominalwerthe nach Gelde
zu ſtehen, und man kann ſolchen fuͤr einen Knecht auf 16 Schfl. Rocken oder 96 #,
und fuͤr eine Magd mit dem Leinen und was ſie ſonſt erhaͤlt auf 12 Scheffel
oder 72 # anſchlagen.
Der Lohn des Hofmeiers pflegt etwas hoͤher, der der Hirten etwas geringer als
der Knechtslohn zu ſeyn.
§. 196.
Andere Arbeiter erhalten entweder Tagelohn oder verdungenes Stuͤcklohn fuͤr ein
gewiſſes Maaß jeder Arbeit oder Quoten von dem Ertrage einer gewiſſen Arbeit.
Tage-, Stuͤck-
oder Quoten-
Lohn anderer
Arbeiten.
Die Arbeit im Tagelohn erfordert die genaueſte Aufſicht, um die Menſchen bei
einer gewiſſen Thaͤtigkeit zu erhalten. Bei dieſer Tageloͤhnung verdienen die Men-
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/175>, abgerufen am 16.02.2025.
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